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GartWZustAnO HA Landesnorm Hamburg Anordnung über Zuständigkeiten im Gartenwesen vom 18. Juni 1970 Textnachweis ab: 01.01.2004

Anordnung über Zuständigkeiten im Gartenwesen Vom 18. Juni 1970 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

§ 36Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19.

Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387), werden die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 des Gesetzes über Grün- und Erholungsanlagen neben den Bezirksämtern der Behörde für Inneres und Sport übertragen. Sie darf insoweit auch Maßnahmen zur Gefahrenabwehr treffen. zur Einzelansicht II III

(1)

§ 3Absatz 2 des Gesetzes über die Hamburg Port Authority vom 29. Juni 2005 (Hmb

GVBl. S. 256), zuletzt geändert am

  1. November 2019 (HmbGVBl. S. 396), wird bestimmt: Zuständig für Planung und Erhaltung der im Verzeichnis der Grünanlagen vom
  2. Januar 1996 (Amtl. Anz. S. 1961) aufgeführten Grün- und Erholungsanlagen auf der Insel Neuwerk ist die Hamburg Port Authority.

(2)

§ 3

Absatz 2 des Gesetzes über die Hamburg Port Authority wird bestimmt: Die Hamburg Port Authority ist auch zuständig

  1. für Bepflanzungen auf Ufer- und Strandflächen im Zusammenhang mit Strombaumaßnahmen,
  2. für Planung und Erhaltung der Baumpflanzungen sowie der Grün- und Schutzstreifen an öffentlichen Wegen und an Gewässern in den Gebieten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft auf die Hamburg Port Authority vom
  3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 620) in der jeweils geltenden Fassung; dies gilt nicht an Bundesfernstraßen und an öffentlichen Wegen in dem durch die Gewässer Niederhafen, Binnenhafen, Zollkanal, Oberhafen, Oberhafenkanal und Norderelbe umschlossenen Gebiet (Kehrwiederspitze, Speicherstadt und Hafen-City) und das von der Norderelbe, dem Moldauhafen und der Straße Am Moldauhafen umschlossene Gebiet sowie die Wasserflächen des Moldau- und des Saalehafens, einschließlich der angrenzenden Uferbereiche an der Sachsenbrücke und dem Halleschen Ufer (Moldauhafenquartier).

(3)

§ 3

Absatz 3 des Gesetzes über die Hamburg Port Authority wird bestimmt: Die Hamburg Port Authority ist ferner zuständig für Planung und Erhaltung der Baumpflanzungen sowie der Grün- und Schutzstreifen an sonstigen Verkehrsanlagen auf den Flächen der Hafenbahn mit Ausnahme der Flächen der ehemaligen Altonaer Hafenbahn (Schellfischtunnel). zur Einzelansicht III IV

(1)Zuständig für
  1. Wettbewerbe zur Landschafts- und Freianlagenplanung für die öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen,
  2. Planung der Grünanlagen auf dem Gelände öffentlicher Einrichtungen des Bundes ist die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.
(2)Sie ist auch zuständige Behörde nach § 1 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 14 der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen vom 26. August 1975 (HmbGVBl. S. 154), zuletzt geändert am 5. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 279), in der jeweils geltenden Fassung. zur Einzelansicht IV V Zuständig für 1. Planung und Erhaltung der Grünanlagen auf dem Gelände 1.1 der staatlichen allgemein- und berufsbildenden Schulen sowie schulnahen Einrichtungen (Volkshochschulen, Landesinstitute, Jugendmusikschule, Freiluftschulen) ist die Behörde für Finanzen und Bezirke, 1.2 der von der Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung betriebenen Einrichtungen der Jugendhilfe ist die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung, 1.3 der Hochschulen und von anderen Wissenschaftseinrichtungen, welche der für den Hochschulbereich zuständigen Behörde zugeordnet sind, ist die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung, 2. die Erhaltung nachfolgend genannter Ingenieurbauwerke in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen
  1. a)Brückenbauwerke ab 2 Metern lichter Weite,
  2. b)Tragkonstruktionen von Verkehrszeichenbrücken,
  3. c)Tunnelbauwerke ab 2 Metern lichte Weite,
  4. d)Unterführungen,
  5. e)Trogbauwerke,
  6. f)Stützbauwerke ab 1,5 Metern sichtbarer Höhe an mindestens einer Stelle,
  7. g)Lärmschutzbauwerke ab 2 Metern sichtbarer Höhe an mindestens einer Stelle,
  8. h)Durchlässe ab 2 Metern lichter Weite, mit Ausnahme der Ingenieurbauwerke in den in Nummern 1 bis 1.3 und den Abschnitten III und IV genannten öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, ist die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende. zur Einzelansicht V VI Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist 1. bei den im Verzeichnis der Grünanlagen aufgeführten Sportplätzen in sportfachlicher Hinsicht die Behörde für Inneres und Sport, 2. im Übrigen die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft. zur Einzelansicht VI VII Die Anordnung über Zuständigkeiten im Garten und Kleingartenwesen vom 18. August 1964 (Amtlicher Anzeiger Seite 955) in der geltenden Fassung wird aufgehoben. Hamburg, den 18. Juni 1970 Der Senat zur Einzelansicht VII

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.