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§ 6 HmbBesVAnpG 2024/2025 Landesnorm Hamburg - Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht Hamburgisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgeset

Obsah (7)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7

gesetz 2024/2025 (HmbBesVAnpG 2024/2025) Vom 22. Oktober 2024 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Hamburgisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2024/2025 (HmbBesVAnpG 2024/2025) vom

  1. Oktober 2024 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Hamburgisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2024/2025 (HmbBesVAnpG 2024/2025) vom
  2. Oktober 2024 30.10.2024 § 1 - Geltungsbereich 30.10.2024 § 2 - Erhöhung der Dienstbezüge und sonstigen Bezüge ab dem
  3. November 2024 30.10.2024 § 3 - Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht 30.10.2024 § 4 - Erhöhung der Versorgungsbezüge ab dem
  4. November 2024 30.10.2024 § 5 - Erhöhung der Dienstbezüge und sonstigen Bezüge ab dem
  5. Februar 2025 30.10.2024 § 6 - Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht 30.10.2024 § 7 - Erhöhung der Versorgungsbezüge ab dem
  6. Februar 2025 30.10.2024 § 1 Geltungsbereich

(1)Dieses Gesetz gilt für die
  1. Beamtinnen und Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg,
  2. Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg,
  3. Beamtinnen und Beamten der der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
  4. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen laufende Versorgungsbezüge zustehen, die die Freie und Hansestadt Hamburg oder eine der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zu tragen hat.
(2)Dieses Gesetz gilt nicht für die
  1. ehrenamtlichen Beamtinnen und Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg,
  2. ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg,
  3. öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

§ 1§ 2 Erhöhung der Dienstbezüge und sonstigen Bezüge ab dem 1. November 2024

(1)Ab dem
  1. November 2024 werden die Grundgehaltssätze nach dem Hamburgischen Besoldungsgesetz (HmbBesG) vom
  2. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am
  3. November 2023 (HmbGVBl. S. 361, 362), um 200 Euro erhöht.
(2)Die Erhöhung nach Absatz 1 gilt entsprechend für 1. die Grundgehaltssätze
  1. a)in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
  2. b)der nach § 80 HmbBesG künftig wegfallenden Ämter, 2. die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter sowie festgesetzte Sondergrundgehälter nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, 3. die Grundgehaltssätze der gemäß § 41 Absatz 1 HmbBesG fortgeltenden Bundesbesoldungsordnung C gemäß Anlage IV in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung mit den am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Beträgen (Anlage X HmbBesG).
(3)Ab dem
  1. November 2024 werden um 4,76 vom Hundert erhöht
  2. der Familienzuschlag der Stufen 1 bis 4,
  3. die Amtszulagen sowie die allgemeinen Stellenzulagen nach § 48 HmbBesG,
  4. die Leistungsbezüge nach § 32 HmbBesG, die Grundleistungsbezüge nach § 33 HmbBesG, der Gesamtbetrag der nach § 38 Absatz 2 Satz 4 HmbBesG für ruhegehaltfähig erklärten Leistungsbezüge sowie die Lehrvergütung nach § 41 Absatz 6 HmbBesG,
  5. die Beträge zu § 4 Absätze 1 und 2 der Hamburgischen Mehrarbeitsvergütungsverordnung vom
  6. Mai 2012 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am
  7. Juli 2023 (HmbGVBl. S. 238),
  8. die Beträge nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2, § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 sowie § 16a der Hamburgischen Erschwerniszulagenverordnung vom
  9. Juli 2013 (HmbGVBl. S. 340), zuletzt geändert am
  10. Juli 2023 (HmbGVBl. S. 238).
(4)Der Familienzuschlag der Stufen 5 und höher wird um jeweils 27 Euro erhöht.
(5)Die Anwärtergrundbeträge werden ab dem 1. November 2024 um 100 Euro erhöht.

§ 2

§ 3 Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht Die Erhöhung nach § 2 Absatz 2 gilt entsprechend für die

  1. in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Nummern 1 und 2 gemäß Anlage II in der bis zum
  2. Februar 2002 geltenden Fassung des Bundesbesoldungsgesetzes mit den am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Beträgen,
  3. allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 2b gemäß Anlage II in der bis zum
  4. Februar 2002 geltenden Fassung des Bundesbesoldungsgesetzes mit dem am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Betrag (Anlage X HmbBesG).

§ 3§ 4 Erhöhung der Versorgungsbezüge ab dem 1.

November 2024 Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach § 2 entsprechend für die in den §§ 2 und 3 genannten Bezügebestandteile, sofern sie der Berechnung ihrer Versorgungsbezüge zugrunde liegen.

§ 4§ 5 Erhöhung der Dienstbezüge und sonstigen Bezüge ab dem 1.

Februar 2025 Ab dem

  1. Februar 2025 werden um 5,5 vom Hundert erhöht
  2. die Grundgehaltssätze,
  3. der Familienzuschlag der Stufen 1 bis 3,
  4. die Amtszulagen sowie die allgemeinen Stellenzulagen nach § 48 HmbBesG,
  5. die Leistungsbezüge nach § 32 HmbBesG, die Grundleistungsbezüge nach § 33 HmbBesG, der Gesamtbetrag der nach § 38 Absatz 2 Satz 4 HmbBesG für ruhegehaltfähig erklärten Leistungsbezüge sowie die Lehrvergütung nach § 41 Absatz 6 HmbBesG,
  6. die Beträge zu § 4 Absätze 1 und 2 der Hamburgischen Mehrarbeitsvergütungsverordnung,
  7. die Beträge nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 sowie § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 der Hamburgischen Erschwerniszulagenverordnung,
  8. die Anwärtergrundbeträge.

§ 5

§ 6 Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht Die Erhöhung nach § 5 gilt entsprechend für 1. die Grundgehaltssätze

  1. a)in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
  2. b)der nach § 80 HmbBesG künftig wegfallenden Ämter, 2. die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, 3. die Grundgehaltssätze der gemäß § 41 Absatz 1 HmbBesG fortgeltenden Bundesbesoldungsordnung C gemäß Anlage IV in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung mit den am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Beträgen (Anlage X HmbBesG), 4. die
  3. a)in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Nummern 1 und 2 gemäß Anlage II in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung des Bundesbesoldungsgesetzes mit den am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Beträgen,
  4. b)allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 2b gemäß Anlage II in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung des Bundesbesoldungsgesetzes mit dem am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Betrag (Anlage X HmbBesG).

§ 6§ 7 Erhöhung der Versorgungsbezüge ab dem 1.

Februar 2025 Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach § 5 entsprechend für die in den §§ 5 und 6 genannten Bezügebestandteile, sofern sie der Berechnung ihrer Versorgungsbezüge zugrunde liegen.

§ 7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.