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II VSchDGDAnO HA Landesnorm Hamburg Anordnung zur Durchführung des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes vom 18. Dezember 2007 gültig ab: 09.10.20

Anordnung zur Durchführung des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes Vom

  1. Dezember 2007 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 71 der Anordnung vom
  2. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1868) zur Einzelansicht Anordnung zur Durchführung des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes vom
  3. Dezember 2007 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Anordnung zur Durchführung des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes vom
  4. Dezember 2007 01.01.2008 I 01.07.2025 II 09.10.2024 I

(1)Zuständig für die Durchführung des EU-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes (EU-VSchDG) vom
  1. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), zuletzt geändert am
  2. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 272 S. 1, 34), sowie der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist, ist die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.
(2)Nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne von § 2 Nummer 7 EU-VSchDG ist
  1. im Falle eines Verdachts eines innergemeinschaftlichen Verstoßes gegen die zur Umsetzung oder Durchführung des in der Nummer 17 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. EU Nr. L 345 S. 1), zuletzt geändert am
  3. Dezember 2023 (ABl. EU L, 2023/2854, 22.12.2023), genannten Rechtsaktes (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) erlassenen Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung 1.1 für den Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks die jeweils aufsichtführende Regierung der NDR-Staatsvertragsländer gemäß § 39 Absatz 1 des NDR-Staatsvertrages vom
  4. bis
  5. März 2021 (HmbGVBl. S. 498) in der jeweils geltenden Fassung, 1.2 für den Bereich der privaten Anbieter die Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein,
  6. im Falle eines Verdachts eines innergemeinschaftlichen Verstoßes gegen die zur Umsetzung oder Durchführung des in Nummer 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 genannten Rechtsaktes (Preisangabenrichtlinie) erlassenen Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation,
  7. im Falle des Verdachts eines innergemeinschaftlichen Verstoßes gegen die zur Umsetzung oder Durchführung des in Nummer 5 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 genannten Rechtsaktes (Humanarzneimittelrichtlinie) erlassenen Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.
(3)Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Behörden sind auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 Absatz 1 EU-VSchDG, soweit das Gesetz durch diese Behörden ausgeführt wird. zur Einzelansicht I II Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. zur Einzelansicht II

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.