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§ 1 ComCourtV HA Landesnorm Hamburg - Commercial Court Verordnung über die Einführung eines Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der

Verordnung über die Einführung eines Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Hamburger Zivilgerichtsbarkeit (Commercial-Court-Verordnung) Vom 7. April 2025 Zum 28.08.2026 aktuellste

§ 71

Absatz 2 Nummer 4 GVG und 3.

§ 375des Gesetzes über Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Fam

FG) vom

  1. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert am
  2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 438 S. 1, 66), in der jeweils geltenden Fassung. Die Präsidentin bzw. der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg bestimmt die Anzahl der als Commercial Court einzurichtenden Zivilsenate.

(2)Die vor dem Commercial Court geführten Verfahren im Sinne von Absatz 1 werden unter den Voraussetzungen des § 184a Absatz 3 Satz 1 GVG vollständig in englischer Sprache geführt.
(3)Dem Commercial Court wird die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der gemäß § 2 eingerichteten Commercial Chambers zugewiesen. Die Berufungs- und Beschwerdeverfahren werden vollständig in englischer Sprache geführt. zur Einzelansicht § 1 § 2 Commercial Chambers Bei dem Landgericht Hamburg werden Verfahren, welche die nachfolgend bezeichneten Sachgebiete betreffen, durch eine oder mehrere hierfür bestimmte Zivilkammern oder Kammern für Handelssachen (Commercial Chambers) vollständig in englischer Sprache geführt: 1. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmerinnen bzw. Unternehmern im Sinne des § 14 BGB betreffend
  1. a)Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 Absatz 1 GVG mit Ausnahme von solchen gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c und Nummer 5 GVG,
  2. b)Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 Absatz 2 Nummer 1 GVG, bei denen sich die Zuständigkeit nach § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1751, 3245), zuletzt geändert am 5. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 400 S. 1, 48), in der jeweils geltenden Fassung, richtet; ausgenommen sind kartellrechtliche Auskunfts- oder Schadensersatzansprüche oder um Auskunfts- und Schadensersatzansprüche wegen eines Verstoßes gegen Artikel 5, 6 oder 7 der Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte) (ABl. EU 2022 Nr. L 265 S. 1, 2023 Nr. L 116 S. 30, L, 2025/90024, 10.1.2025),
  3. c)sonstige Streitigkeiten auf dem Gebiet des Fracht-, Speditions- und Lagerrechts; einschließlich Streitigkeiten über Regress- und Deckungsansprüche, auch unter der Beteiligung von Versicherungen, aufgrund eines Schadensfalls aus dem Transport von Gütern,
  4. d)sonstige Streitigkeiten auf dem Gebiet der Kommunikations- und Informationstechnologie im Sinne von § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe j der Zivilprozessordnung, insbesondere solche über Ansprüche aus
  5. aa)der Herstellung, Veräußerung, Wartung, Reparatur, Gebrauchsüberlassung oder Beschädigung von Computern sowie Computer- und IT-Software, soweit sie nicht nur Zutaten oder Nebensachen von Maschinen und Anlagen sind,
  6. bb)Dienstleistungen mit Bezug zur Informations- und Kommunikationstechnologie, insbesondere IT-Beratungsverträge oder IT-Unterrichtsverträge,
  7. e)Insolvenzrechtliche Streitigkeiten, Anfechtungssachen nach dem Anfechtungsgesetz vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), zuletzt geändert am 29. März 2017 (BGBl. I S. 654, 655), in der jeweils geltenden Fassung, sowie Streitigkeiten aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256), zuletzt geändert am 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 236 S. 1, 51), in der jeweils geltenden Fassung im Sinne von § 72a Absatz 1 Nummer 7 GVG, 2. Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Unternehmens, einer Unternehmensbeteiligung oder von Anteilen an einem Unternehmen, 3. Streitigkeiten zwischen Gesellschaft und Mitgliedern des Leitungsorgans oder Aufsichtsrats. Ausgenommen sind 1. Streitigkeiten über die Wirksamkeit oder Rechtmäßigkeit von Beschlüssen von Gesellschaftern oder Gesellschaftsorganen, 2.

§ 71

Absatz 2 Nummer 4 GVG und 3.

§ 375Fam

FG. Die Präsidentin bzw. der Präsident des Landgerichts bestimmt die Anzahl der Commercial Chambers. zur Einzelansicht § 2 § 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 15. April 2025 in Kraft. zur Einzelansicht § 3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.