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§ 1 MietWoDarlVerzinsV HA 2002 Landesnorm Hamburg Verordnung über die Verzinsung von öffentlichen Mitteln bei Mietwohnungen vom 29. Oktober 2002 Textn

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

Verordnung über die Verzinsung von öffentlichen Mitteln bei Mietwohnungen Vom 29. Oktober 2002 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Verordnung über die Verzinsung von öffentlichen Mitteln bei Mietwohnungen vom

  1. Oktober 2002 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Verzinsung von öffentlichen Mitteln bei Mietwohnungen vom
  2. Oktober 2002 01.01.2004 Eingangsformel 01.01.2004 § 1 01.01.2004 § 2 01.01.2004 § 3 01.01.2004 § 4 01.01.2004 Anlage 01.01.2004 Auf Grund von § 18 a Absätze 1 bis 3 und 6 und § 18 d Absatz 1 des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung vom
  3. September 2001 (BGBl. I S. 2405) wird verordnet:

Eingangsformel § 1

(1)Öffentliche Mittel, die vor dem 1. Januar 1960 als öffentliche Baudarlehen bewilligt worden sind, sind auf Verlangen der darlehensverwaltenden Stelle mit einem Zinssatz von 8 vom Hundert jährlich zu verzinsen.
(2)Öffentliche Mittel, die nach dem
  1. Dezember 1959 und vor dem
  2. Januar 1970 als öffentliche Baudarlehen bewilligt worden sind, sind auf Verlangen der darlehensverwaltenden Stelle mit einem Zinssatz von 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen.

§ 1§ 2

(1)1 Die höhere Verzinsung nach dieser Verordnung darf für Leistungszeiträume, die nach dem 1. Januar 2003 beginnen, verlangt werden. 2 Die Zinsleistungen bestimmen sich jeweils nach der Darlehensrestschuld zu Beginn des maßgeblichen Zahlungsabschnittes.
(2)Die Mieterhöhung, die sich aus der höheren Verzinsung ergibt, darf im Zeitpunkt der Zinsanhebung nicht mehr als 0,40 Euro je Quadratmeter Wohnfläche und Monat betragen (Kappungsbetrag).
(3)Die aus der höheren Verzinsung folgende preisrechtlich zulässige Netto-Kalt-Kostenmiete (Durchschnittsmiete) einschließlich des sich aus der Zinserhöhung ergebenden Teils des Mietausfallwagnisses nach § 29 der Zweiten Berechnungsverordnung je Quadratmeter Wohnfläche monatlich darf in den in der Anlage genannten Großwohnanlagen den Betrag von 4,60 Euro, im Übrigen 4,86 Euro, nicht überschreiten (Kappungsgrenze).
(4)Das sich aus der Zinsanhebung ergebende Mietausfallwagnis nach § 29 der Zweiten Berechnungsverordnung darf bei Anwendung von Absatz 2 zusätzlich berechnet werden, soweit dadurch die Kappungsgrenze nicht überschritten wird.
(5)Einwendungen gegen die Auswirkungen der Zinsanhebung können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten seit dem Zugang der Mitteilung über die Zinsanhebung geltend gemacht werden.

§ 2§ 3

(1)Die Vorschriften der §§ 1 und 2 finden auf Annuitätsdarlehen im Sinne des § 42 Absatz 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und auf Darlehen, die aus hamburgischen Wohnungsfürsorgemitteln im Sinne des § 87 a Absatz 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gewährt worden sind, entsprechende Anwendung.
(2)1 Zins- und Tilgungshilfen für ein zur Deckung der Gesamtkosten aufgenommenes Darlehen, die neben oder anstelle eines öffentlichen Baudarlehens aus öffentlichen Mitteln vor dem
  1. Januar 1960 bewilligt worden sind, sind so festzusetzen, dass der Darlehensnehmer für das Darlehen eine Verzinsung von 8 vom Hundert jährlich, bezogen auf den ursprünglichen Darlehensbetrag, selbst zu erbringen hat. 2 Wurden die öffentlichen Mittel nach dem
  2. Dezember 1959, jedoch vor dem
  3. Januar 1970 bewilligt, so sind unter den gleichen Voraussetzungen die Zins- und Tilgungshilfen so festzusetzen, dass der Darlehensnehmer für das Darlehen eine Verzinsung von 6 vom Hundert jährlich, bezogen auf den ursprünglichen Darlehensbetrag, selbst zu erbringen hat. 3 Die Vorschriften der §§ 1 und 2 finden entsprechende Anwendung.
(3)Bei Wohnungen, die mit mehreren der in dieser Verordnung genannten Darlehensarten gefördert worden sind, dürfen die in § 2 Absätze 2 und 3 genannten Beträge insgesamt nicht überschritten werden.

§ 3§ 4 1 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 30.

Oktober 2002 in Kraft. 2 Zum selben Zeitpunkt wird die Verordnung über die Verzinsung von öffentlichen Mitteln bei Mietwohnungen vom 26. April 1988 (HmbGVBl. S. 45) in der geltenden Fassung aufgehoben.

§ 4

Anlage zu § 2 Absatz 3 Großwohnanlagen Barmwisch Bergedorf-West Berner Park (Birckholtzweg) Billebogen Dannerallee Dringsheide Eckernförder Straße Ernst-Bergeest-Weg Essener Straße Flussviertel Försterweg Greifenberger Straße Großlohe Hegholt Hexenberg Hohenhorst Holsteiner Chaussee Jenfeld-Ost Kaltenbergen Karlshöhe Kielkoppelstraße Kirchdorf-Süd Korallusviertel Lenzweg Lohbrügge-Nord Lüdersring (Morgenröte) Mümmelmannsberg Neuwiedenthal-Nord Neuwiedenthal-Süd Öjendorfer Weg Osdorfer Born Pflugacker Rauschener Ring Sandbek Schiffbeker Berg Schwentnerring Sibeliusstraße Sonnenland Spanische Furt Spreestraße Steilshoop Tegelsbarg Wandsbek Gartenstadt Wildschwanbrook Wilhelmsburg Bahnhof

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