← Deutschland

§ 7 RGebStV Landesnorm Hessen - Gebührengläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) vom 31. August 1991

Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) Vom 31. August 1991 § 7 Gebührengläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung

(1)Das Aufkommen aus der Grundgebühr steht der Landesrundfunkanstalt und in dem im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestimmten Umfang dem Deutschlandradio sowie der Landesmedienanstalt zu, in deren Bereich das Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird.
(2)Das Aufkommen aus der Fernsehgebühr steht der Landesrundfunkanstalt und in dem im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestimmten Umfang dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) und der Landesmedienanstalt, in deren Bereich das Fernsehempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird, sowie dem ZDF zu. Der Anteil des ZDF nach § 9 Abs. 2 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag errechnet sich aus dem Aufkommen aus der Fernsehgebühr nach Abzug der Anteile der Landesmedienanstalten.
(3)Die Rundfunkgebühren sind an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten. Die Landesrundfunkanstalten können andere Stellen mit der Einziehung beauftragen; diese Stellen sind in den amtlichen Verkündungsblättern der Länder öffentlich bekanntzumachen, Die Landesrundfunkanstalten oder die von ihnen beauftragten Stellen führen die Anteile, die dem ZDF, dem Deutschlandradio und den Landesmedienanstalten zustehen, an diese ab. Die Kosten des Gebühreneinzugs tragen die Landesrundfunkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio und die Landesmedienanstalten entsprechend ihren Anteilen.
(4)Soweit Rundfunkgebühren ohne rechtlichen Grund entrichtet wurden, kann derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der zuständigen Landesrundfunkanstalt die Erstattung des entrichteten Betrages fordern. Der Erstattungsanspruch verjährt mit dem Ende des vierten Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem der Anspruch entstanden ist. Das ZDF, das Deutschlandradio und die Landesmedienanstalten haben die auf sie entfallenden Anteile des Erstattungsbetrages an die zuständigen Landesrundfunkanstalten abzuführen.
(5)Die Rundfunkgebührenschuld wird durch die nach Absatz 1 zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren können anstelle der nach Absatz 1 zuständigen Landesrundfunkanstalt auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich der Rundfunkteilnehmer zur Zeit des Erlasses des Bescheides wohnt, sich ständig aufhält oder ständig ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält.
(6)Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Gebührenschuldner, die in anderen Ländern ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben, können von der Landesrundfunkanstalt, an die die Gebühr zu entrichten ist, unmittelbar an die für den Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 7 RGebStV, vom 28.02.2005, gültig ab 01.04.2005 bis 31.05.2009 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1991, 367 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005A24NN00000000020 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=RdFunkGebStVtr_HE_!_7

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.