Gesetz zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen Vom 13. Juni 2000 § 4 Auswahlverfahren (1) In Studiengängen, die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogen sind (Art. 8 Abs. 1 des Staa
tsvertrages), werden die nach Abzug der Studienplätze nach Art. 12 des Staatsvertrages (Vorabquoten) verbleibenden Studienplätze nach folgenden Grundsätzen vergeben:
- zu 20 vom Hundert nach dem Grad der Qualifikation für den gewählten Studiengang nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 des Staatsvertrages durch die Zentralstelle,
- zu 20 vom Hundert nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a des Staatsvertrages (Wartezeit) durch die Zentralstelle,
- im Übrigen nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens durch die Hochschule.
(2)Ist in einem nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengang an einer oder an mehreren Hochschulen des Landes eine Zulassungszahl festgesetzt worden (Art. 7 Abs. 6 des Staatsvertrages), wird die Studienplatzvergabe durch die einzelne Hochschule nach Abzug der Vorabquoten nach Art. 12 des Staatsvertrages
- zu 20 vom Hundert nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a des Staatsvertrages (Wartezeit),
- zu 80 vom Hundert nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens vorgenommen, Landesquoten (Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 des Staatsvertrages) werden nicht gebildet.
(3)Die Auswahlentscheidung der Hochschule im Rahmen des Verfahrens nach Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 2 ist zu treffen
- nach dem Grad der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Qualifikation (Durchschnittsnote),
- nach einer Gewichtung der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Leistungen in Fächern, die über die fachspezifische Eignung für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben,
- nach dem Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests,
- nach der Art einer Berufsausbildung, praktischen Tätigkeiten oder studienrelevanten außerschulischen Leistungen, die über die Eignung für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben können,
- nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlgesprächs mit den Bewerberinnen und Bewerbern, das Aufschluss über die Motivation und Eignung für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf geben soll, oder
- aufgrund einer Verbindung von Maßstäben nach Nr. 1 bis
- Bei der Auswahlentscheidung der Hochschule muss dem Grad der Qualifikation ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden.
(4)Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren nach Abs. 1 Nr. 3 kann begrenzt werden. In diesem Fall entscheidet die Hochschule über die Teilnahme nach einem der in Abs. 3 Nr. 1 bis 4 genannten Maßstäbe, nach dem Grad der Ortspräferenz oder nach einer Verbindung dieser Maßstäbe. In Auswahlverfahren nach Abs. 2 Nr. 2 kann nur die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem Auswahlgespräch auf das Dreifache der Zahl der hiernach zu vergebenden Studienplätze begrenzt werden. In diesem Fall entscheidet die Hochschule über die Teilnahme nach einem der in Abs. 3 Nr. 1 bis 4 genannten Maßstäbe oder nach einer Verbindung dieser Maßstäbe.
(5)Die Hochschule regelt die Einzelheiten des Verfahrens nach Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 2, insbesondere die Entscheidung über die Auswahlkriterien, durch Satzung.
(6)Art. 12 des Staatsvertrages gilt in Verfahren nach Abs. 2 mit der Maßgabe, dass auch eine Quote für Bewerberinnen und Bewerber gebildet werden kann, die ihre Qualifikation für den gewählten Studiengang nach § 63 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 4 Satz 3 oder Abs. 6 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom
- Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- März 2005 (GVBl. I S. 218, 226), erworben haben. Die Quote ist so festzusetzen, dass die Zulassungschancen des Personenkreises nach Satz 1 nicht günstiger sind als die der übrigen Bewerberinnen und Bewerber.
(7)Führt die Zentralstelle auf Antrag des Landes Verfahren nach Art. 1 Abs. 2 des Staatsvertrages durch, erfolgen die Auswahl und Verteilung der Bewerberinnen und Bewerber nach den für das Verfahren der Zentralstelle geltenden Grundsätzen.
(8)Abweichend von Abs. 2 und 3 kann bestimmt werden, dass in Studiengängen, die den erfolgreichen Abschluss eines bestimmten anderen Studiums voraussetzen, der Grad der Qualifikation durch die in der Abschlussprüfung dieses Hochschulstudiums nachgewiesenen Leistungen bestimmt wird.
(9)Die Hochschulen können bei Auswahlverfahren in Studiengängen, deren Studienangebot in besonderer Weise auf ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber ausgerichtet ist, deren Lehrveranstaltungen ganz oder zu einem wesentlichen Teil in einer ausländischen Sprache abgehalten werden und die zu einem im Ausland üblichen Hochschulgrad führen, durch Satzung von den Regelungen des Abs. 2 abweichen. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 VergabeStVtrG HE 2000, vom 13.06.2000, gültig ab 01.01.2004 bis 12.05.2005 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2000, 297 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005A1FNN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=VergabeStVtrG_HE_!_4