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SchRegRPStVtr HA Landesnorm Hamburg Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Rheinland-Pfalz über die Führung des Schiffs

Obsah (6)Artikel 1Artikel 2Artikel 3Artikel 4Artikel 5Artikel 6

Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Rheinland-Pfalz über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters Vom 6. und 14. Juni 2023 Zum 28.08.2026 aktuells

Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Rheinland-Pfalz über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters vom

  1. und
  2. Juni 2023 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Rheinland-Pfalz über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters vom
  3. und
  4. Juni 2023 01.02.2024 Eingangsformel 01.02.2024 Artikel 1 01.02.2024 Artikel 2 01.02.2024 Artikel 3 01.02.2024 Artikel 4 01.02.2024 Artikel 5 01.02.2024 Artikel 6 01.02.2024 Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, und das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Ministerpräsidentin, diese vertreten durch den Minister der Justiz schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften nachstehenden Staatsvertrag:

Eingangsformel Artikel 1

(1)Die Führung des Registers für Binnenschiffe und des Registers für Seeschiffe sowie des Registers für Schiffsbauwerke nach der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
  1. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), zuletzt geändert durch Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes vom
  2. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1966), (im Folgenden: Schiffsregister und Schiffsbauregister), wird für das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz dem Amtsgericht Hamburg übertragen.
(2)Das Schiffsregister und das Schiffsbauregister werden nach den in der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Bestimmungen geführt.

Artikel 1Artikel 2

(1)Das Schiffsregister und das Schiffsbauregister werden beim Amtsgericht Hamburg in maschineller Form als automatisiertes Dateisystem geführt.
(2)Das Amtsgericht Hamburg ist für sämtliche unerledigten Anträge und Verfahren beim Schiffsregister und Schiffsbauregister des Landes Rheinland-Pfalz ab Inkrafttreten dieses Staatsvertrags gemäß Artikel 6 zuständig.
(3)Die bis zum Inkrafttreten dieses Staatsvertrags geschlossenen Registerblätter und die dazugehörigen Registerakten verbleiben bei den Amtsgerichten Mainz und Sankt Goar. Im Übrigen richtet sich die Abwicklung der Übertragung nach den §§ 12 und 12a der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (SchRegDV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 1994 (BGBl. I S. 3631; 1995 I S. 249), zuletzt geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436).
(4)Beim Amtsgericht Hamburg werden die übertragenen Registerblätter gemäß § 59 SchRegDV in Verbindung mit § 2 Absatz 1 der Verordnung über die Einführung des maschinell geführten Schiffsregisters vom 22. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 82), in der jeweils geltenden Fassung durch Umschreibung, Neufassung oder Umstellung in das maschinelle Schiffsregister und Schiffsbauregister überführt.

Artikel 2

Artikel 3 Das Land Rheinland-Pfalz verpflichtet sich, darauf hinzuwirken, dass bis zur Übertragung des Schiffsregisters

  1. Verfahren nach § 22 der Schiffsregisterordnung (Löschung von Amts wegen) vorrangig betrieben werden und
  2. möglichst alle bereits anhängigen oder noch eingehenden Anträge im Sinne der Schiffsregisterordnung erledigt werden.

Artikel 3

Artikel 4 Die Freie und Hansestadt Hamburg sowie das Land Rheinland-Pfalz verzichten gegenseitig auf Kostenausgleichsansprüche. Die Freie und Hansestadt Hamburg erhält die Einnahmen aus den dem Amtsgericht Hamburg übertragenen Angelegenheiten einschließlich der ab Inkrafttreten dieses Staatsvertrags übertragenen unerledigten Anträge und Verfahren.

Artikel 4Artikel 5

(1)Der Staatsvertrag gilt ab Inkrafttreten zunächst für fünf Jahre.
(2)Danach verlängert sich die Vertragslaufzeit jeweils automatisch um vier Jahre, wenn der Staatsvertrag nicht von einem der Vertragspartner mit einer Frist von einem Jahr vor Ablauf der Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird.

Artikel 5Artikel 6 Der Staatsvertrag bedarf der Ratifikation.

Er tritt mit dem Tage in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunde folgt, nicht jedoch vor dem

  1. Februar
  2. * Fußnoten *) vgl. Bekanntmachung vom
  3. Januar 2024 (HmbGVBl. S. 32): Der Staatsvertrag tritt am
  4. Februar 2024 in Kraft.

Artikel 6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.