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§ 4 RGebStV Landesnorm Hessen - Beginn und Ende der Gebührenpflicht, Zahlungsweise, Auskunftsrecht Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) vom 31. Aug

Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) Vom 31. August 1991 § 4 Beginn und Ende der Gebührenpflicht, Zahlungsweise, Auskunftsrecht

(1)Die Rundfunkgebührenpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird.
(2)Die Rundfunkgebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist.
(3)Die Rundfunkgebühren sind in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten.
(4)Der Anspruch auf Rundfunkgebühren verjährt in vier Jahren.
(5)Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann vom Rundfunkteilnehmer oder von Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalten und dies nicht oder nicht umfassend nach § 3 Abs. 1 und 2 angezeigt haben, Auskunft über diejenigen Tatsachen verlangen, die Grund, Höhe und Zeitraum ihrer Gebührenpflicht betreffen. Die Auskunft kann auch von Personen verlangt werden, die mit den in Satz 1 genannten Personen in häuslicher Gemeinschaft leben. Die Landesrundfunkanstalt kann dabei neben den in § 3 Abs. 2 genannten Daten im Einzelfall weitere Daten erheben, soweit dies nach Satz 1 erforderlich ist; § 3 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Der Anspruch auf Auskunft kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.
(6)Über Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalten und dies nicht oder nicht umfassend nach § 3 angezeigt haben, dürfen die Landesrundfunkanstalten auch Auskünfte bei den Meldebehörden einholen, soweit dies zur Überwachung der Rundfunkgebührenpflicht erforderlich ist und die Erhebung der Daten beim Betroffenen nicht möglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Besondere melderechtliche Regelungen des Landesrechts, die eine Übermittlung von Daten an Landesrundfunkanstalten oder die aufgrund des § 8 Abs. 2 Satz 1 von ihnen beauftragte Stelle zulassen, bleiben unberührt.
(7)Die Landesrundfunkanstalten werden ermächtigt, Einzelheiten des Anzeigeverfahrens und des Verfahrens zur Leistung der Rundfunkgebühren einschließlich von Nachlässen bei längerfristiger Vorauszahlung und von Säumniszuschlägen durch Satzung zu regeln. Die Satzungen sollen übereinstimmen; sie bedürfen der Genehmigung der Landesregierung und sind in den amtlichen Verkündungsblättern der Länder zu veröffentlichen. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 RGebStV, vom 28.02.2005, gültig ab 01.04.2005 bis 31.05.2009 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1991, 367 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005A24NN00000000011 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=RdFunkGebStVtr_HE_!_4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.