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§ 4 VergabeStVtrG HE 2000 Landesnorm Hessen - Vergabeverfahren in nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengängen Gesetz zum Staat

Gesetz zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen Vom 13. Juni 2000 § 4 Vergabeverfahren in nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengängen (1) Ist in einem Studiengang,

der nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogen ist, an einer oder an mehreren Hochschulen des Landes eine Zulassungszahl festgesetzt worden (Art. 7 Abs. 6 des Staatsvertrages), wird die Studienplatzvergabe durch die einzelne Hochschule nach Abzug der Vorabquoten nach Art. 12 des Staatsvertrages

  1. zu 50 vom Hundert nach dem Grad der Qualifikation für den gewählten Studiengang nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 des Staatsvertrages,
  2. zu 10 vom Hundert nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a des Staatsvertrages (Wartezeit),
  3. zu 40 vom Hundert nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des Staatsvertrages vorgenommen. Im Übrigen gilt für die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber durch die einzelne Hochschule Art. 13 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 des Staatsvertrages entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2)Die Auswahlentscheidung der Hochschule im Rahmen des Verfahrens nach Abs. 1 Nr. 3 ist zu treffen nach dem Grad der Eignung und Motivation der Bewerberinnen und Bewerber für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf. Die Hochschule regelt die Einzelheiten des Verfahrens nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Satz 2 des Staatsvertrages, insbesondere die Entscheidung über die Auswahlkriterien, durch Satzung.
(3)Art. 12 des Staatsvertrages gilt mit der Maßgabe, dass auch eine Quote für Bewerberinnen und Bewerber gebildet werden kann, die ihre Qualifikation für den gewählten Studiengang nach § 68 Abs. 4 und 5 des Hessischen Hochschulgesetze s vom
  1. November 1998 (GVBl. I S. 431, 559), geändert durch Gesetz vom
  2. Juli 1999 (GVBl. I S. 361), erworben haben. Die Quote ist so festzusetzen, dass die Zulassungschancen des Personenkreises nach Satz 1 nicht günstiger sind als die der übrigen Bewerberinnen und Bewerber.
(4)Abweichend von Abs. 1 kann bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 9 Abs. 1 des Staatsvertrages in einem Studiengang ein Verteilungsverfahren in entsprechender Anwendung des Art. 110 des Staatsvertrages durchgeführt werden.
(5)Führt die Zentralstelle auf Antrag des Landes Verfahren nach Art. 1 Abs. 2 des Staatsvertrages durch, erfolgt die Auswahl und Verteilung der Bewerberinnen und Bewerber nach den für das Verfahren der Zentralstelle geltenden Grundsätzen.
(6)Abweichend von Abs. 1 kann bestimmt werden, dass in Studiengängen, die den erfolgreichen Abschluss eines bestimmten anderen Studiums voraussetzen, die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach den in der Abschlussprüfung dieses Hochschulstudiums nachgewiesenen Leistungen erfolgt.
(7)Die Hochschulen können bei Auswahlverfahren in Studiengängen, deren Studienangebot in besonderer Weise auf ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber ausgerichtet ist, deren Lehrveranstaltungen ganz oder zu einem wesentlichen Teil in einer ausländischen Sprache abgehalten werden und die zu einem im Ausland üblichen Hochschulgrad führen, durch Satzung von den Regelungen des Abs. 1 abweichen.
(8)Landesquoten (Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 des Staatsvertrages) werden nicht gebildet. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 VergabeStVtrG HE 2000, vom 06.05.2005, gültig ab 13.05.2005 bis 31.12.2007 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2000, 297 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005A1FNN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=VergabeStVtrG_HE_!_4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.