1 oder 3 verschlüsselt und gegen besonderes Entgelt ausstrahlt, 2. Werbung oder Teleshopping
3 Satz 2 nicht von anderen Programmteilen trennt, 3. in der Werbung oder im Teleshopping
3 Satz 3 unterschwellige Techniken einsetzt, 4.
4 eine Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Werbung vornimmt, ohne die Werbung vom übrigen Programm eindeutig optisch zu trennen und als solche zu kennzeichnen, 5.
5 Satz 2 eine Dauerwerbesendung nicht kennzeichnet, 6.
6 Satz 1 Schleichwerbung oder entsprechende Praktiken verbreitet, 7.
6 Satz 2 virtuelle Werbung in Sendungen einfügt, 8.
8 Werbung oder Teleshopping politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art verbreitet, 9.
1 Satz 1 nicht zu Beginn oder am Ende der Sponsorsendung auf den Sponsor hinweist, 10. unzulässige Sponsorsendungen (§ 8 Abs. 3 bis 6) ausstrahlt, 11.
1 Satz 2 der Informationspflicht nicht nachkommt, 12.
1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 ohne Zulassung Rundfunkprogramme veranstaltet, 13.
2 nicht fristgemäß die Aufstellung der Programmbezugsquellen der zuständigen Landesmedienanstalt vorlegt, 14.
Satz 2 die bei ihm vorhandenen Daten über Zuschaueranteile auf Anforderung der KEK nicht zur Verfügung stellt, 15.
1 Gottesdienste oder Sendungen für Kinder durch Werbung oder Teleshopping unterbricht,
3 Satz 1 in Fernsehsendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, oder in Sportsendungen und ähnlich gegliederten Sendungen über Ereignisse und Darbietungen, die Pausen enthalten, Werbung oder Teleshopping-Spots nicht zwischen den eigenständigen Teilen oder in den Pausen einfügt oder
den in § 44 Abs. 4 und 5 genannten Voraussetzungen andere Sendungen durch Werbung oder Teleshopping unterbricht, 16.
die zulässige Dauer der Werbung überschreitet, 17.
1 Teleshopping-Fenster ausstrahlt, die keine Mindestdauer von 15 Minuten ohne Unterbrechung haben,
2 Satz 1 mehr als acht Teleshopping-Fenster täglich ausstrahlt,
2 Satz 2 Teleshopping-Fenster ausstrahlt, deren Gesamtsendedauer drei Stunden pro Tag überschreitet, oder
2 Satz 3 Teleshopping-Fenster ausstrahlt, die nicht optisch und akustisch klar als solche gekennzeichnet sind, 18.
4 die Nutzung von Programmangeboten von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für andere Zwecke abhängig macht, 19. den Nutzer nicht nach Maßgabe des § 47 Abs. 6 Sätze 1 oder 2 unterrichtet, 20.
8 die Voraussetzungen für die Möglichkeit einer elektronisch erklärten Einwilligung nicht beachtet, 21.
1 Satz 1 die Inanspruchnahme von Rundfunk und seine Bezahlung nicht anonym oder unter Pseudonym ermöglicht, 22. die in § 47 a Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 genannten technischen und organisatorischen Vorkehrungen nicht trifft, 23.
4 Satz 2 unter einem Pseudonym erfasste Nutzungsprofile mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammenführt, 24. personenbezogene Daten
b oder § 47 c erhebt, verarbeitet, nutzt, nicht löscht oder übermittelt, 25.
2 Satz 3 Angebote gegen den Abruf oder Zugriff durch die zuständige Aufsichtsbehörde sperrt. Ordnungswidrig handelt auch, wer 1.
6 eine Änderung der maßgeblichen Umstände nach Antragstellung oder nach Erteilung der Zulassung nicht unverzüglich der zuständigen Landesmedienanstalt mitteilt, 2.
7 nicht unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderjahres der zuständigen Landesmedienanstalt gegenüber eine Erklärung darüber abgibt, ob und inwieweit innerhalb des abgelaufenen Kalenderjahres bei den nach § 28 maßgeblichen Beteiligungs- und Zurechnungstatbeständen eine Veränderung eingetreten ist, 3.
1 seinen Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht nicht fristgemäß erstellt und bekannt macht; 4.
Satz 1 es unterlässt, geplante Veränderungen anzumelden, 5.
3 die erforderlichen Übertragungskapazitäten für die zu verbreitenden Programme nicht oder in nicht ausreichendem Umfang oder nicht zu den vorgesehenen Bedingungen zur Verfügung stellt oder
5 Satz 1 die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen oder Mediendiensten nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, 6.
1 Satz 1 Dienste nicht zu chancengleichen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen anbietet,
2 Navigatoren nicht zu chancengleichen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen betreibt,
3 als Anbieter mit einer marktbeherrschenden Stellung andere Nachfrager ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt,
4 Satz 1 die Aufnahme eines Dienstes nach § 53 Abs. 1 oder 2 der zuständigen Landesmedienanstalt nicht unverzüglich anzeigt,
4 Satz 2, 3 oder 4 als Anbieter eines Dienstes nach § 53 Abs. 1 oder 2 bei Einführung des Dienstes oder bei seiner Änderung die technischen Parameter des Dienstes oder die Entgelte nicht oder in nicht ausreichendem Maße offenlegt oder
4 Satz 6 der zuständigen Landesmedienanstalt auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte nicht oder in nicht ausreichendem Maße erteilt. Weitere landesrechtliche Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.