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§ 5 HmbLVO-GesSozD Landesnorm Hamburg - Schlussbestimmungen Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste (HmbLVO-G

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste (HmbLVO-GesSozD) Vom 14. Februar 2023 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste (HmbLVO-GesSozD) vom

  1. Februar 2023 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste (HmbLVO-GesSozD) vom
  2. Februar 2023 25.02.2023 Eingangsformel 25.02.2023 Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften 25.02.2023 § 1 - Geltungsbereich 25.02.2023 § 2 - Gestaltung der Laufbahn 25.02.2023 Abschnitt 2 - Befähigungserwerb, Laufbahnzugang 25.02.2023 § 3 - Berufs- oder Hochschulausbildung und hauptberufliche Tätigkeit 25.02.2023 § 4 - Unmittelbar für die Laufbahn qualifizierender Bildungs- oder Studiengang 25.02.2023 Abschnitt 3 - Übergangs und Schlussvorschriften 25.02.2023 § 5 - Schlussbestimmungen 25.02.2023 Auf Grund der §§ 25 und 26 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom
  3. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am
  4. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 840), wird verordnet:

Eingangsformel Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich Für die Laufbahnen der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste gelten folgende von der Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (HmbLVO) vom

  1. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511), zuletzt geändert am
  2. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 697), in der jeweils geltenden Fassung abweichende oder sie ergänzende Vorschriften.

§ 1

§ 2 Gestaltung der Laufbahn In der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste sind die folgenden Laufbahnzweige eingerichtet:

  1. Ärztlicher Dienst,
  2. Zahnärztlicher Dienst,
  3. Tierärztlicher Dienst,
  4. Pharmazeutischer Dienst,
  5. Sozialdienst.

§ 2

Abschnitt 2 Befähigungserwerb, Laufbahnzugang § 3 Berufs- oder Hochschulausbildung und hauptberufliche Tätigkeit Der Zugang zu der Laufbahn auf Grundlage einer Berufs- oder Hochschulausbildung und einer hauptberuflichen Tätigkeit erfordert 1. für die Ämter ab dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 zur Verwendung im Laufbahnzweig Sozialdienst ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss der Fachrichtungen Pädagogik, Erziehungswissenschaften, Psychologie oder vergleichbarer Fachrichtungen, jeweils mit überwiegend sozialwissenschaftlichen Inhalten, sowie eine qualifizierte hauptberufliche Tätigkeit in einem Feld der Sozialen Arbeit von mindestens drei Jahren, 2. für die Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 2.1 zur Verwendung im Laufbahnzweig Ärztlicher Dienst

  1. a)ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Humanmedizin,
  2. b)die Approbation als Ärztin bzw. Arzt sowie
  3. c)eine einschlägige hauptberufliche Tätigkeit von mindestens drei Jahren, 2.2 zur Verwendung im Laufbahnzweig Zahnärztlicher Dienst
  4. a)ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Zahnmedizin,
  5. b)die Approbation als Zahnärztin bzw. Zahnarzt sowie
  6. c)eine einschlägige hauptberufliche Tätigkeit von mindestens drei Jahren, 2.3 zur Verwendung im Laufbahnzweig Tierärztlicher Dienst
  7. a)ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Veterinärmedizin,
  8. b)die Approbation als Tierärztin bzw. Tierarzt sowie
  9. c)eine einschlägige hauptberufliche Tätigkeit von mindestens drei Jahren, 2.4 zur Verwendung im Laufbahnzweig Pharmazeutischer Dienst
  10. a)ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Pharmazie,
  11. b)die Approbation als Apothekerin bzw. Apotheker sowie
  12. c)eine einschlägige hauptberufliche Tätigkeit von mindestens drei Jahren.

§ 3

§ 4 Unmittelbar für die Laufbahn qualifizierender Bildungs- oder Studiengang Der Zugang zur Laufbahn ohne den Nachweis einer hauptberuflichen Tätigkeit auf Basis eines inhaltlich den Anforderungen eines Vorbereitungsdienstes entsprechenden Bildungs- oder Studienganges erfordert für die Ämter ab dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 zur Verwendung im Laufbahnzweig Sozialdienst

  1. die mit dem Bachelorgrad sowie der staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiterin bzw. Sozialarbeiter erfolgreich abgeschlossene Teilnahme am dualen Studiengang Soziale Arbeit an der Evangelischen Hochschule für Soziale Arbeit & Diakonie Hamburg oder
  2. ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss der Fachrichtungen Soziale Arbeit, Sozialpädagogik oder vergleichbarer Fachrichtungen, wenn das Studium nach Inhalt und Umfang dem Studiengang nach Nummer 1 gleichwertig ist, sowie die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin bzw. Sozialarbeiter. Die abschließende Feststellung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 Nummer 2 erfolgt durch die oberste Dienstbehörde auf Vorlage der für den beabsichtigten Vollzug des Besetzungsvorgangs jeweils zuständigen Stelle.

§ 4Abschnitt 3 Übergangs und Schlussvorschriften § 5 Schlussbestimmungen

(1)Die Verordnung über die Laufbahnen der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker vom
  1. März 1971 (HmbGVBl. S. 49) sowie die Verordnung über die Laufbahn des gehobenen Sozialdienstes vom
  2. September 1969 (HmbGVBl. S. 194) in der geltenden Fassung werden aufgehoben.
(2)Für die Berufung in ein Beamtenverhältnis, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in Vorbereitung befand, sind die bisher geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit dies für die Laufbahnbewerberin bzw. den Laufbahnbewerber vorteilhaft ist und die Voraussetzungen für eine Berufung in das Beamtenverhältnis nach dem bisherigen Recht zu diesem Zeitpunkt erfüllt waren.

§ 5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.