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§ 3 BGSAbVV HA Landesnorm Hamburg - Protokollierung Verordnung zur Einführung automatisierter Abrufverfahren für den Bundesgrenzschutz vom 18. Septemb

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

Verordnung zur Einführung automatisierter Abrufverfahren für den Bundesgrenzschutz Vom 18. September 2001 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Verordnung zur Einführung automatisierter Abrufverfahren für den Bundesgrenzschutz vom

  1. September 2001 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zur Einführung automatisierter Abrufverfahren für den Bundesgrenzschutz vom
  2. September 2001 01.01.2004 Eingangsformel 01.01.2004 § 1 - Zulässigkeit von Abrufen 01.01.2004 § 2 - Umfang des automatisierten Abrufs 01.01.2004 § 3 - Protokollierung 01.01.2004 § 4 - Weitere Sicherungsmaßnahmen 01.01.2004 Auf Grund von § 11 Absatz 2 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom
  3. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226), zuletzt geändert am
  4. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 210), wird verordnet:

Eingangsformel § 1 Zulässigkeit von Abrufen

(1)Den in der Freien und Hansestadt Hamburg eingesetzten Beamtinnen und Beamten des Bundesgrenzschutzes dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Daten im Wege des automatisierten Abrufverfahrens aus folgenden polizeilichen Dateien übermittelt werden: 1. »Personendatei POLAS« 2. »Vorgangsverwaltung ComVor-F« 3. »Offene Drogenszene«.
(2)Die Datenübermittlung im Wege des automatisierten Abrufverfahrens ist zulässig zu folgenden Zwecken:
  1. aus der Datei »Personendatei POLAS« zum Erhalt personenbezogener Sofortauskünfte über eine überprüfte Person und zur Eigensicherung, um die entsprechenden polizeirechtlichen Maßnahmen einleiten zu können,
  2. aus der Datei »Vorgangsverwaltung ComVor-F« zum Auffinden von Vorgängen, die durch Beamtinnen und Beamte des Bundesgrenzschutzes angelegt wurden und für Aussagen über den Verbleib eines solchen Vorgangs,
  3. aus der Datei »Offene Drogenszene« zur Qualifizierung der Gefahrenprognose für polizeirechtliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verfestigung offener Drogenszenen.

§ 1§ 2 Umfang des automatisierten Abrufs

(1)Aus der Datei »Personendatei POLAS« dürfen folgende Daten übermittelt werden:
  1. Rechtmäßige Personalien: - Familienname/Ehename, - Geburtsname, - Akademischer Grad, - Vorname, - Spitzname, - Geburtsdatum, - Geburtsort/Geburtskreis, - Geburtsland, - Geschlecht, - Staatsangehörigkeit, - nicht identisch mit, - Sterbedatum, - Ergänzungen zu Staatsangehörigkeit/Geburtsland/Volkszugehörigkeit, - Sondervermerk (die Person betreffende Besonderheiten in freier Form),
  2. andere Personalien (Aliaspersonalien/andere Schreibweise),
  3. personengebundene Hinweise,
  4. örtliche Suchvermerke, Auflagen, Hinweise,
  5. Festnahmedaten.
(2)Aus der Datei »Vorgangsverwaltung ComVor-F« dürfen folgende Daten übermittelt werden:
  1. Personendaten: - Name, - Vorname, - Geburtsname, - Geburtsdatum, - Geburtsort, - Geburtsland, - Sterbedatum, - Staatsangehörigkeit, - Geschlecht, - Wohnanschrift, - Telefon-/Telefaxnummern, - Beruf (nur Beschuldigter/Betroffener), - Aliaspersonalien (nur Beschuldigter/Betroffener)
  2. Grunddaten,
  3. sonstige Daten.
(3)Aus der Datei »Offene Drogenszene« dürfen folgende Daten übermittelt werden:
  1. Personendaten: - Familienname/Ehename, - Vornamen, - Geburtsdatum, - Geburtsort /-land, - Nationalität, - Anschrift und Erreichbarkeit des gesetzlichen Vertreters,
  2. personenbezogene Hinweise,
  3. vorgangsbezogene Daten,
  4. Verwaltungsdaten.

§ 2§ 3 Protokollierung

(1)Über alle Datenübermittlungen in einem automatisierten Abrufverfahren sind bei der Polizei Hamburg Aufzeichnungen zu fertigen, die folgende Daten enthalten müssen:
  1. Vor- und Familiennamen sowie Tag und Ort der Geburt der Person, deren Daten sichtbar gemacht wurden,
  2. Tag und Uhrzeit des Abrufs,
  3. Kennung des zum Abruf zugelassenen Datenendgerätes,
  4. Dienstnummer der oder des abrufenden Bediensteten.
(2)1 Die Aufzeichnungen dürfen genutzt werden
  1. beim Vorliegen von Anhaltspunkten, die den Verdacht eines missbräuchlichen Zugriffs begründen,
  2. zur Durchführung einer datenschutzrechtlichen Prüfung oder
  3. beim Vorliegen von Anhaltspunkten für Programmfehler oder fehlerhafte Bedienung. 2 Sie sind von der Datensammlung getrennt in besonders gesicherten Räumen aufzubewahren. 3 Durch ein besonderes Prüfverfahren ist sicherzustellen, dass nur befugte Bedienstete Zugang erhalten können.
(3)Die Aufzeichnungen sind nach sechs Monaten zu löschen.

§ 3§ 4 Weitere Sicherungsmaßnahmen

(1)Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Datenübermittlung nur an berechtigte Bedienstete möglich ist.
(2)Für Beamtinnen und Beamte des Bundesgrenzschutzes ist der Lesezugriff auf die übermittelten Daten nur mit einer Chipkarte und einem Passwort möglich.

§ 4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.