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§ 5 AbgVersorgFondG HA Landesnorm Hamburg - Vermögenstrennung Gesetz über einen Versorgungsfonds für die Altersversorgung der Abgeordneten der Bürgers

Obsah (8)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8

Gesetz über einen Versorgungsfonds für die Altersversorgung der Abgeordneten der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg Vom 17. Dezember 2002 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der G

Gesetz über einen Versorgungsfonds für die Altersversorgung der Abgeordneten der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg vom

  1. Dezember 2002 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz über einen Versorgungsfonds für die Altersversorgung der Abgeordneten der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg vom
  2. Dezember 2002 01.01.2004 Eingangsformel 01.01.2004 § 1 - Errichtung 01.01.2004 § 2 - Aufgaben 25.12.2013 § 3 - Zuführungen, Anlage der Mittel 25.12.2013 § 4 - Geschäftsführung, Vertretung und Finanzwesen 25.12.2013 § 5 - Vermögenstrennung 01.01.2004 § 6 - Wirtschaftsplan und Jahresrechnung 25.12.2013 § 7 - Verwendung des Sondervermögens 01.01.2004 § 8 - Inkrafttreten 01.01.2004 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Eingangsformel § 1 Errichtung 1 Die Freie und Hansestadt Hamburg bildet unter dem Namen »Versorgungsfonds für die Altersversorgung der Abgeordneten der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg« ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen mit Sitz in Hamburg. 2 Es kann unter seinem Namen klagen und verklagt werden.

§ 1§ 2 Aufgaben

(1)Der Versorgungsfonds dient der Finanzierung der Altersversorgung der Abgeordneten der Bürgerschaft.
(2)Mittel des Versorgungsfonds dürfen nur zu dem in Absatz 1 genannten Zweck verwendet werden.
(3)Ansprüche von Abgeordneten gegen den Versorgungsfonds werden nicht begründet.

§ 2§ 3 Zuführungen, Anlage der Mittel

(1)Der Versorgungsfonds wird aus den jährlichen Zuführungen der Freien und Hansestadt Hamburg und den daraus erzielten Erträgen gespeist.
(2)Die Höhe der Zuführungen bestimmt sich nach der Gesamtsumme der Beträge, auf die die Abgeordneten der Bürgerschaft gemäß § 10 Absatz 1 des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes vom
  1. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 141), zuletzt geändert am
  2. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 236) in der jeweils geltenden Fassung, verzichtet haben.
(3)1 Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich der Erträge sind zu marktüblichen Bedingungen
  1. in Schuldscheindarlehen der Länder oder des Bundes,
  2. in Wertpapieren der Länder, des Bundes oder solcher Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die an der Dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmen,
  3. in Wertpapieren, die vom Bund oder den Ländern garantiert werden, oder kurzfristig auf dem internen Geschäftskonto bei der Freien und Hansestadt Hamburg anzulegen. 2 Die Bürgerschaftskanzlei kann auch der Deutschen Bundesbank oder einer anderen in der Geldwirtschaft erfahrenen Einrichtung die Anlage und Bestandsverwaltung der dem Sondervermögen zufließenden Mittel übertragen. 3 Für die Anlage gelten die in Satz 1 genannten Anlagearten. 4 Die Bürgerschaftskanzlei erlässt Anlagerichtlinien. 5 Mittel auf dem Geschäftskonto bei der Landeshauptkasse werden verzinst.

§ 3

§ 4 Geschäftsführung, Vertretung und Finanzwesen 1 Die Geschäftsführung des Sondervermögens obliegt der Bürgerschaftskanzlei, die das Sondervermögen auch gerichtlich und außergerichtlich vertritt. 2 Die hierfür anfallenden Aufwendungen werden nicht erstattet.

§ 4§ 5 Vermögenstrennung

(1)Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen der Freien und Hansestadt Hamburg sowie deren Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
(2)Das Sondervermögen fällt bei seiner Auflösung an die Freie und Hansestadt Hamburg.

§ 5

§ 6 Wirtschaftsplan und Jahresrechnung Die Bürgerschaftskanzlei stellt den Wirtschaftsplan sowie den Jahresabschluss und den Lagebericht auf.

§ 6

§ 7 Verwendung des Sondervermögens Die Entnahme von Mitteln ist durch Gesetz oder Haushaltsbeschluss zu regeln.

§ 7§ 8 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1.

Januar 2002 in Kraft. Ausgefertigt Hamburg, den 17. Dezember 2002. Der Senat

§ 8

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.