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IX StrlSchAtRZustAnO HA Landesnorm Hamburg Anordnung über Zuständigkeiten im Strahlenschutz- und Atomrecht vom 10. Oktober 2023 gültig ab: 18.10.2023

Anordnung über Zuständigkeiten im Strahlenschutz- und Atomrecht Vom

  1. Oktober 2023 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 117 der Anordnung vom
  2. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1873) zur Einzelansicht Anordnung über Zuständigkeiten im Strahlenschutz- und Atomrecht vom
  3. Oktober 2023 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Anordnung über Zuständigkeiten im Strahlenschutz- und Atomrecht vom
  4. Oktober 2023 18.10.2023 I 18.10.2023 II 18.10.2023 III 01.07.2025 IV 18.10.2023 V 18.10.2023 VI 01.07.2025 VII 18.10.2023 VIII 18.10.2023 IX 18.10.2023 X 18.10.2023 I

(1)Zuständig, insbesondere als zuständige Landesbehörde, Genehmigungsbehörde und zuständige Stelle für die Durchführung des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) vom
  1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert am
  2. Mai 2023 (BGBl. I S. 1194, 1201 und 1203), und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz. Soweit in Abschnitt II nicht anders geregelt, ist sie ferner Aufsichtsbehörde nach § 178 StrlSchG.
(2)Ihr werden außerdem die Aufgaben der für den Strahlenschutz zuständigen obersten Landesbehörde nach § 7 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG sowie der obersten Strahlenschutzbehörde nach § 84 Absatz 4 StrlSchG übertragen.
(3)Sie ist weiterhin zuständig für den Schutz und für die Überwachung der Arbeitskräfte im Bereich der radioaktiven Altlasten nach § 145 StrlSchG. zur Einzelansicht I II
(1)Zuständig für die Durchführung des Atomgesetzes (AtG) in der Fassung vom
  1. Juli 1985 (BGBl. I S. 1566), zuletzt geändert am
  2. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2153), und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort, in Abschnitt I oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft. Insoweit ist sie auch Aufsichtsbehörde nach § 178 StrlSchG. Sie ist Aufsichtsbehörde nach § 19 AtG.
(2)Ihr werden außerdem die Aufgaben der obersten Landesbehörde nach § 24 Absatz 2 AtG sowie § 108 Absatz 4 StrlSchG übertragen.
(3)Sie ist ferner zuständig für die
  1. Entgegennahme von Anmeldungen nach § 60 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG als nach § 47 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom
  2. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert am
  3. März 2023 (BGBl. I S. 1, 3), zuständige Behörde und
  4. Erteilung der in § 95 Absatz 2 StrlSchG genannten Ausnahmen.
(4)Sie ist weiterhin zuständige Behörde für den Bereich der radioaktiven Altlasten nach §§ 136 bis 147 StrlSchG, soweit in Abschnitt I Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist.
(5)Sie ist außerdem zuständig für die Bestimmung und Festlegung der Radonvorsorgegebiete nach § 121 StrlSchG. zur Einzelansicht II III Die Aufgaben der obersten Landesgesundheitsbehörde nach § 84 Absatz 4 StrlSchG übernimmt die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration. zur Einzelansicht III IV
(1)Zuständig für die Koordinierung der den Ländern obliegenden Aufgaben der Notfallvorsorge nach §§ 97 bis 105 StrlSchG sowie der radiologischen Lage und der Notfallreaktion nach §§ 106 bis 112 StrlSchG ist, soweit dort oder nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, die Behörde für Inneres und Sport.
(2)Sie ist außerdem bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen nach § 27 StrlSchG und § 4 AtG zuständig für die Überwachung der Einhaltung der für die jeweiligen Verkehrsträger geltenden Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter. zur Einzelansicht IV V
(1)Zuständig als
  1. an einem Notfall oder der Notfallreaktion beteiligte und mitwirkende Behörden im Sinne der §§ 92, 97, 102, 115 StrlSchG sowie
  2. an Entscheidungen über Schutzmaßnahmen oder deren Durchführung beteiligte Behörden nach § 110 StrlSchG sind, soweit dort oder in Abschnitt IV nichts anderes bestimmt ist, im Rahmen der ihnen nach §§ 98 bis 100 StrlSchG erlassenen Notfallplänen, Zuständigkeitsanordnungen oder sonstiger Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben die Katastrophenschutzbehörden nach Abschnitt I der Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Katastrophenschutzgesetzes vom
  3. Oktober 2002 (HmbGVBl. S. 4233), zuletzt geändert am
  4. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2097), in der jeweils geltenden Fassung.
(2)Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom
  1. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am
  2. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 11), ist die Behörde für Inneres und Sport. zur Einzelansicht V VI
(1)Zuständige Stelle für die Bescheinigung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz sowie deren Widerruf und deren Fortgeltung unter Auflagen nach §§ 47, 48 und 50 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) in der Fassung vom
  1. November 2018 (BGBl. 2018 I S. 2034, 2036, 2021 I S. 5261), zuletzt geändert am
  2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4645), in der jeweils geltenden Fassung im Zusammenhang mit dem Unterricht an Schulen und dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen im Zusammenhang mit dem Unterricht in Schulen, ausgenommen Ausbildungsstätten für medizinisch-technische Berufe oder Hilfsberufe oder medizinische Hilfsberufe, ist die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung.
(2)Zuständige Stelle für die Bescheinigung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz sowie deren Widerruf und deren Fortgeltung unter Auflagen und für die Bescheinigung der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach §§ 47 bis 50 StrlSchV im Bereich der medizinischen Exposition nach § 83 StrlSchG, mit Ausnahme des zahnmedizinischen Bereichs, ist mit ihrem Einverständnis die Ärztekammer Hamburg. Sie ist mit ihrem Einverständnis außerdem Ärztliche Stelle nach § 86 Nummer 9 StrlSchG, soweit in Absatz 5 nichts anderes bestimmt ist.
(3)Zuständige Stelle für die Bescheinigung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz sowie deren Widerruf und deren Fortgeltung unter Auflagen nach §§ 47 bis 50 StrlSchV im Bereich der medizinischen Exposition nach § 83 StrlSchG im zahnmedizinischen Bereich ist mit ihrem Einverständnis die Zahnärztekammer Hamburg. Sie ist mit ihrem Einverständnis außerdem Zahnärztliche Stelle nach § 86 Nummer 9 StrlSchG.
(4)Zuständige Stelle für die Bescheinigung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz sowie deren Widerruf und deren Fortgeltung unter Auflagen nach §§ 47 bis 50 StrlSchV im Bereich der Tierheilkunde nach § 87 StrlSchG ist mit ihrem Einverständnis die Tierärztekammer Hamburg.
(5)Ärztliche Stelle nach § 86 Nummer 9 StrlSchG für ihre Mitglieder ist die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg. zur Einzelansicht VI VII Zuständige Behörde im Bereich des Schutzes vor Radioaktivität in Bauprodukten nach §§ 134 und 135 StrlSchG ist die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen. zur Einzelansicht VII VIII Für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, ist Genehmigungsbehörde nach dem StrlSchG das niedersächsische Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie. zur Einzelansicht VIII IX Öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Sinne des § 17 KrWG zur Entsorgung von Abfällen, die auf Grund ihrer notfallbedingten Kontamination oder möglichen Kontamination nicht in den für die Beseitigung anderer Abfälle vorgesehenen Anlagen oder Einrichtungen behandelt, gelagert oder abgelagert werden können, nach § 95 Absatz 4 StrlSchG ist die Stadtreinigung Hamburg. zur Einzelansicht IX X Die Anordnung über Zuständigkeiten im Atomrecht vom 7. Mai 2002 (Amtl. Anz. S. 1905) in der geltenden Fassung und die Anordnung zur Durchführung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes vom 26. Juli 1988 (HmbGVBl. S. 1389) in der geltenden Fassung werden aufgehoben. zur Einzelansicht X

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.