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RStV Landesnorm Hessen Protokollerklärungen - Protokollerklärungen Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV -) vom 31.

Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV -) * Vom

  1. August 1991 Protokollerklärungen Protokollerklärungen Protokollerklärung der Länder Berlin und Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, der Länder Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, des Saarlandes, der Länder Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein zu § 11 Absatz 2 Rundfunkstaatsvertrag : Die Länder Berlin und Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, die Länder Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, das Saarland und die Länder Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein sind der Auffassung, dass der Finanzausgleich im öffentlich-rechtlichen Rundfunksystem eine wesentliche finanzielle Grundlage der Gewährleistung von Bestand und Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist, wie dies auch in der Präambel des Rundfunkstaatsvertrages ausdrücklich als Vertragsgrundlage vereinbart ist. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht aus der Einordnung des Rundfunks als Gesamtveranstaltung sowie dem das Verhältnis der Länder zueinander prägenden bündischen Prinzip ein Anspruch auf einen Finanzausgleich dem Grunde nach. Protokollerklärung des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, des Landes Mecklenburg-Vorpommern und der Freistaaten Sachsen und Thüringen zu § 11 Absatz 2 Rundfunkstaatsvertrag : Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Mecklenburg-Vorpommern und die Freistaaten Sachsen und Thüringen sind der Auffassung, dass eine Bestands- und Entwicklungsgarantie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk als solchem zukommt, nicht aber einzelnen öffentlich-rechtlichen Anstalten. Demzufolge ist auch ein Finanzausgleichssystem nicht notwendigerweise Bestandteil des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Möglichkeit der gesonderten Kündigung des Finanzausgleichs richtet sich somit auch nicht gegen Bestand und Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Protokollerklärung aller Länder zu § 19 Absatz 2 Rundfunkstaatsvertrag :
  2. Die Regierungschefs der Länder nehmen das von ARD und ZDF vorgelegte Konzept für einen Kinderkanal zur Kenntnis.
  3. Sie gehen entsprechend dem Schreiben von ARD und ZDF vom
  4. Juni 1996 davon aus, dass aus dem unter dem Arbeitstitel »Parlaments- und Ereigniskanal« in Aussicht genommenen Spartenprogramm kein Nachrichtenkanal entsteht.
  5. Die für das Spartenprogramm nach Ziffer 2 vorgesehenen Mittel sind erst freigegeben, sobald die Regierungschefs der Länder nach einer Erörterung mit ARD und ZDF sowie der KEF auf der Grundlage eines konkret vorgelegten und von den jeweiligen Rundfunkgremien gebilligten Programmkonzeptes, das auch Organisation und Struktur der Zusammenarbeit zwischen dem ZDF und den beteiligten ARD-Anstalten behandelt, diesem unter Beachtung der Programmautonomie der Rundfunkanstalten zugestimmt haben.
  6. Für den Fall, dass eine Realisierung des Programmvorhabens nicht bzw. nicht in der vorgelegten Konzeption erfolgt, sind die hierfür vorgesehenen Mittel entsprechend dem
  7. KEF-Bericht auf Sonderkonten zu führen und werden für die übernächste Gebührenperiode bedarfsmindernd in Ansatz gebracht. Protokollerklärung aller Länder zu § 23 Rundfunkstaatsvertrag: Die Länder werden bis zum
  8. Dezember 1998 § 23 Rundfunkstaatsvertrag vor dem Hintergrund der bis dahin gewonnenen Erfahrungen einer Überprüfung unterziehen, insbesondere im Hinblick auf die Praktikabilität und Notwendigkeit dieser Bestimmung. Protokollerklärung des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, der Länder Berlin und Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, des Saarlandes, des Freistaates Sachsen, der Länder Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein und des Freistaates Thüringen zum Rundfunkstaatsvertrag sowie zum ARD-Staatsvertrag: Die Regierungschefs des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, der Länder Berlin und Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, des Saarlandes, des Freistaates Sachsen, der Länder Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein und des Freistaates Thüringen stimmen darin überein, dass die regionalen Programme der ARD-Landesrundfunkanstalten (Dritte Programme) sowie die Verpflichtung zur Ausstrahlung des ARD-Gemeinschaftsprogramms und des ZDF-Hauptprogramms beibehalten werden. Sie nehmen in Aussicht, eine Novellierung des ARD-Staatsvertrages hinsichtlich Art und Umfang der Beteiligung der einzelnen Rundfunkanstalten bis spätestens Mitte 1999 vorzunehmen. Eine auf einzelne Anstalten bezogene Veränderung der ARD-Struktur wird von den jeweils betroffenen Ländern mit dem Ziel geprüft, innerhalb der am
  9. Januar 1997 beginnenden Gebührenperiode konkrete Lösungen anzustreben, die eine zügige Umsetzung ermöglichen. Die Ministerpräsidentenkonferenz befasst sich bis spätestens Mitte 1999 mit den diesbezüglich bis dahin erreichten Ergebnissen. Protokollerklärung der Freien Hansestadt Bremen und des Saarlandes zum Rundfunkstaatsvertrag sowie zum ARD-Staatsvertrag: Eine Beteiligung der Freien Hansestadt Bremen und des Saarlandes am
  10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und an der vorstehenden Protokollerklärung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Fortdauer von Radio Bremen und des Saarländischen Rundfunks als eigenständige Landesrundfunkanstalten, verbunden mit der Beibehaltung der Einheitsgebühr sowie eines Finanzausgleichs unter sämtlichen ARD-Anstalten, auch für die Zeit nach dem
  11. Dezember 2000 gesichert ist. Dabei verschließen sich die Freie Hansestadt Bremen und das Saarland nicht der Prüfung der Strukturen, die verstärkte Nutzung von Synergieeffekten innerhalb der ARD und durch weitere Kooperation zwischen ARD und durch weitere Kooperation zwischen ARD und ZDF. Protokollerklärung aller Länder zu § 59 Absatz 2 Rundfunkstaatsvertrag : § 59 Absatz 2 berührt die programmliche Aufsicht der Gremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks über den Inhalt von Telemedien nicht. Eine Änderung der bisherigen Rechtslage ist mit dieser Vorschrift nicht verbunden. Weitere Fassungen dieser Norm Protokollerklärungen RStV, vom 13.12.1991, gültig ab 01.01.2004 bis 28.02.2007 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Anlage des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom
  12. Dezember 1991 (GVBl. I S. 367) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1991, 367 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005A27NN00000000185

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