Anordnung zur Durchführung des Bundesfernstraßengesetzes Vom
- Februar 1978 1) 2) Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 Nummer II der Anordnung vom
- Februar 2026 (Amtl. Anz. S. 257, 258) Fußnoten 1) Präambel geändert 25.5.1993 (Amtl. Anz. S. 1081), 22.9.1994 (Amtl. Anz. S. 2245) 2) Gemäß Artikel 3 der Änderungsanordnung vom
- 9.2006 (Amtl. Anz. S. 2381) gelten für Verfahren nach dem Bundesfernstraßengesetz, die vor dem
- Oktober 2006 eingeleitet worden sind und zu denen eine Verwaltungsentscheidung vor dem
- Oktober 2006 noch nicht ergangen ist sowie für Straßen, deren Planung, Entwurf und Ausführung vor dem
- Oktober 2006 beantragt worden ist, die bisherigen Zuständigkeiten fort. zur Einzelansicht Anordnung zur Durchführung des Bundesfernstraßengesetzes vom
- Februar 1978 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Anordnung zur Durchführung des Bundesfernstraßengesetzes vom
- Februar 1978 01.01.2004 Eingangsformel 01.01.2004 I 01.07.2025 II 07.03.2026 III 01.02.2021 IV 01.07.2025 V 01.02.2021 VI 01.02.2021 Auf Grund von § 21 und § 22 Absatz 4 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom
- April 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 855) wird bestimmt: zur Einzelansicht Eingangsformel I Soweit im Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz vom
- August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3143), zuletzt geändert am
- Juni 2020 (BGBl. I S. 1528), im Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz vom
- August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3141), zuletzt geändert am
- Juni 2020 (BGBl. I S. 1528), und der auf diese Gesetze gestützten Rechtsverordnungen oder im Stadtreinigungsgesetz vom
- März 1994 (HmbGVBl. S. 79), zuletzt geändert am
- November 2017 (HmbGVBl. S. 361, 362), in den jeweils geltenden Fassungen nichts anderes bestimmt ist, ist zuständig
- für die Durchführung des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung vom
- Juni 2007 (BGBl. I S. 1207), zuletzt geändert am
- Juni 2020 (BGBl. I S. 1528), in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere als oberste Landesstraßenbaubehörde, Straßenbaubehörde, Träger der Straßenbaulast, höhere Verwaltungsbehörde, Straßenaufsichtsbehörde und Landesplanungsbehörde, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende,
- als Oberste Landesstraßenbaubehörde nach § 17b Absatz 4 FStrG die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation. zur Einzelansicht I II Auf Grund von § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Hamburg Port Authority vom
- Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256), zuletzt geändert am
- November 2019 (HmbGVBl. S. 396), wird bestimmt: Die Aufgaben nach Abschnitt I Nummer 1 obliegen in den Gebieten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft auf die Hamburg Port Authority vom
- Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 620) in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie den übertragenen Aufgaben aus Abschnitt II und Abschnitt III Absatz 8 der Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Wegegesetzes vom
- Oktober 1973 (Amtl. Anz. S. 1377), zuletzt geändert am
- Dezember 2022 (Amtl. Anz. S. 1949), in der jeweils geltenden Fassung entsprechen, der Hamburg Port Authority. Ausgenommen hiervon ist das durch die Gewässer Niederhafen, Binnenhafen, Zollkanal, Oberhafen, Oberhafenkanal und Norderelbe umschlossene Gebiet (Kehrwiederspitze, Speicherstadt und HafenCity) und das von der Norderelbe, dem Moldauhafen und der Straße Am Moldauhafen umschlossene Gebiet sowie die Wasserflächen des Moldau- und des Saalehafens, einschließlich der angrenzenden Uferbereiche an der Sachsenbrücke und dem Halleschen Ufer (Moldauhafenquartier). zur Einzelansicht II III
(1)Die Aufgaben des Entwurfs, der Ausführung und Unterhaltung der Bepflanzungen nach § 1 Absatz 4 Nummer 3 an Ortsdurchfahrten sowie die Aufgaben der Gemeinde nach § 5 Absätze 3a und 4, § 8 Absätze 1 und 2 mit Ausnahme des Abschlusses von Verträgen zur Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Bundesfernstraßen nach § 8 Absatz 10 in der jeweils geltenden Fassung nehmen wahr die Bezirksämter.
(2)Sie treffen bei Bundesstraßen als Träger der Straßenbaulast die Entscheidung über Entschädigungsansprüche wegen Beeinträchtigungen, die aus dem Straßenverkehr herrühren. zur Einzelansicht III IV
(1)Höhere Verwaltungsbehörde nach § 5 Absatz 4 ist die Behörde für Finanzen und Bezirke.
(2)Sie ist bestimmte Behörde nach § 6 Absatz 3.
(3)Sie ist Träger der Straßenbaulast
- hinsichtlich der Entschädigungspflicht nach § 8a Absätze 4 und 7, § 9 Absatz 9 und § 9a Absatz 2,
- nach § 9a Absatz 6,
- im Besitzeinweisungsverfahren nach § 18f und im Enteignungsverfahren nach §
- zur Einzelansicht IV V Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom
- Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am
- Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 522), in der jeweils geltenden Fassung ist die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende. zur Einzelansicht V VI Die Anordnung zur Durchführung des Bundesfernstraßengesetzes vom
- Oktober 1962 mit der Änderung vom
- April 1975 (Amtlicher Anzeiger 1962 Seite 1003, 1975 Seite 705) wird aufgehoben. zur Einzelansicht VI