Gebührenordnung für Amtshandlungen auf den Gebieten des Vereins- und des Stiftungsrechts Vom
- Dezember 2002 * Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 § 1 der Verordnung vom
- Dezember 2025 (HmbGVBl. S. 740, 741) Fußnoten *) Erlassen als Artikel 2 der Verordnung vom
- Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 323) zur Einzelansicht Gebührenordnung für Amtshandlungen auf den Gebieten des Vereins- und des Stiftungsrechts vom
- Dezember 2002 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gebührenordnung für Amtshandlungen auf den Gebieten des Vereins- und des Stiftungsrechts vom
- Dezember 2002 01.01.2004 Eingangsformel 01.01.2004 Einziger Paragraph 01.01.2004 Anlage 01.01.2026 Auf Grund von § 2 des Gebührengesetzes vom
- März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am
- Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 531, 532), wird verordnet: zur Einzelansicht Eingangsformel Einziger Paragraph Für Amtshandlungen auf den Gebieten des Vereins- und des Stiftungsrechts werden die in der Anlage festgelegten Verwaltungsgebühren erhoben. zur Einzelansicht Einziger Paragraph Anlage Nummer Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro 1 Vereinsrecht 1.1 Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen wirtschaftlichen Verein (§ 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB) 321 bis 1 297 1.2 Genehmigung zur Änderung der Satzung (§ 33 Absatz 2 BGB) oder satzungsgemäß erforderliche Zustimmung zur Änderung der Satzung 87 bis 881 1.3 Entziehung der Rechtsfähigkeit (§ 43 BGB) 321 bis 1 297 1.4 Legitimation eines Vereinsorgans 51 bis 366 2 Stiftungsrecht 2.1 Anerkennung öffentlicher Stiftungen (§ 82 BGB, § 2 Absatz 2 des Hamburgischen Stiftungsgesetzes (HmbStiftG) vom
- Juni 2023 (HmbGVBl. S. 211) in der jeweils geltenden Fassung) gebührenfrei 2.2 Anerkennung einer privaten Stiftung (§ 82 BGB, § 2 Absatz 1 HmbStiftG) bei einem Stiftungsvermögen bis zu 100.000 Euro 3 234 bis zu 150.000 Euro 3 504 bis zu 200.000 Euro 3 776 bis zu 250.000 Euro 3 990 bis zu 300.000 Euro 4 276 bis zu 350.000 Euro 4 514 bis zu 400.000 Euro 4 752 bis zu 450.000 Euro 5 278 bis zu 500.000 Euro 5 772 bis zu 1.000.000 Euro 7 272 über 1.000.000 Euro 8 790 2.3 Prüfung der Jahresrechnung einer privaten Stiftung nach § 5 Absatz 3 HmbStiftG 126 bis 1 260 2.4 Zulassung einer zeitlich begrenzten Ausnahme von der Pflicht zur ungeschmälerten Erhaltung des Grundstockvermögens (§ 83c Absatz 3 BGB, § 4 HmbStiftG) 64 bis 1 299 2.5 Ausführliche, über allgemeine Hinweise und Informationen hinausgehende Beratung einer privaten Stiftung oder sonstige Mitwirkung bei Angelegenheiten einer privaten Stiftung aufgrund einer Satzungsregelung 64 bis 1 297 2.6 Satzungsänderungen von Amts wegen (§ 85a Absatz 2 BGB) 64 bis 646 2.7 Genehmigung zur Änderung einer Satzung (§ 85a Absatz 1 BGB) 64 bis 3 684 2.8 Legitimation des Vorstandes einer Stiftung (§ 5 Absatz 5 HmbStiftG) 34 bis 366 2.9 Aufsichtsrechtliche Maßnahmen mit Ausnahme von Erinnerungs- und Mahnschreiben (§ 6 HmbStiftG) 129 bis 3 183 2.10 Genehmigung zur Zulegung oder Zusammenlegung von Stiftungen (§ 86b Absatz 1 BGB), Zulegung oder Zusammenlegung von Stiftungen durch die Behörde (§ 86b Absatz 2 BGB), Genehmigung zur Auflösung einer Stiftung (§ 87 Absatz 3 BGB) oder Aufhebung einer Stiftung (§ 87a BGB) 129 bis 8 790 2.11 Die Gebühren nach den Nummern 1.1, 2.2, 2.4, 2.7, 2.8 und 2.10 werden auch im Falle der Ablehnung entsprechender Anträge erhoben. Nummer 2.12 bleibt unberührt. 2.12 Von der Erhebung einer Gebühr nach den Nummern 2.3, 2.4 und 2.6 bis 2.10 kann abgesehen oder die Gebühr kann ermäßigt werden, wenn dies zur Abwendung einer Härte für die Stiftung geboten ist oder ein überwiegendes öffentliches Interesse auf den Verzicht besteht. In den Fällen ablehnender Amtshandlungen nach Nummer 2.11 darf nur eine Ermäßigung im Sinne des Satzes 1 erfolgen. 2.13 Gebühren nach den Nummern 2.3 und 2.5 können ermäßigt oder erlassen werden, wenn eine Stiftung zwar als private Stiftung gilt, sie aber dennoch ganz überwiegend gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt. 3 Sonstige Amtshandlungen einschließlich Auskünften und Beratungsleistungen gegenüber Stiftungen oder Stiftungsgremien sind gebührenfrei. Dies gilt nicht für Amtshandlungen entsprechend der Nummern 1 bis 5, 7 und 8 der Anlage zum Gebührengesetz in der jeweils geltenden Fassung. zur Einzelansicht
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