← Deutschland

II TKZustAnO HA 2025 Landesnorm Hamburg Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Telekommunikationswesens vom 17. Dezember 2024 gültig ab: 01

Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Telekommunikationswesens Vom 17. Dezember 2024 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe zur Einzelansicht Anordnung über Zuständ

§§ 125

bis 135 und des § 223 Absatz 4 TKG ist bei öffentlichen Wegen, Plätzen, Brücken und Tunneln, soweit sich die Wahrnehmung der Aufgaben der Wegebaulastträgerin und der

§§ 125

bis 135 TKG einschließlich des Abschlusses hierauf bezogener Rahmen- und Generalverträge allein auf die Gebiete nach Abschnitt II der Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Wegegesetzes vom

  1. Oktober 1973 (Amtl. Anz. S. 1377), zuletzt geändert am
  2. Dezember 2024 (Amtl. Anz. S. 2133), in der jeweils geltenden Fassung bezieht, die Hamburg Port Authority. zur Einzelansicht II III Zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben der Wegebaulastträgerin und der

§§ 125bis 135 und des § 223 Absatz 4 TKG sind 1.

bei öffentlichen Wegen, Plätzen, Brücken und Tunneln

  1. a)für den Abschluss von Rahmen- und Generalverträgen und den Erlass von Verwaltungsvorschriften nach § 127 Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz TKG sowie den Erlass von Regelungen nach § 223 Absatz 4 TKG, sofern sie sich nicht jeweils ausschließlich auf die Gebiete nach Abschnitt II beziehen, die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende,
  2. b)im Übrigen die Bezirksämter, 2. bei öffentlichen Gewässern die nach der Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft vom 7. April 1987 (Amtl. Anz. S. 849, 1249), zuletzt geändert am 3. Dezember 2024 (Amtl. Anz. S. 2093), sowie der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft auf die Hamburg Port Authority vom 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 620) in der jeweils geltenden Fassung für die Zulassung der Benutzung der Gewässer zuständige Behörde. zur Einzelansicht III IV

(1)Zuständig für die Durchführung landesrechtlicher Regelungen nach § 164 Absatz 5 Satz 2 TKG und § 170 Absatz 4 Satz 2 TKG ist die Behörde für Inneres und Sport.
(2)Sie ist auch die für den Bevölkerungsschutz zuständige Behörde nach § 186 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 TKG.
(3)Darüber hinaus ist sie oberste Landesbehörde nach § 8 Absatz 5 Satz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes vom
  1. Juni 2021 (BGBl. 2021 I S. 1982, 2022 I S. 1045), zuletzt geändert am
  2. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234 S. 1, 19), in der jeweils geltenden Fassung. zur Einzelansicht IV V Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom
  3. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am
  4. Dezember 2022 (HmbGVBl. 2023 S. 11), in der jeweils geltenden Fassung ist die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende. zur Einzelansicht V VI
(1)Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
(2)Die Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Telekommunikationswesens vom 17. April 2001 (Amtl. Anz. S. 1361) in der geltenden Fassung wird aufgehoben. zur Einzelansicht VI

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.