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Einziger Paragraph MedZulB/ZulZ2022V HA Landesnorm Hamburg Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg -

Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg - Fakultät für Medizin - für das Sommersemester 2022 Vom 21. Dezember 2021 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbar

§ 1Absatz 2 der Kapazitätsverordnung: Die Studiengänge Medizin und Zahnmedizin werden als Modellstudiengänge i

MED beziehungsweise iMED dent durchgeführt; eine Auffüllung der höheren Semester erfolgt ausschließlich zum 5. Fachsemester; im Übrigen werden Abgänge durch den Schwundausgleich kompensiert.

§ 1Absatz 2 der Kapazitätsverordnung: Die Studiengänge Medizin und Zahnmedizin werden als Modellstudiengänge i

MED beziehungsweise iMED dent durchgeführt; eine Auffüllung der höheren Semester erfolgt ausschließlich zum 5. Fachsemester; im Übrigen werden Abgänge durch den Schwundausgleich kompensiert.

§ 1Absatz 2 der Kapazitätsverordnung: Die Studiengänge Medizin und Zahnmedizin werden als Modellstudiengänge i

MED beziehungsweise iMED dent durchgeführt; eine Auffüllung der höheren Semester erfolgt ausschließlich zum

  1. Fachsemester; im Übrigen werden Abgänge durch den Schwundausgleich kompensiert. 2) Voraussetzung für die Neuaufnahme zum Weiterstudium im
  2. Fachsemester im Sommersemester ist, dass die Zahl der im
  3. und
  4. Fachsemester im Sommersemester eingeschriebenen Studierenden zusammengerechnet unterhalb der für das
  5. Fachsemester gesetzten Auffüllgrenze liegt. 3) Zusätzlich zu der genannten Zulassungszahl stehen 10 Plätze pro Semester für Studierende des Praktischen Jahres zur Verfügung. zur Einzelansicht

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.