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§ 5 WaffÖPNVVerbotV HA Landesnorm Hamburg - Schlussbestimmungen Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern in Verkehrsmitteln und E

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs und weiteren Gebieten Vom 10. Dezember 2024 Zum 28.08.2026 aktue

Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs und weiteren Gebieten vom

  1. Dezember 2024 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs und weiteren Gebieten vom
  2. Dezember 2024 15.12.2024 Eingangsformel 15.12.2024 § 1 - Verbot 12.07.2025 § 2 - Begriffsbestimmungen 01.04.2025 § 3 - Ausnahmen 01.04.2025 § 4 - Ordnungswidrigkeiten 15.12.2024 § 5 - Schlussbestimmungen 15.12.2024 Anlage 1 12.07.2025 Anlage 1a 12.07.2025 Anlage 2 12.07.2025 Anlage 3 12.07.2025 Anlage 4 12.07.2025 Auf Grund von § 42 Absatz 5 Satz 1 Nummern 2, 3 und 5 des Waffengesetzes (WaffG) vom
  3. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957), zuletzt geändert am
  4. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 332 S. 1, 5), und § 1 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom
  5. März 1966 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am
  6. April 2024 (HmbGVBl. S. 97), wird verordnet:

Eingangsformel § 1 Verbot Das Führen von Waffen und Messern ist auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg

  1. in den U-Bahnen, S-Bahnen und den Bussen des öffentlichen Personennahverkehrs, auf den Fähren der HADAG Seetouristik und Fährdienst Aktiengesellschaft und in den Bahnen der AKN Eisenbahn GmbH, der DB Regio AG, der Metronom Eisenbahngesellschaft mbH, der NBE nordbahn Eisenbahngesellschaft mbH & Co. KG sowie der Regionalverkehre Start Deutschland GmbH,
  2. in den fahrkartenpflichtigen Bereichen der U-Bahn-Haltestellen der Hamburger Hochbahn Aktiengesellschaft, der S-Bahn-Haltestellen der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft und in den Haltestellen der Bahnen der in Nummer 1 aufgeführten Gesellschaften und auf allen seitlich umschlossenen Zugängen zu den jeweiligen Bahnsteigen sowie in angrenzenden überdachten Bereichen, wie in den Anlagen 1, 1a, 2 und 3 dargestellt, und
  3. auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und in öffentlichen Gebäuden innerhalb der in den Anlagen 2 und 3 dargestellten, an den Hamburger Hauptbahnhof und den Zentralen Omnibusbahnhof sowie an die Haltestellen Jungfernstieg und Stellingen (Arenen) angrenzenden Gebieten und
  4. in den in Anlage 4 dargestellten Busumsteigeanlagen und Bus-Haltestellen sowie angrenzenden öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen verboten. Die maßgeblichen Stücke der in den Anlagen 1 bis 4 enthaltenen Karten sind beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht niedergelegt.

§ 1§ 2 Begriffsbestimmungen

(1)Führen im Sinne des § 1 ist die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen oder Messer außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte im Sinne des § 1 Absatz 4 WaffG in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 4 WaffG.
(2)Waffen im Sinne des § 1 sind alle Waffen gemäß § 1 Absatz 2 WaffG.
(3)Öffentliche Straßen, Wege und Plätze im Sinne des § 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 sind alle derartigen Flächen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet. Dazu gehören insbesondere Fahrbahnen, Gehwege, Haltestellenbuchten, Parkplätze, Böschungen und Brücken.

§ 2§ 3 Ausnahmen

(1)Ausgenommen von den Verboten nach § 1 sind
  1. Vollzugsdienstkräfte der Landes- und Bundespolizei und der Zollverwaltung, Mitarbeitende der Verfassungsschutzbehörden, Einsatzkräfte der Feuerwehr, der Rettungsdienste, des Katastrophenschutzes und der Bundeswehr, Beschäftigte des Bezirklichen Kontrolldienstes und medizinischer Versorgungsdienste im Zusammenhang mit der Tätigkeit,
  2. Personen, auf die durch oder auf Grund von § 55 Absatz 3 und § 56 WaffG das Waffengesetz keine Anwendung findet,
  3. Personen, die im gewerblichen Geld- und Werttransport- oder Sicherheitsdienst tätig sind, wenn das Führen von Waffen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit steht,
  4. Mitarbeitende der Sicherheitsdienste der Personennahverkehrsunternehmen und in deren Auftrag handelnde Sicherheitsdienste im Hausrechtsbereich des Verkehrsunternehmens,
  5. Inhaberinnen und Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, mit Ausnahme einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 4 Satz 4 WaffG, die die Waffe im Umfang ihrer entsprechenden Erlaubnis führen,
  6. Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd oder der Ausübung des Sports führen,
  7. Personen, die Waffen und Messer in verschlossenen Behältern oder Verpackungen, die einen unmittelbaren Zugriff verhindern, bei sich führen, um diese von einem Ort zum anderen zu befördern,
  8. Mitwirkende an Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen, Theateraufführungen oder historischen Darstellungen, wenn zu diesem Zweck Messer, ungeladene oder mit Kartuschenmunition geladene Schusswaffen oder Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 WaffG geführt werden.
(2)Ausgenommen von den Verboten nach § 1 sind ferner
  1. der Transport von Waffen und Messern in Kraftfahrzeugen mit geschlossenem Fahrgastraum, soweit ein in den Anlagen 2 und 3 beschriebenes Gebiet ohne Fahrtunterbrechung, die sich nicht aus der Teilnahme am Straßenverkehr ergibt, durchfahren wird,
  2. das Führen von Messern durch Gewerbetreibende und Handwerkerinnen und Handwerker und bei ihnen Beschäftigte oder von ihnen Beauftragte, soweit sie die Messer im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung üblicherweise nutzen,
  3. die Verwendung von Messern im Rahmen eines gastronomischen Betriebs in den in den Anlagen 1 bis 3 beschriebenen Gebieten,
  4. das Mitführen von Messern durch das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Bahnen sowie das Zugbegleitpersonal von Verkehrsunternehmen beim Einsatz zur Personenbeförderung im Linienverkehr und im Verkehr mit Taxen,
  5. das Führen von Reizstoffsprühgeräten, mit denen der Umgang nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.5 WaffG nicht verboten ist.

§ 3§ 4 Ordnungswidrigkeiten

(1)Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Absatz 1 Nummer 23 WaffG handelt, wer in einem Verkehrsmittel gemäß § 1 Satz 1 Nummer 1 oder der in § 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 beschriebenen Gebiete vorsätzlich oder fahrlässig verbotenerweise eine Waffe im Sinne des § 2 Absatz 2 oder ein Messer führt.
(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.
(3)Verbotenerweise geführte Waffen und Messer können nach § 54 Absatz 2 WaffG eingezogen werden.

§ 4§ 5 Schlussbestimmungen

(1)Diese Verordnung tritt am 15. Dezember 2024 in Kraft.
(2)Zum selben Zeitpunkt tritt die Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen in den Gebieten des Hamburger Hauptbahnhofs und Zentralen Omnibusbahnhofs vom 26. September 2023 (HmbGVBl. S. 309) außer Kraft.

§ 5Anlage 1 Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Link auf Abbildung.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.