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§ 4 AlkHbfVerbV HA Landesnorm Hamburg - Geltungsdauer Verordnung über das Verbot des Verzehrs und des Mitführens alkoholischer Getränke auf öffentlich

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

Verordnung über das Verbot des Verzehrs und des Mitführens alkoholischer Getränke auf öffentlichen Flächen im Bereich des Hauptbahnhofes Vom 26. März 2024 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 21.03.202

Verordnung über das Verbot des Verzehrs und des Mitführens alkoholischer Getränke auf öffentlichen Flächen im Bereich des Hauptbahnhofes vom

  1. März 2024 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über das Verbot des Verzehrs und des Mitführens alkoholischer Getränke auf öffentlichen Flächen im Bereich des Hauptbahnhofes vom
  2. März 2024 01.04.2024 bis 31.03.2029 Eingangsformel 21.03.2026 bis 31.03.2029 § 1 - Geltungsbereich 21.03.2026 bis 31.03.2029 § 2 - Alkoholverbot 21.03.2026 bis 31.03.2029 § 3 - Ordnungswidrigkeit 21.03.2026 bis 31.03.2029 § 4 - Geltungsdauer 21.03.2026 bis 31.03.2029 Anlage - Grenze des Verbotsgebietes 21.03.2026 bis 31.03.2029 Auf Grund von § 1a Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) vom
  3. März 1966 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am
  4. März 2024 (HmbGVBl. S. 71), wird verordnet:

Eingangsformel § 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt das Verbot des Verzehrs und des Mitführens von alkoholischen Getränken innerhalb des in der Anlage beschriebenen und dargestellten Gebietes am Hamburger Hauptbahnhof außerhalb von Gebäuden und genehmigten Außengastronomieflächen.

§ 1§ 2 Alkoholverbot Im Geltungsbereich der Verordnung ist es verboten, 1.

alkoholische Getränke zu verzehren oder 2. alkoholische Getränke mit sich zu führen, wenn diese den Umständen nach zum dortigen Verzehr bestimmt sind.

§ 2

§ 3 Ordnungswidrigkeit Ordnungswidrig nach § 1a Absatz 2 SOG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Nummer 1 alkoholische Getränke verzehrt oder
  2. entgegen § 2 Nummer 2 alkoholische Getränke mit sich führt. Die Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 200 Euro geahndet werden.

§ 3§ 4 Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am 1.

April 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2029 außer Kraft.

§ 4

Anlage Grenze des Verbotsgebietes Grenzbeschreibung des Verbotsgebietes Von dem Steintordamm, der nordwestlichen Grenze des Flurstücks 1489, die südliche Grenze des Flurstücks 1812 der Gemarkung Altstadt Nord entlang in östliche Richtung bis zur westlichen Grenze des Flurstücks 2187 der Gemarkung St. Georg Nord, in nördlicher Richtung entlang der östlichen Fassade des Hauptbahnhofs (Flurstück 1812, Gemarkung Altstadt-Nord), beinhaltend Vorplatzgelände des Hauptbahnhofes mit Hachmannplatz und Heidi-Kabel-Platz bis zur Ernst-Merck-Straße. Die Ernst-Merck-Straße (Fußweg) weiter in nordöstlicher Richtung bis zur nördlichen Grenze des Flurstücks 2187 und entlang dieser bis zur Gebäudegrenze Heidi-Kabel-Platz 2. In südlicher und dann östlicher Richtung entlang der Grenze des Flurstücks 200 bis zur Kirchenallee an der Grenze des Flurstücks 2184, die Kirchenallee in südlicher Richtung entlang der Grenze zum Flurstück 2187 bis zur südwestlichen Grenze des Flurstücks 2184 der Gemarkung St. Georg Nord. Den nördlichen Gehweg des Steintordamms einschließend bis zur westlichen Grenze des Flurstücks 1489 der Gemarkung Altstadt Nord.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.