Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes Vom
- November 2000 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 126 der Anordnung vom
- September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1874) zur Einzelansicht Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes vom
- November 2000 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes vom
- November 2000 01.01.2004 I 01.07.2025 II 01.01.2004 III 01.07.2020 IV 01.01.2004 V 01.07.2025 VI 29.12.2007 VII 01.07.2025 VIII 29.12.2007 I Zuständig für die Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) in der Fassung vom
- Mai 1998 (BGBl. I S. 972, 1527, 3512) in der jeweils geltenden Fassung und der darauf gestützten Rechtsverordnungen ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation. zur Einzelansicht I II Zuständig für die Durchführung des § 22 PflSchG sind die Bezirksämter. zur Einzelansicht II III Zuständige Behörde im Sinne des § 3 Absatz 3 und des § 7 Absatz 2 der Pflanzenschutz Anwendungsverordnung vom
- November 1992 (BGBl. I S. 1887), zuletzt geändert am
- Oktober 1999 (BGBl. I S. 2070), in der jeweils geltenden Fassung ist die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft. zur Einzelansicht III IV Zuständig für die Durchführung von § 2 Absatz 4 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom
- Juli 1987 mit der Änderung vom
- Oktober 1993 (BGBl. 1987 I S. 1752, 1993 I S. 720) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 10 Absatz 3 PflSchG ist die Landwirtschaftskammer Hamburg. zur Einzelansicht IV V Auf Grund von § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom
- Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am
- August 1998 (BGBl. I S. 2432, 2445), in der jeweils geltenden Fassung werden die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
- nach § 40 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 22 Absatz 3, § 40 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 sowie § 40 Absatz 1 Nummern 11 und 11 a in Verbindung mit § 22 Absätze 1 und 2 PflSchG den Bezirksämtern,
- nach § 40 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b PflSchG in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 2 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung bei Verstößen gegen ein ausschließlich in Wasserschutzgebieten geltendes Anwendungsverbot oder eine ausschließlich dort geltende Anwendungsbeschränkung sowie in Verbindung mit § 8 Absatz 2 der Pflanzenschutz Anwendungsverordnung der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft,
- im Übrigen der Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation übertragen. zur Einzelansicht V VI Zuständige Behörde im Sinne der Verordnung zur Durchführung der Bisamverordnung vom
- Dezember 1989 (HmbGVBl. S. 298) ist
- östlich der Alster und nördlich der Mittellinie des Hauptfahrwassers der Elbe das Bezirksamt Bergedorf,
- im übrigen Staatsgebiet das Bezirksamt Harburg. zur Einzelansicht VI VII Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom
- Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist
- bezüglich der Verordnung zur Durchführung der Bisamverordnung die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft,
- im Übrigen die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation. zur Einzelansicht VII VIII Die Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes vom
- Januar 1990 (Amtl. Anz. S. 81) in der geltenden Fassung wird aufgehoben. zur Einzelansicht VIII
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.