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Artikel 7 FAGeisenStVtrG HE Landesnorm Hessen - Verwaltungsrat Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Rheinland-Pfalz über die

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein Vom 17. Dezember 1987 Artikel 7 Verwaltungsrat (1) Es wird ein Verwaltungs

rat gebildet, der den Hessischen Minister für Wissenschaft und Kunst in grundsätzlichen Angelegenheiten der Forschungsanstalt berät. Darüber hinaus obliegen ihm folgende Aufgaben:

  1. Genehmigung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlags der Forschungsanstalt,
  2. Genehmigung des Forschungsprogramms,
  3. Genehmigung des Investitionsplans und des Jahresberichts der Forschungsanstalt,
  4. grundsätzliche Entscheidungen über den Einsatz von Stellen und Mitteln aus dem Forschungspool,
  5. Zustimmung zur Ernennung des Direktors der Forschungsanstalt, zur Bestellung der Institutsleiter und zur Berufung der Professoren,
  6. Mitwirkung bei Grundsatzfragen der Organisation der Forschungsanstalt.

(2)Dem Verwaltungsrat gehören an:
  1. der Hessische Minister für Wissenschaft und Kunst als Vorsitzender,
  2. der Hessische Minister für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz als stellvertretender Vorsitzender,
  3. der Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten des Landes Rheinland-Pfalz sowie auf Grund des § 3 Abs. 1 der mit dem Land Hessen abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung vom 9./
  4. Januar 1987
  5. der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten; ferner jeweils mit beratender Stimme
  6. wissenschaftliche Sachverständige, die der Forschungsanstalt nicht angehören,
  7. der Direktor der Forschungsanstalt. Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 können jeweils durch einen Bevollmächtigten vertreten werden. Die wissenschaftlichen Sachverständigen nach Satz 1 Nr. 5, deren Zahl auf drei beschränkt werden soll und von denen mindestens je einer aus dem Bereich des Weinbaus und des Gartenbaus kommen muß, werden von der Deutschen Forschungsgemeinschaft vorgeschlagen und nach Anhörung des Direktoriums vom Verwaltungsrat für die Dauer von vier Jahren bestellt. Wiederbestellung ist möglich.
(3)Entscheidungen in Angelegenheiten nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 5 und 6 bedürfen der Zustimmung der Mitglieder nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3. Vor einer Entscheidung in Angelegenheiten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 ist eine Abstimmung über die vorgesehenen Forschungsschwerpunkte in den vertragschließenden Ländern vorzusehen, um die doppelte Bearbeitung von Forschungsvorhaben zu vermeiden. Im übrigen trifft der Verwaltungsrat seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1987, 235 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005A28NN00000000020 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=FAGeisenStVtrG_HE_Artikel_7

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