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II PBefRZustAnO HA Landesnorm Hamburg Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Personenbeförderungsrechts vom 16. Dezember 1993 gültig ab: 07

Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Personenbeförderungsrechts Vom

  1. Dezember 1993 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 Nummer VI der Anordnung vom
  2. Februar 2026 (Amtl. Anz. S. 257, 258) zur Einzelansicht Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Personenbeförderungsrechts vom
  3. Dezember 1993 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Personenbeförderungsrechts vom
  4. Dezember 1993 01.01.2004 I 01.07.2025 II 07.03.2026 III 01.10.2010 IV 01.07.2025 V 01.07.2020 VI 01.07.2020 VII 01.01.2004 I

(1)Zuständig für die Durchführung des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung vom
  1. August 1990 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert am
  2. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1366), in der jeweils geltenden Fassung und der darauf gestützten Rechtsverordnungen ist, insbesondere als Genehmigungsbehörde und als Aufsichtsbehörde, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende.
(2)Ihr werden zugleich die Aufgaben der obersten Landesverkehrsbehörde nach § 11 Absatz 4 und der bestimmten Behörde nach § 29 Absatz 3 PBefG übertragen.
(3)Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde ist die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation. zur Einzelansicht I II
  1. Auf Grund von § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Hamburg Port Authority vom
  2. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256), zuletzt geändert am
  3. November 2019 (HmbGVBl. S. 396), wird bestimmt: Die Aufgaben der Freien und Hansestadt Hamburg als Träger der Straßenbaulast (§ 31 PBefG) obliegen in den Gebieten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft auf die Hamburg Port Authority vom
  4. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 620) in der jeweils geltenden Fassung, jedoch mit Ausnahme des durch die Gewässer Niederhafen, Binnenhafen, Zollkanal, Oberhafen, Oberhafenkanal und Norderelbe umschlossenen Gebiets (Kehrwiederspitze, Speicherstadt und HafenCity) und das von der Norderelbe, dem Moldauhafen und der Straße Am Moldauhafen umschlossene Gebiet sowie die Wasserflächen des Moldau- und des Saalehafens, einschließlich der angrenzenden Uferbereiche an der Sachsenbrücke und dem Halleschen Ufer (Moldauhafenquartier), der Hamburg Port Authority.
  5. Die Aufgaben der Freien und Hansestadt Hamburg als Träger der Straßenbaulast (§ 31 PBefG) obliegen außerhalb der Gebiete nach Nummer 1, soweit nach der Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Wegegesetzes vom
  6. Oktober 1973 (Amtl. Anz. S. 1377), zuletzt geändert am
  7. Dezember 2024 (Amtl. Anz. S. 620), in der jeweils geltenden Fassung die Aufgaben des Trägers der Wegebaulast von den Bezirksämtern wahrgenommen werden, den Bezirksämtern. zur Einzelansicht II III
  8. Straßenverkehrsbehörde und
  9. zuständige Behörde nach § 6 Absatz 1 Satz 3 der Taxenordnung vom
  10. Januar 2000 (HmbGVBl. S. 28), zuletzt geändert am
  11. September 2001 (HmbGVBl. S. 385), in der jeweils geltenden Fassung, ist die Behörde für Inneres und Sport. zur Einzelansicht III IV Enteignungsbehörde nach §§ 29a und 30 PBefG ist die Behörde für Finanzen und Bezirke. zur Einzelansicht IV V Im Anhörverfahren sind
  12. nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 PBefG 1.1 als Gemeinde die Behörde für Inneres und Sport und die Bezirksämter, 1.2 als zuständige Planungsbehörde die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende,
  13. nach § 14 Absatz 2 PBefG als Gemeinde die Bezirksämter zu beteiligen. zur Einzelansicht V VI Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom
  14. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende. zur Einzelansicht VI VII Die Anordnung über Zuständigkeiten nach dem Personenbeförderungsgesetz vom
  15. August 1966 (Amtlicher Anzeiger Seite 971) in der geltenden Fassung wird aufgehoben. Hamburg, den
  16. Dezember 1993 Der Senat zur Einzelansicht VII

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.