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§ 9 TaxPrErpV HA 2025 Landesnorm Hamburg - Dokumentation durch die Fahrtenvermittler Verordnung zur Erprobung von Festpreisen für bestellte Fahrten im

Obsah (12)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12

Verordnung zur Erprobung von Festpreisen für bestellte Fahrten im Taxenverkehr Vom 25. September 2025 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.10.2025 bis 31.01.2027

Verordnung zur Erprobung von Festpreisen für bestellte Fahrten im Taxenverkehr vom

  1. September 2025 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zur Erprobung von Festpreisen für bestellte Fahrten im Taxenverkehr vom
  2. September 2025 08.10.2025 bis 31.01.2027 Eingangsformel 08.10.2025 bis 31.01.2027 § 1 - Erprobungszeitraum 08.10.2025 bis 31.01.2027 § 2 - Teilnahme und Voraussetzungen 08.10.2025 bis 31.01.2027 § 3 - Festpreisbildung 08.10.2025 bis 31.01.2027 § 4 - Fahrgastinformation und Streckenberechnung 08.10.2025 bis 31.01.2027 § 5 - Anbieten von Festpreisen und Zahlungsweise 08.10.2025 bis 31.01.2027 § 6 - Bestätigung des Festpreises gegenüber dem Fahrgast 08.10.2025 bis 31.01.2027 § 7 - Dokumentation der Festpreise 08.10.2025 bis 31.01.2027 § 8 - Evaluation, wissenschaftliche Begleitung und Beirat 08.10.2025 bis 31.01.2027 § 9 - Dokumentation durch die Fahrtenvermittler 08.10.2025 bis 31.01.2027 § 10 - Ziele der Evaluation und der wissenschaftlichen Begleitung 08.10.2025 bis 31.01.2027 § 11 - Ausschluss aus der Erprobung 08.10.2025 bis 31.01.2027 § 12 - Schlussbestimmungen 08.10.2025 bis 31.01.2027 Auf Grund von § 51 Absatz 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom
  3. August 1990 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert am
  4. April 2024 (BGBl. I Nr. 119 S. 1, 27), und § 2 Absatz 11 der Taxenordnung vom
  5. Januar 2000 (HmbGVBl. S. 28), zuletzt geändert am
  6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 162), wird verordnet:

Eingangsformel § 1 Erprobungszeitraum Die Erprobung der Festpreismodelle erfolgt über einen Zeitraum von 24 Monaten vom 1. Februar 2025 bis 31. Januar 2027.

§ 1

§ 2 Teilnahme und Voraussetzungen An der Erprobung können alle in Hamburg ansässigen Taxenunternehmen teilnehmen, die an einen an der Erprobung teilnehmenden Fahrtenvermittler angeschlossen sind und die Festpreisfahrten auf Bestellung über diese Vermittler durchführen. Die Fahrtenvermittler haben die Teilnahme im Auftrag der Taxenunternehmen der zuständigen Behörde in Textform über das Funktionspostfach taxentarife@bvm.hamburg.de anzuzeigen und die Festlegungen und Voraussetzungen einzuhalten.

§ 2§ 3 Festpreisbildung

(1)Der Festpreis ergibt sich aus den in § 2 der Taxenordnung in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Beförderungsentgelten und ist aus den folgenden Preisbestandteilen zu bilden:
  1. Dem Grundpreis,
  2. dem Kilometerpreis für die kürzeste oder verkehrs- oder preisgünstigste Strecke,
  3. einem Preisaufschlag von 12 vom Hundert (v. H.) auf die aus dem Grund- und Kilometerpreis berechnete Preissumme für die durchschnittliche verkehrsbedingte Wartezeit,
  4. einem Aufrunden des ermittelten Fahrpreises auf den nächsten vollen Eurobetrag und
  5. etwaige anfallende Zuschläge nach § 2 Absätze 6 und 6a der Taxenordnung.
(2)Für bestellte Taxenfahrten kann auf den in Absatz 1 beschriebenen Festpreis
  1. vom
  2. Oktober 2025 bis zum
  3. Februar 2026 ein Preisaufschlag von bis zu 20 v. H. und
  4. vom
  5. Februar 2026 bis zum
  6. Juni 2026 ein Preisabschlag oder ein Preisaufschlag von bis zu 20 v. H. (Tarifkorridore) angeboten werden. Der Festpreis ist bei Anwendung der Tarifkorridore aus den folgenden Preisbestandteilen zu bilden:
  7. Dem Grundpreis,
  8. dem Kilometerpreis für die kürzeste oder verkehrs- oder preisgünstigste Strecke,
  9. einem Preisaufschlag von 12 v. H. auf die aus dem Grund- und Kilometerpreis berechnete Preissumme für die durchschnittliche verkehrsbedingte Wartezeit,
  10. einem Preisabschlag oder Preisaufschlag nach Satz 1,
  11. einem Aufrunden des ermittelten Fahrpreises auf den nächsten vollen Eurobetrag und
  12. etwaige anfallende Zuschläge nach § 2 Absätze 6 und 6a der Taxenordnung.
(3)Vom
  1. Februar 2026 bis zum
  2. Januar 2027 können den Fahrgästen neben dem in Absatz 1 beschriebenen Festpreis zusätzlich weitere Festpreise mit einem Preisaufschlag von bis zu 50 v. H. für besondere Dienstleistungen im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Taxenfahrt, die über die bloße Beförderung als solche hinausgehen, angeboten werden. Die an der Erprobung teilnehmenden Vermittler haben der zuständigen Behörde den Inhalt sowie den Preis der besonderen Leistung in Textform an das Funktionspostfach taxentarife@bvm.hamburg.de anzuzeigen. Die Mehrleistungen nach Satz 1 können angeboten werden, soweit die zuständige Behörde nicht innerhalb einer Woche widerspricht.

§ 3

§ 4 Fahrgastinformation und Streckenberechnung Gegenüber dem Fahrgast ist anzugeben, für welche der in § 3 Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Strecken Festpreise angeboten werden. Die Vermittler können den Fahrgästen neben den Festpreisen auch die Fahrt mit der Preisermittlung durch das Taxameter anbieten. Die Streckenlänge ist mit gängigen Entfernungsrechnern zu ermitteln und als Grundlage für die Berechnung des Streckenpreises heranzuziehen.

§ 4

§ 5 Anbieten von Festpreisen und Zahlungsweise Festpreise für bestellte Fahrten können den Fahrgästen ausschließlich von den teilnehmenden Vermittlern angeboten werden. Die Bezahlung des Fahrpreises ist sowohl bargeldlos als auch mit Bargeld möglich.

§ 5

§ 6 Bestätigung des Festpreises gegenüber dem Fahrgast Den Fahrgästen ist der Festpreis vor Fahrtantritt verbindlich zu bestätigen. Die Bestätigung kann insbesondere in elektronischer Form erfolgen. Sollte dies nicht möglich sein, dann ist der Festpreis von der Fahrerin oder dem Fahrer vor Fahrtantritt gegenüber dem Fahrgast zu bestätigen.

§ 6

§ 7 Dokumentation der Festpreise Der Festpreis ist in den Fahrpreisanzeiger einzugeben oder automatisiert zu übertragen und über die Datensigniereinheit gesichert zu erfassen, zu speichern und revisionssicher zu dokumentieren. Ist eine automatisierte Übertragung an den Fahrpreisanzeiger nicht möglich, kann diese auch an die in dem Fahrzeug verbaute Datensigniereinheit erfolgen.

§ 7

§ 8 Evaluation, wissenschaftliche Begleitung und Beirat Die Festpreismodelle sind zu evaluieren. Vertreterinnen und Vertreter des Taxengewerbes werden über einen Beirat beteiligt.

§ 8

§ 9 Dokumentation durch die Fahrtenvermittler Durch die an der Erprobung teilnehmenden Fahrtenvermittler erfolgt eine begleitende und absichernde Dokumentation. Der zuständigen Behörde werden die maßgeblichen Tourendaten für alle die Festpreisfahrten durchführenden Taxen digital vierteljährlich übersandt beziehungsweise bereitgestellt. Die hierfür erforderlichen Daten und das Datenformat werden von der zuständigen Behörde vorgegeben. Auf Anfrage der zuständigen Behörde sind die Tourendaten auch für einzelne Unternehmen oder Fahrzeuge zu übersenden. Die nach § 3 Absatz 3 durchgeführten Taxenfahrten mit Festpreisen für besondere Dienstleistungen sind besonders kenntlich zu machen und müssen Rückschlüsse auf die Art und den Umfang der besonderen Dienstleistung ermöglichen.

§ 9

§ 10 Ziele der Evaluation und der wissenschaftlichen Begleitung Mit der Evaluation und der wissenschaftlichen Begleitung soll insbesondere untersucht werden, ob

  1. das Anbieten von Festpreisen von den Fahrgästen genutzt wird,
  2. die Preisbildung praxistauglich ist,
  3. die Preise einheitlich und ordnungsgemäß gebildet werden und die Ordnung des Verkehrsmarkts sichergestellt ist,
  4. die Fahrpreiseingaben in den Fahrpreisanzeigern durch Fahrerinnen und Fahrer ordnungsgemäß erfolgen und ob eine automatisierte Übertragung möglich und praxistauglich ist,
  5. ein Preisaufschlag für besondere Dienstleistungen genutzt und von den Fahrgästen angenommen wird, welche besonderen Leistungen hier relevant sind, ob dadurch die Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit des Taxengewerbes gestärkt wird, ob ein fairer Wettbewerb zwischen den teilnehmenden Taxenunternehmen und den Fahrtenvermittlern erfolgt und die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes gesichert bleibt und
  6. welche Auswirkungen die Tarifkorridore nach § 3 Absatz 2 auf die Nachfrage nach Taxenfahrten und auf die Umsätze der Taxen haben.

§ 10

§ 11 Ausschluss aus der Erprobung Ein Unterschreiten des nach § 3 zu ermittelnden Festpreises oder die fehlende Dokumentation nach § 9 führt zum Ausschluss des betroffenen Taxenvermittlers von der Erprobung.

§ 11§ 12 Schlussbestimmungen

(1)Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Januar 2027 außer Kraft.
(2)Die Verordnung zur Erprobung von Festpreisen für bestellte Fahrten im Taxenverkehr vom 27. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 163) wird aufgehoben.

§ 12

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.