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III AsylblGDAnO HA 2023 Landesnorm Hamburg Anordnung zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 16. Dezember 2022 gültig ab: 01.07.2025

Obsah (4)§ 74§ 64d§§ 25§ 34

Anordnung zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes Vom 16. Dezember 2022 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

§ 74SGB XII und die Abrechnung der Bestattungskosten, 6.

Beschaffung, Leihvertragsabwicklung sowie Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der Rechnung über erforderliche orthopädische Hilfsmittel nach § 3 in Verbindung mit §§ 4 und 6 AsylbLG im Rahmen des Hilfsmittelvertrages mit der Innung für Orthopädie-Technik Nord, soweit diese nicht von einer Krankenkasse im Rahmen der Betreuung nach § 264 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom

  1. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am
  2. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 197 S. 1, 9), in der jeweils geltenden Fassung erbracht werden,
  3. Beschaffung, Leihvertragsabwicklung sowie Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der Rechnung über Pflegehilfsmittel nach § 3 AsylbLG in Verbindung mit § 6 AsylbLG und §

§ 64dSGB XII im Rahmen des Hilfsmittelvertrages mit der Innung für Orthopädie-Technik Nord ist das Bezirksamt Eimsbüttel.

(3)Zuständig für die Abrechnung der Aufwendungen und Leistungen nach § 3 in Verbindung mit §§ 4, 6 und 6a AsylbLG sowie §

§§ 25

und 47 bis 52 SGB XII, auch wenn diese über eine Krankenkasse im Rahmen einer Betreuung nach § 264 Absatz 1 beziehungsweise § 264 Absatz 2 SGB V in der jeweils geltenden Fassung gewährt werden, ist die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration.

(4)Zuständig für die Gewährung von Taschengeld (individueller Geldbetrag zur Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfes nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) für in der Freien und Hansestadt Hamburg inhaftierte Untersuchungshaftgefangene ist die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.
(5)Zuständig für die Leistungen in Nothelfer- und Krankenhilfefällen nach §§ 6a und 4 AsylbLG für alleinstehende wohnungslose Personen, die zu keinem Zeitpunkt in der Freien und Hansestadt Hamburg gemeldet waren oder die von außerhalb in die Freie und Hansestadt Hamburg zurückkehren, und deren Berechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bei Antragsstellung unklar ist, ist das Bezirksamt Hamburg-Mitte. zur Einzelansicht II III Zuständig für die Durchführung der Erbringung von Leistungen für Bildung und Teilhabe gemäß § 3 Absatz 4 und §

  1. § 34 Absatz 4 SGB XII (Schülerbeförderung), § 34 Absatz 5 (Lernförderung) und § 34 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 SGB XII (gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schulen) ist die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung,
  2. § 34 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 SGB XII (gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für Kinder in einer Tageseinrichtung oder für die Kindertagespflege geleistet wird) ist die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung,
  3. Durchführung der Erbringung von Leistungen für Bildung und Teilhabe gemäß § 3 Absatz 4 und §

§ 34Absatz 7 SGB XII ist das Bezirksamt Eimsbüttel.

zur Einzelansicht III IV Zuständig für streitige Auseinandersetzungen mit Trägern anderer Leistungen, insbesondere über Erstattungsansprüche nach § 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 AsylbLG, ist die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration. zur Einzelansicht IV V Die Zurverfügungstellung von Arbeitsgelegenheiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 AsylbLG obliegt dem jeweiligen Betreiber der Aufnahmeeinrichtung oder der vergleichbaren Einrichtung. zur Einzelansicht V VI Die Aufgaben der obersten Landesbehörde nach § 10 AsylbLG werden der Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration übertragen. zur Einzelansicht VI VII Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 28. April 2022 (HmbGVBl. S. 271), ist die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration. zur Einzelansicht VII VIII Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Anordnung zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 31. Januar 1994 (Amtl. Anz. S. 317) in der geltenden Fassung außer Kraft. zur Einzelansicht VIII

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.