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II BauOZustAnO HA 2026 Landesnorm Hamburg Anordnung über Zuständigkeiten im Bauordnungswesen vom 3. Februar 2026 gültig ab: 01.01.2026

Obsah (14)§ 16a§ 20§ 72a§ 76§ 77§ 81§ 83§ 85§ 85a§ 2§ 58§ 1§ 39§§ 42

Anordnung über Zuständigkeiten im Bauordnungswesen Vom 3. Februar 2026 * Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Anordnung zum Neuerlass

stehend nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksämter. zur Einzelansicht I II

(1)Bauaufsichtsbehörde oder zuständige Behörde 1.

§ 16aAbsatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 HBau

O hinsichtlich der Entscheidung über eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung, 2.

§ 20HBau

O für die Erteilung der Zustimmung im Einzelfall sowie für die Erklärung, dass eine Zustimmung nicht erforderlich ist, 3.

§ 72aAbsatz 1, Absatz 2 Satz 2 HBau

O für die Erteilung von Typengenehmigungen und die Verlängerung ihrer Geltungsdauer, 4.

§ 76Absätze 3 und 4 HBau

O für die Erteilung von Ausführungsgenehmigungen und der Verlängerung ihrer Geltungsdauer für Fliegende Bauten, die keine Fahrgeschäfte oder Laufgeschäfte mit bewegten, für Fahrgäste bestimmten Teilen sind, 5.

§ 77Absätze 1, 2, 3 und 5 HBau

O für die Erteilung von Zustimmungen und die Entgegennahme der Kenntnisgabe, 6. für die Durchführung der Hamburgischen Bauordnung und der darauf gestützten Rechtsverordnungen bei baulichen Anlagen des Bundes, soweit die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen für deren Entwurf und Ausführung zuständig ist oder ihr die Unterhaltung der baulichen Anlagen obliegt, 7.

§ 81Absatz 1 HBau

O für die Überprüfung bezogen auf den Schutz von Personen anlässlich von Bauarbeiten oder auf Baustellen, 8.

§ 83Absatz 4 HBau

O für die Führung des Baulastenverzeichnisses, 9.

§ 85Absatz 10 Satz 2 HBau

O für die Genehmigung von Verordnungen der Bezirksämter, 10.

§ 85aAbsatz 5 HBau

O hinsichtlich des Erlasses der Technischen Baubestimmungen ist, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen.

(2)Sie ist auch zuständig für die Durchführung der Aufgaben

Abschnitt I

in dem durch die Gewässer Niederhafen, Binnenhafen, Zollkanal, Oberhafen, Oberhafenkanal und Norderelbe umschlossenen Gebiet (Kehrwiederspitze, Speicherstadt und HafenCity) sowie in den Senatsplangebieten im Sinne von § 7 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679), in der jeweils geltenden Fassung, soweit

stehend nichts anderes bestimmt ist.

(3)Bauaufsichtsbehörde für
  1. Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne des § 1 Absatz 3 des Hamburgischen Abwassergesetzes (HmbAbwG) in der Fassung vom
  2. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am
  3. November 2025 (HmbGVBl. S. 679), in der jeweils geltenden Fassung,
  4. bauliche Anlagen, die dem Zutagefördern von Grundwasser dienen und für deren Benutzung keine Erlaubnis oder Bewilligung im Sinne von § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes vom
  5. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert am
  6. August 2025 (BGBl. I Nr. 189 S. 1, 3), in der jeweils geltenden Fassung erforderlich ist, ist, soweit

stehend nichts anderes bestimmt ist, die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.

(4)Bauaufsichtsbehörde für Gebäude, die Betriebsanlagen von nichtbundeseigenen Eisenbahnen im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom
  1. Dezember 1993 (BGBl. 1993 I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert am
  2. Juli 2025 (BGBl. I Nr. 164 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung oder von Straßenbahnen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom
  3. August 1990 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert am
  4. April 2024 (BGBl. I Nr. 119 S. 1, 27), in der jeweils geltenden Fassung sind, außerhalb des Gebiets

Abschnitt III

Absatz 1, ist, soweit

stehend nichts anderes bestimmt ist, die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende.

(5)Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen ist ferner zuständig für
  1. die Durchführung der Prüfverordnung (PrüfVO) vom
  2. November 2025 (HmbGVBl. S. 653, 665), mit Ausnahme der Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde

§ 2Absätze 5 bis 7 und § 4 Nummer 1 Prüf

VO,

  1. die Durchführung der Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (PPVO) vom
  2. November 2025 (HmbGVBl. S. 653, 667) sowie
  3. die Durchführung der Verordnung (EU) 2024/3110 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. November 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (ABl. EU L, 2024/3110, 18.12.2024), des Bauproduktengesetzes vom
  5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449, 2450), zuletzt geändert am
  6. Januar 2026 (BGBl. I Nr. 4 S. 1), sowie der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  7. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. EU Nr. L 218 S. 30), geändert am
  8. Juni 2019 (ABl. EU Nr. L 169 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung. Sie ist auch Bauaufsichtsbehörde

§ 2Absatz 1 Satz 3 der Bauvorlagenverordnung vom 11. November 2025 (HmbGVBl. S. 653) in der jeweils geltenden Fassung.

(6)Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen ist auch oberste Bauaufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Satz 2 und Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik vom
  1. November 1992 (HmbGVBl. S. 314), zuletzt geändert vom
  2. Juni 2014 bis
  3. Juli 2016 (HmbGVBl. 2016 S. 435), in der jeweils geltenden Fassung. zur Einzelansicht II III Auf Grund von § 3 Absätze 2 und 3 des Gesetzes über die Hamburg Port Authority vom
  4. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256), zuletzt geändert am
  5. November 2025 (HmbGVBl. S. 679, 680), in der jeweils geltenden Fassung wird bestimmt:
(1)Zuständig für die Durchführung der Aufgaben

Abschnitt I

und Abschnitt II Absatz 4 ist im Hafennutzungsgebiet

§ 2des Hafenentwicklungsgesetzes vom 25. Januar 1982 (Hmb

GVBl. S. 19), zuletzt geändert am 10. September 2024 (HmbGVBl. S. 482), in der jeweils geltenden Fassung die Hamburg Port Authority.

(2)Sie ist Bauaufsichtsbehörde für Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne des § 1 Absatz 3 HmbAbwG in Neuwerk.
(3)Absatz 1 gilt bei Verfahren, für die sich die Zuständigkeit durch eine Änderung des Hafennutzungsgebiets ändert, mit der Maßgabe, dass die Zuständigkeit bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Verwaltungsentscheidung bei der Behörde verbleibt, bei der das Verfahren eingeleitet wurde. zur Einzelansicht III IV Bauaufsichtsbehörde

§ 58Absatz 1 und § 80 HBau

O bezogen auf unerlaubt angebrachte Plakate für das gesamte Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg ist das Bezirksamt Hamburg-Nord. zur Einzelansicht IV V Zuständig für die Feststellung brandschutzgefährdender Zustände bei der Nutzung von baulichen Anlagen

§ 1Absatz 1 der Brandverhütungsschauverordnung vom 1. Dezember 2009 (Hmb

GVBl. S. 403), zuletzt geändert am 19. August 2025 (HmbGVBl. S. 506, 510), in der jeweils geltenden Fassung ist die Behörde für Inneres und Sport. Sie ist zuständige Behörde

§ 39Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 der Versammlungsstättenverordnung vom 3. Juni 2025 (Hmb

GVBl. S. 354, 375), geändert am 19. August 2025 (HmbGVBl. S. 506, 509), in der jeweils geltenden Fassung. zur Einzelansicht V VI Fachbehörde

§§ 42und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (Hmb

GVBl. S. 404), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679), in der jeweils geltenden Fassung ist die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen. zur Einzelansicht VI

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.