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§ 2 LFIndStOG HA Landesnorm Hamburg Gesetz zum Erhalt und zur Stärkung des Luftfahrtindustriestandortes Hamburg vom 18. Juni 2002 Textnachweis ab: 01.

Gesetz zum Erhalt und zur Stärkung des Luftfahrtindustriestandortes Hamburg Vom 18. Juni 2002 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe zur Einzelansicht Gesetz zum Erhalt und zur

Stärkung des Luftfahrtindustriestandortes Hamburg vom

  1. Juni 2002 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zum Erhalt und zur Stärkung des Luftfahrtindustriestandortes Hamburg vom
  2. Juni 2002 01.01.2004 Eingangsformel 01.01.2004 § 1 01.01.2004 § 2 01.01.2004 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1

(1)1 Maßnahmen zum Erhalt und zur Erweiterung der Flugzeugproduktion am Standort Finkenwerder sichern und fördern den Luftfahrtindustriestandort Hamburg. 2 Sie dienen dem Wohl der Allgemeinheit. 3 Zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere die Erweiterung des Airbus-Werksgeländes durch Inanspruchnahme einer Teilfläche des Mühlenberger Lochs, Verlängerungen der Start- und Landebahn, Erhöhungen der Flugbewegungen sowie Errichtung und Betrieb erforderlicher baulicher und luftverkehrlicher Anlagen. 4 Soweit die Maßnahmen Gegenstand einer Planfeststellung oder Plangenehmigung sind, finden auf sie die Vorschriften Anwendung, die für gemeinnützige Vorhaben gelten.
(2)Mit der Stärkung des Luftfahrtindustriestandortes Hamburg werden insbesondere dauerhaft
  1. vorhandene Arbeitsplätze in der Metropolregion Hamburg gesichert,
  2. bei den Unternehmen der Luftfahrtindustrie sowie bei den Zulieferern in erheblichem Umfange neue, technologisch hochwertige und zukunftssichere Arbeits- und Ausbildungsplätze geschaffen,
  3. die Stellung Hamburgs als bedeutendes Zentrum der europäischen Luftfahrtindustrie gesichert und fortentwickelt und damit ein erheblicher Beitrag zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur in der Metropolregion Hamburg geleistet sowie
  4. die Wissenschafts- und Forschungsmetropole Hamburg ausgebaut. zur Einzelansicht § 1 § 2
(1)Die Freie und Hansestadt Hamburg trifft geeignete Maßnahmen, um die Flugzeugproduktion am Standort Finkenwerder zu erhalten und zu erweitern.
(2)Zu den Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
  1. die Bereitstellung von Flächen für die Erweiterung des Airbus-Werkes in Hamburg-Finkenwerder, einschließlich der Start- und Landebahn, unter anderem durch Inanspruchnahme einer Teilfläche des Mühlenberger Lochs zum Zwecke der Produktion des Airbus A 380 sowie zur Schaffung eines Single-Aisle-Zentrums der europäischen Airbus-Industrie,
  2. die Förderung der Ansiedlung neuer Zulieferbetriebe des Airbus-Werkes in Hamburg-Finkenwerder,
  3. die Förderung der Kooperation zwischen den in Hamburg ansässigen Luftfahrtindustrien und den Hochschulen in Hamburg, insbesondere der Technischen Universität Hamburg-Harburg und der Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg in den Bereichen Ausbildung, Forschung und Entwicklung. Ausgefertigt Hamburg, den
  4. Juni
  5. Der Senat zur Einzelansicht § 2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.