Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein Vom 17. Dezember 1987 Artikel 8 Kuratorium (1) Zur Förderung der Entwicklu
ng und des Ausbaus der Forschungsanstalt wird ein Kuratorium gebildet. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Beratung über
- das Forschungsprogramm,
- den Jahresbericht,
- die Satzung der Forschungsanstalt und ihre Änderungen. Das Kuratorium kann Empfehlungen zu grundsätzlichen Angelegenheiten der Forschungsanstalt, insbesondere zur Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlags und zu langfristigen Investitionsprogrammen geben.
(2)Dem Kuratorium gehören an:
- der Hessische Minister für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz,
- der Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten des Landes Rheinland-Pfalz,
- der Hessische Minister für Wissenschaft und Kunst,
- der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
- der Hessische Minister für Umwelt und Reaktorsicherheit,
- der Minister für Umwelt und Gesundheit des Landes Rheinland-Pfalz,
- der Kultusminister des Landes Rheinland-Pfalz,
- die beiden Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Ausschusses für Landwirtschaft und Forsten und des Ausschusses für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten der Landtage der Länder Hessen und Rheinland-Pfalz,
- der Landrat des Rheingau-TaunusKreises,
- ein Vertreter der Gesellschaft zur Förderung der Forschungsanstalt Geisenheim e. V.,
- ein Vertreter der Vereinigung Ehemaliger Geisenheimer,
- ein Vertreter des Deutschen Weinbauverbandes e. V.,
- ein Vertreter des Bundesverbandes des Deutschen Wein- und Spirituosenhandels e. V.,
- ein Vertreter des Verbandes der Deutschen Fruchtsaftindustrie e. V.,
- ein Vertreter des Verbandes Deutscher Sektkellereien e. V.,
- ein Vertreter des Zentralverbandes Gartenbau e. V.,
- ein Vertreter des Bundes Deutscher Landschaftsarchitekten e. V.,
- ein Vertreter des Bundesverbandes Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e. V.,
- je ein Professor als Vertreter der Universitäten Gießen und Mainz,
- ein Professor als Vertreter der Fachhochschule Wiesbaden,
- der Vorsitzende des Personalrats der Forschungsanstalt,
- der Direktor der Forschungsanstalt. Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 bis 7 können jeweils durch einen Bevollmächtigten vertreten werden. Den Vorsitz führen der Hessische Minister für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz und der Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten des Landes Rheinland-Pfalz im zweijährigen Wechsel.
(3)Das Kuratorium kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder beschließen, daß an die Stelle des Vertreters eines der in Abs. 2 Satz 1 Nr. 12 bis 18 genannten Verbände der Vertreter eines anderen Verbandes tritt.
(4)Das Kuratorium kann zu seinen Sitzungen weitere Angehörige der Forschungsanstalt und Angehörige anderer Forschungseinrichtungen sowie sonstige Sachverständige und Gäste hinzuziehen.
(5)Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1987, 235 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005A28NN00000000021 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=FAGeisenStVtrG_HE_Artikel_8