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§ 7 VwBehG HA Landesnorm Hamburg - (aufgehoben) Gesetz über Verwaltungsbehörden in der Fassung vom 30. Juli 1952 gültig ab: 07.11.2020

Obsah (18)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12§ 13§ 14§ 15§ 16§ 17§ 18

Gesetz über Verwaltungsbehörden in der Fassung vom 30. Juli 1952 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Gesetz über Verwaltungsbehörden in der Fassung vom

  1. Juli 1952 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz über Verwaltungsbehörden in der Fassung vom
  2. Juli 1952 01.01.2004 § 1 01.01.2004 § 2 01.01.2004 § 3 01.01.2004 § 4 01.07.2025 § 5 01.01.2004 § 6 01.07.2025 § 7 - (aufgehoben) 07.11.2020 § 8 - (aufgehoben) 01.03.2006 § 9 - (aufgehoben) 07.11.2020 § 10 - (aufgehoben) 07.11.2020 § 11 - (aufgehoben) 07.11.2020 § 12 - (aufgehoben) 07.11.2020 § 13 - (aufgehoben) 07.11.2020 § 14 - (aufgehoben) 07.11.2020 § 15 - (aufgehoben) 07.11.2020 § 16 07.11.2020 § 17 01.01.2004 § 18 - (aufgehoben) 01.01.2004 § 1

(1)1 Der Senat führt die Verwaltung. 2 Soweit er Verwaltungsaufgaben selbst wahrnimmt, kann er mit ihrer Durchführung Senatskommissionen und Senatsämter beauftragen.
(2)1 Zusammensetzung und Zuständigkeit der Senatskommissionen und Senatsämter werden vom Senat bestimmt. 2 Den Senatskommissionen können auch Senatssyndici angehören.
(3)Der Senat kann Senatoren und Senatssyndici mit der Dienstaufsicht über Senatsämter beauftragen.
(4)Der Senat kann allgemein und im Einzelfall Weisungen erteilen und Angelegenheiten selbst erledigen, auch soweit eine Fachbehörde oder ein Bezirksamt zuständig ist.

§ 1

§ 2 1 Der Senat beschließt über Angelegenheiten, die für die gesamte Verwaltung von Bedeutung sind oder den Fachbereich mehrerer Behörden betreffen. 2 Er entscheidet außerdem über Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Behörden.

§ 2

§ 3 Der Senat ist die oberste Beschwerdeinstanz in allen Verwaltungsangelegenheiten, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

§ 3§ 4

(1)Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, werden Verwaltungsaufgaben, die der Senat nicht selbst wahrnimmt, von den Fachbehörden und den Bezirksämtern selbständig erledigt.
(2)1 Fachbehörden sind:
  1. die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz,
  2. die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung,
  3. die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung,
  4. die Behörde für Kultur und Medien,
  5. die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration,
  6. die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende,
  7. die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen,
  8. die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation,
  9. die Behörde für Inneres und Sport,
  10. die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft,
  11. die Behörde für Finanzen und Bezirke. 2 Ihre Zuständigkeit wird vom Senat bestimmt.
(3)Die Gliederung und der Aufbau der Bezirksverwaltung werden besonders geregelt.
(4)1 Im Geschäftsbereich der für die Bezirke zuständigen Behörde wird das Amt Hamburg Service errichtet, das Verwaltungsaufgaben erledigt, die ihm durch den Senat zugewiesen werden. 2 Die für die Bezirke zuständige Behörde übt die Dienstaufsicht aus. 3 Die Rechts- und Fachaufsicht wird durch die jeweils zuständige Fachbehörde gegenüber dem Amt Hamburg Service ausgeübt.

§ 4

§ 5 Der Senat bestimmt für jede Fachbehörde die Senatoren, unter ihnen den Präses und mindestens einen Stellvertreter.

§ 5§ 6

(1)Die Behörde für Finanzen und Bezirke ist allgemein, die übrigen Behörden sind im Rahmen ihres Geschäftsbereichs befugt, die Freie und Hansestadt Hamburg vermögensrechtlich und vor den Gerichten zu vertreten.
(2)Der Senat erlässt Vorschriften für den Geschäftsverkehr mit auswärtigen Dienststellen.

§ 6

§ 7 (aufgehoben)

§ 7

§ 8 (aufgehoben)

§ 8

§ 9 (aufgehoben)

§ 9

§ 10 (aufgehoben)

§ 10

§ 11 (aufgehoben)

§ 11

§ 12 (aufgehoben)

§ 12

§ 13 (aufgehoben)

§ 13

§ 14 (aufgehoben)

§ 14

§ 15 (aufgehoben)

§ 15

§ 16 1 Die Behörden können für einzelne Abteilungen oder Dienstzweige der Behörde oder für ihnen unterstehende Ämter Verwaltungsausschüsse einsetzen. 2 In dem Einsetzungsbeschluss sind Zusammensetzung und Zuständigkeit des Ausschusses zu regeln.

§ 16

§ 17 Der Senat wird ermächtigt, die zur Durchführung und Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen zu erlassen.

§ 17

§ 18 (aufgehoben)

§ 18

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.