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VI KlGartZustAnO HA 2022 Landesnorm Hamburg Anordnung über Zuständigkeiten im Kleingartenwesen vom 1. Februar 2022 gültig ab: 09.02.2022

Anordnung über Zuständigkeiten im Kleingartenwesen Vom

  1. Februar 2022 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 57 der Anordnung vom
  2. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1867) zur Einzelansicht Anordnung über Zuständigkeiten im Kleingartenwesen vom
  3. Februar 2022 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Anordnung über Zuständigkeiten im Kleingartenwesen vom
  4. Februar 2022 09.02.2022 I 09.02.2022 II 09.02.2022 III 01.07.2025 IV 09.02.2022 V 09.02.2022 VI 09.02.2022 I Zuständige Behörde auf dem Gebiet des Kleingartenwesens, insbesondere für die Durchführung des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom
  5. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert am
  6. September 2006 (BGBl. I S. 2146, 2147), in der jeweils geltenden Fassung für die Planung, Neuordnung und Herrichtung von Kleingartenanlagen sowie für die Einnahme der Pacht, den Abschluss von Zusatzverträgen und die Fortschreibung der Bestandsverzeichnisse für Kleingartenflächen im Verwaltungsvermögen Stadtgrün sind, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksämter. zur Einzelansicht I II Zuständig für
  7. die Anerkennung, die Prüfung und den Widerruf der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit nach § 2 BKleingG und
  8. die Aufstellung bzw. Genehmigung von Regeln über die Bewertung von Anpflanzungen und Anlagen nach § 11 Absatz 1 Satz 2 BKleingG ist die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft. zur Einzelansicht II III Zuständig für
  9. den Abschluss von Pachtverträgen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und einem Zwischenpächter nach § 4 Absatz 2 BKleingG,
  10. die Pachtfestsetzung nach § 5 BKleingG,
  11. die Kündigung nach §§ 8 bis 10 BKleingG einschließlich des gegebenenfalls erforderlichen Abschlusses von Räumungsvereinbarungen, soweit es sich um Zwischenpachtverträge zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und einem Zwischenpächter handelt,
  12. die Bemessung und Leistung der Kündigungsentschädigung nach § 11 BKleingG sowie die Bemessung und Leistung der Entschädigung für gemäß § 18 Absatz 2 BKleingG genutzte Lauben (Behelfsheime) (Billigkeitsentschädigung),
  13. die Bereitstellung und Beschaffung von Ersatzland sowie die Geltendmachung der Ausgleichsbeträge nach § 14 BKleingG,
  14. die Einnahme der Pacht, den Abschluss von Zusatzverträgen und die Fortschreibung der Bestandsverzeichnisse für Kleingartenflächen im allgemeinen Grundvermögen ist die Behörde für Finanzen und Bezirke. zur Einzelansicht III IV Für das Enteignungsverfahren nach § 15 BKleingG in Verbindung mit dem Hamburgischen Enteignungsgesetz in der Fassung vom
  15. November 1980 (HmbGVBl. S. 305), zuletzt geändert am
  16. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 107), in der jeweils geltenden Fassung gilt die Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Enteignungsgesetzes vom
  17. Februar 2003 (Amtl. Anz. S. 833), zuletzt geändert am
  18. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2097), in der jeweils geltenden Fassung. zur Einzelansicht IV V Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom
  19. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am
  20. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 347), in der jeweils geltenden Fassung ist die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft. zur Einzelansicht V VI Die Anordnung über Zuständigkeiten im Kleingartenwesen vom
  21. Juli 1984 (Amtl. Anz. S. 1185) in der geltenden Fassung wird aufgehoben. zur Einzelansicht VI

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