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§ 1 SoVermFinSBahnG HA Landesnorm Hamburg - Errichtung und Zweck des Sondervermögens Gesetz über das „Sondervermögen Finanzierung Verkehrsinfrastruktu

Gesetz über das „Sondervermögen Finanzierung Verkehrsinfrastruktur Hamburg“ Vom 17. Dezember 2018 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift und § 1 neu gefasst durch Gesetz vom

  1. Dezember 2025 (HmbGVBl. S. 813) zur Einzelansicht Gesetz über das „Sondervermögen Finanzierung Verkehrsinfrastruktur Hamburg“ vom
  2. Dezember 2018 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz über das „Sondervermögen Finanzierung Verkehrsinfrastruktur Hamburg“ vom
  3. Dezember 2018 19.12.2018 Eingangsformel 19.12.2018 § 1 - Errichtung und Zweck des Sondervermögens 01.01.2026 § 2 - Verwaltung, Anlage der Mittel 27.07.2024 § 3 - Auflösung 19.12.2018 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1 Errichtung und Zweck des Sondervermögens

(1)Die Freie und Hansestadt Hamburg errichtet unter dem Namen „Sondervermögen Finanzierung Verkehrsinfrastruktur Hamburg“ ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen.
(2)Das Sondervermögen hat den Zweck, Vorsorge zu treffen insbesondere für Finanzierungsspitzen im Zusammenhang mit dem Ausbau der Verkehrsinfrastruktur der Freien und Hansestadt Hamburg in kommenden Haushaltsjahren.
(3)Nach Maßgabe des Haushaltsplans wird dem Sondervermögen Eigenkapital zugeführt. Das Eigenkapital darf entnommen werden, soweit Auszahlungen für Planungs- und Bauleistungen im Zusammenhang mit dem Ausbau der Verkehrsinfrastruktur im Haushaltsplan veranschlagt werden. zur Einzelansicht § 1 § 2 Verwaltung, Anlage der Mittel
(1)Das Sondervermögen unterliegt der Aufsicht der für die Finanzen zuständigen Behörde. Ihr obliegt die Verwaltung des Sondervermögens. Sie kann damit Dritte beauftragen und soweit für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich, die Befugnis, Anordnungen zur Eintragung eines Geschäftsvorfalls in die Bücher nach § 70 Absatz 2 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung vom
  1. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503), zuletzt geändert am
  2. Juli 2024 (HmbGVBl. S. 166, 170), in der jeweils geltenden Fassung zu erteilen, sowie Tätigkeiten im Rahmen des Zahlungsverkehrs nach § 71 Absatz 1 LHO übertragen. Die Bestimmungen der LHO und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen sind im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach Satz 3 anzuwenden. Hiermit zusammenhängende Kosten werden ihr nicht erstattet.
(2)Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich der Erträge sind zu marktüblichen Bedingungen anzulegen. Die für die Finanzen zuständige Behörde erlässt hierzu Anlagerichtlinien. Eine Übertragung der Anlage und Bestandsverwaltung an eine in der Geldwirtschaft erfahrene Einrichtung ist zulässig. zur Einzelansicht § 2 § 3 Auflösung Das Sondervermögen gilt mit Ablauf eines Jahres, an dessen Ende sein Eigenkapital vollständig verbraucht ist, als aufgelöst. Ausgefertigt Hamburg, den 17. Dezember 2018. Der Senat zur Einzelansicht § 3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.