Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV -) * Vom 31. August 1991 § 20 Zulassung
(1)Private Veranstalter bedürfen zur Veranstaltung von Rundfunk einer Zulassung nach Landesrecht. In der Zulassung für Veranstalter bundesweit verbreiteter Programme ist die Programmkategorie nach § 2 Absatz 2 festzulegen.
(2)Wenn und soweit Mediendienste dem Rundfunk zuzuordnen sind, bedürfen Anbieter solcher Dienste einer Zulassung nach Landesrecht. Stellt die zuständige Landesmedienanstalt im Einvernehmen mit allen Landesmedienanstalten fest, daß diese Voraussetzung vorliegt, muß der Anbieter nach seiner Wahl innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Feststellung ihm bekanntgegeben ist, einen Zulassungsantrag stellen oder den Mediendienst so anbieten, daß er nicht dem Rundfunk zuzuordnen ist. Anbieter von Mediendiensten sind berechtigt, bei der zuständigen Landesmedienanstalt einen Antrag auf rundfunkrechtliche Unbedenklichkeit zu stellen.
(3)Das Landesrecht kann ein vereinfachtes Zulassungsverfahren vorsehen, wenn Sendungen
- im örtlichen Bereich einer öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet und verbreitet werden oder
- für Einrichtungen angeboten werden, wenn diese für gleiche Zwecke genutzt und die Sendungen nur dort empfangen werden können und im funktionellen Zusammenhang mit den in diesen Einrichtungen zu erfüllenden Aufgaben stehen. Unberührt bleiben landesrechtliche Bestimmungen, nach denen Sendungen für eine beschränkte Anzahl von Wohneinheiten oder Sendungen in Einrichtungen, die sich auf ein Gebäude oder einen zusammengehörenden Gebäudekomplex beschränken, keiner Zulassung bedürfen.
(4)Die Zulassung eines Fernsehveranstalters kann versagt oder widerrufen werden, wenn
- sich das Programm des Veranstalters ganz oder in wesentlichen Teilen an die Bevölkerung eines anderen Staates richtet, der das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen ratifiziert hat und
- der Veranstalter sich zu dem Zweck in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen hat, die Bestimmungen des anderen Staates zu umgehen und
- die Bestimmungen des anderen Staates, die der Veranstalter zu umgehen bezweckt, Gegenstand des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen sind. Statt der Versagung oder des Widerrufs der Zulassung kann diese auch mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies ausreicht, die Umgehung nach Satz 1 auszuschließen. Weitere Fassungen dieser Norm § 20 RStV, vom 10.06.2008, gültig ab 01.09.2008 bis 31.05.2009 § 20 RStV, vom 10.08.2006, gültig ab 01.03.2007 bis 31.08.2008 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Anlage des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom
- Dezember 1991 (GVBl. I S. 367) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1991, 367 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005A27NN00000000049 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=RdFunkStVtr_HE_!_20