Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Ausbildungsförderung Vom
- Februar 2002 1) Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 50 der Anordnung vom
- September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1866) Fußnoten 1) Erlassen als Artikel 69 der Anordnung vom 12.2.2002 (Amtl. Anz. S. 817) zur Einzelansicht Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Ausbildungsförderung vom
- Februar 2002 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Ausbildungsförderung vom
- Februar 2002 01.01.2004 I 01.05.2006 II 01.05.2006 III 01.07.2025 IV 01.07.2025 V 01.07.2025 VI 01.01.2004 I Zuständig für die Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) in der Fassung vom
- Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert am
- September 2005 (BGBl. I S. 2809, 2810), und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in den jeweils geltenden Fassungen ist, soweit dort oder in Artikel 2 Absatz 2 des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen vom
- Februar 1978 (HmbGVBl. S. 406), geändert am
- Dezember 1991 (HmbGVBl. 1992 S. 54), oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist, das Bezirksamt Hamburg-Mitte. zur Einzelansicht I II Auf Grund von § 2 Absatz 6 Satz 1 des Studierendenwerksgesetzes vom
- Juni 2005 (HmbGVBl. S. 250), wird bestimmt: Amt für Ausbildungsförderung nach § 45 Absatz 3 BAföG für Auszubildende, die an den Hochschulen immatrikuliert sind, und andere Auszubildende, die Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen erhalten, sowie nach § 45 Absatz 4 Satz 1 BAföG ist das Studierendenwerk Hamburg. zur Einzelansicht II III
(1)Zuständige Landesbehörde nach § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 4 und zuständig für die Anerkennung der Gleichwertigkeit von Ausbildungen nach den auf § 2 Absatz 3 BAföG gestützten Rechtsverordnungen sind
- bei Schulen und sonstigen Einrichtungen freier Träger, die bildende oder angewandte Kunst, Musik, Schauspiel oder Bühnentanz lehren, die Behörde für Kultur und Medien,
- bei Ausbildungsstätten für Medizinalfachberufe die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration,
- im Übrigen im Rahmen ihres jeweiligen Geschäftsbereichs die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung und die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung.
(2)Zuständig als die vom Land bestimmte Behörde gemäß der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlass von Ausbildungsförderungsdarlehen - BAföG-TeilerlassV - vom
- Dezember 1983 (BGBl. I S. 1439, 1575), zuletzt geändert am
- Dezember 2004 (BGBl. I S. 3127, 3129), ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung.
(3)Zuständig als von dem Land bestimmte Behörde nach § 5 BAföG-TeilerlassV ist
- für den Studiengang Rechtswissenschaft das Justizprüfungsamt bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht,
- für Lehramtsstudiengänge die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung,
- für medizinische Studiengänge sowie die Studiengänge Pharmazie und Lebensmittelchemie die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration. zur Einzelansicht III IV Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom
- Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung. zur Einzelansicht IV V Aufsichtsbehörde nach § 1 Absatz 2 und zuständige Behörde nach § 2Hamburgischen Gesetzes über die Einrichtung der für den Vollzug des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes zuständigen Behörden vom
- Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 306) ist die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung. zur Einzelansicht V VI Die Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Ausbildungsförderung vom
- Oktober 1983 (Amtl. Anz. S. 1759) in der geltenden Fassung wird aufgehoben. zur Einzelansicht VI