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§ 4 KCanGGebO Landesnorm Hamburg - Besondere Auslagen Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanGGebO) vom 3. Dezember 202

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

gesetz (KCanGGebO) Vom 3. Dezember 2024 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanGGebO) vom

  1. Dezember 2024 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanGGebO) vom
  2. Dezember 2024 01.01.2025 Eingangsformel 01.01.2025 § 1 - Geltungsbereich 01.01.2025 § 2 - Gebühren nach Zeitaufwand 01.01.2026 § 3 - Pauschgebühren 01.01.2025 § 4 - Besondere Auslagen 01.01.2025 § 5 - Inkrafttreten 01.01.2025 Anlage 01.01.2026 Auf Grund der §§ 2, 5, 8 und 12 des Gebührengesetzes vom
  3. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am
  4. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 412), wird verordnet:

Eingangsformel § 1 Geltungsbereich Für Amtshandlungen nach dem Konsumcannabisgesetz vom

  1. März 2024 (BGBl. I Nr. 109 S. 1, 2), geändert am
  2. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 207 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung werden die in der Anlage festgelegten Verwaltungsgebühren und besonderen Auslagen erhoben.

§ 1

§ 2 Gebühren nach Zeitaufwand Bei Amtshandlungen, für die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet werden, werden für jede im Interesse der erforderlichen Leistung aufgewendete angefangene viertel Arbeitsstunde

  1. einer Beamtin oder eines Beamten der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten 24 Euro,
  2. einer Beamtin oder eines Beamten der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem ersten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten 19 Euro,
  3. einer Beamtin oder eines Beamten der Laufbahngruppe 1, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten 15,50 Euro erhoben. Dies gilt auch, wenn der Antrag abgelehnt oder während der Bearbeitungszeit ganz oder teilweise zurückgenommen wird.

§ 2

§ 3 Pauschgebühren Für Gebühren, die regelmäßig wiederkehrende Amtshandlungen betreffen, können auf Antrag Pauschgebühren festgesetzt werden, sofern dies in der Anlage ausdrücklich vorgesehen ist.

§ 3

§ 4 Besondere Auslagen Über die in § 5 Absatz 2 Satz 1 des Gebührengesetzes genannten besonderen Auslagen hinaus sind die Kosten für die Untersuchung von Proben durch das Institut für Hygiene und Umwelt oder andere von den zuständigen Behörden beauftragte Labore als besondere Auslagen zu erstatten.

§ 4§ 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1.

Januar 2025 in Kraft.

§ 5

Anlage Nummer Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro 1 Erlaubnisse 1.1 Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 3 einschließlich Versagung der Erlaubnis nach § 12 Gebühr nach § 2 1.2 Änderungsbescheide zu einer bestehenden Erlaubnis Gebühr nach § 2 1.3 Verlängerung einer Erlaubnis nach § 14 Satz 2 Gebühr nach § 2 1.4 Widerruf oder Rücknahme einer Erlaubnis nach § 15 Absätze 1 und 2 Gebühr nach § 2 2 Kontrollen, Anordnungen und sonstige Maßnahmen 2.1 Kontrollen, einschließlich Probennahmen nach § 27 Absatz 1 Gebühr nach § 2 2.2 Anordnungen und Maßnahmen nach § 27 Absätze 2 und 3 Gebühr nach § 2 2.3 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 22 Absatz 3 Nummer 3 16 Die Gebühr kann auf Antrag als Pauschgebühr festgesetzt werden. 3 Wegepauschale für Kontrolltätigkeiten 33

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.