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Artikel 1 EnWGVwAbk HA Landesnorm Hamburg - (Organleihe) Verwaltungsabkommen über die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgeset

Obsah (5)Artikel 1Artikel 2Artikel 3Artikel 4Artikel 5

gesetz Vom 20. Februar und 5. März 2026 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (Bund), und der Freien und Hansestadt Hamburg, vertret

Verwaltungsabkommen über die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz vom

  1. Februar und
  2. März 2026 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (Bund), und der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat (Land) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verwaltungsabkommen über die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz vom
  3. Februar und
  4. März 2026 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (Bund), und der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat (Land) 27.06.2026 Artikel 1 - (Organleihe) 27.06.2026 Artikel 2 - (Organisation) 27.06.2026 Artikel 3 - (Haushalts- und Verwaltungsverfahrensrecht) 27.06.2026 Artikel 4 - (Verwaltungskosten) 27.06.2026 Artikel 5 - (Inkrafttreten und Geltungsdauer) 27.06.2026 Artikel 1 (Organleihe)

(1)Der Bund stellt dem Land zur Wahrnehmung der dem Land nach § 54 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 7. Juli 2005 obliegenden Verwaltungsaufgaben die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) nach Maßgabe des Satzes 2 zur Verfügung (Organleihe). Die Organleihe umfasst die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben nach § 54 Absatz 2 EnWG einschließlich aller zur Wahrnehmung der Aufgaben notwendigen Befugnisse nach Teil 8 des Energiewirtschaftsgesetzes, insbesondere Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG, die Durchführung von Anhörungen und Ermittlungen, die Vertretung der Landesregulierungsbehörde Hamburg in Beschwerde-, Rechtsbeschwerde- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, die Erhebung von Kosten, Zwangsgeldern und Bußgeldern sowie die Vollstreckung, soweit die Befugnisse nicht der Bundesnetzagentur als Bundesbehörde ausschließlich zugewiesen sind.
(2)Die Organleihe erfolgt aus verwaltungspraktischen und -ökonomischen Erwägungen zur Entlastung der Behörden des Landes.

Artikel 1Artikel 2 (Organisation)

(1)Der für den Vollzug des Energiewirtschaftsgesetzes zuständigen Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (Aufsichtsbehörde) steht gegenüber der Bundesnetzagentur die Aufsicht über die rechtmäßige Wahrnehmung der im Rahmen der nach Artikel 1 Absatz 1 übertragenen Aufgaben zu, insofern dadurch nicht in die unionsrechtlich vorgeschriebene Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde eingegriffen wird (Rechtsaufsicht).
(2)Aufbau, Innere Ordnung und Personalangelegenheiten der Bundesnetzagentur bleiben Aufgabe des Bundes (Dienstaufsicht).

Artikel 2

Artikel 3 (Haushalts- und Verwaltungsverfahrensrecht) Für den nach Artikel 1 Absatz 1 übertragenen Aufgabenbereich ist das Landesrecht, insbesondere das Haushalts-, Verwaltungsgebühren- und Verwaltungsverfahrensrecht des Landes anzuwenden, soweit sich aus dem Energiewirtschaftsgesetz und den auf Grund des Energiewirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht etwas anderes ergibt.

Artikel 3Artikel 4 (Verwaltungskosten)

(1)Die dem Bund für die Bereitstellung der personellen und sachlichen Verwaltungsmittel entstehenden Kosten trägt das Land.
(2)Für die Wahrnehmung derjenigen Aufgaben nach Artikel 1 Absatz 1, bei denen es sich nach § 91 EnWG um kostenpflichtige Amtshandlungen handelt, stellt der Bund dem Land die Kosten in der Höhe in Rechnung, wie er sie bei einer Aufgabenwahrnehmung in eigener Zuständigkeit gegenüber dem jeweiligen Kostenschuldner auf der Grundlage der Kostenverordnung des Bundes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt hätte. Fälle der Uneinbringbarkeit der Kosten oder einer Ermäßigung der Kosten gegenüber dem Kostenschuldner aus Billigkeitsgründen mindern den Anspruch des Bundes nicht.
(3)Für die Abrechnung der Kosten für die Wahrnehmung derjenigen Aufgaben nach Artikel 1 Absatz 1, die nicht nach § 91 EnWG kostenpflichtig sind, finden die folgenden Kostensätze Anwendung:
  1. für die Überwachung eines Energieversorgungsunternehmens, an dessen Elektrizitätsverteilernetz weniger als 10 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, 1 500 Euro pro Jahr,
  2. für die Überwachung eines Energieversorgungsunternehmens, an dessen Elektrizitätsverteilernetz mindestens 10 000, jedoch weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, 3 000 Euro pro Jahr,
  3. für die Überwachung eines Energieversorgungsunternehmens nach Nummern 1 und 2, welches Teil eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes ist, auf welches die Regelungen des Teils 2 des Energiewirtschaftsgesetzes unbeschränkt Anwendung finden, 4 700 Euro pro Jahr. Satz 1 gilt für die Überwachung von Gasverteilernetzen entsprechend.
(4)Das Land leistet vierteljährliche Abschlagszahlungen der Kosten nach Absatz
  1. Die quartalsweise zu leistenden Beträge erfolgen bis zum
  2. Werktag des darauffolgenden Monats. Mehr- oder Minderbeträge, die sich aus der jährlichen Endabrechnung ergeben, werden mit der Abschlagszahlung für das
  3. Quartal des Folgejahres ausgeglichen. Die Kosten nach Absatz 2 werden dem Land jeweils zum Ende eines Quartals in Rechnung gestellt. Die vom Land zu leistenden Beträge sind ab dem Zeitpunkt, in dem das Land mit der Zahlung in Verzug ist, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen.
(5)Die von der Bundesnetzagentur im Zusammenhang mit der Aufgabendurchführung nach Artikel 1 Absatz 1 erhobenen Einnahmen werden jeweils zum Ende des Quartals an das Land abgeführt.

Artikel 4Artikel 5 (Inkrafttreten und Geltungsdauer)

(1)Dieses Verwaltungsabkommen tritt nach Zustimmung der Hamburgischen Bürgerschaft am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Freien und Hansestadt Hamburg in Kraft. *
(2)Die Bundesnetzagentur überprüft regelmäßig die Angemessenheit der Kostensätze nach Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 und 2 anhand ihrer Kosten- und Leistungsrechnung unter Zugrundelegung ihrer Vollkostenrechnung.
(3)Das Verwaltungsabkommen kann jährlich zum
  1. Dezember gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Voraussetzung einer Kündigung nach Satz 1 ist, dass diese dem Vertragspartner mindestens sechs Monate vor Ablauf der Frist nach Satz 1 zugeht. Fußnoten *) Bekanntmachung vom
  2. Juni 2026 (HmbGVBl. S. 167): Das Abkommen ist am Abkommen am
  3. Juni 2026 in Kraft getreten.

Artikel 5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.