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Artikel 5 Medien6ÄndStVtrG HA Landesnorm Hamburg - Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages Gesetz zum Sechsten Medienänderungsstaatsvertrag

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Gesetz zum Sechsten Medienänderungsstaatsvertrag und zum Reformstaatsvertrag Vom 16. September 2025 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Gesetz zum Sechsten Medienänderungsstaatsvertrag und zum Reformstaatsvertrag vom

  1. September 2025 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zum Sechsten Medienänderungsstaatsvertrag und zum Reformstaatsvertrag vom
  2. September 2025 08.10.2025 Eingangsformel 08.10.2025 Artikel 1 08.10.2025 Artikel 2 08.10.2025 Artikel 3 08.10.2025 Anlage - Sechster Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Sechster Medienänderungsstaatsvertrag) 08.10.2025 Artikel 1 - Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages 08.10.2025 Artikel 2 - Änderung des Medienstaatsvertrages 08.10.2025 Artikel 3 - Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung 08.10.2025 Anlage - Siebter Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge – Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (Reformstaatsvertrag) 08.10.2025 Artikel 1 - Änderung des Medienstaatsvertrages 08.10.2025 Artikel 2 - Änderung des ARD-Staatsvertrages 08.10.2025 Artikel 3 - Änderung des ZDF-Staatsvertrages 08.10.2025 Artikel 4 - Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages 08.10.2025 Artikel 5 - Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages 08.10.2025 Artikel 6 - Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung 08.10.2025 Protokollerklärung 08.10.2025 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Eingangsformel Artikel 1 Dem

  1. zwischen dem
  2. und dem
  3. März 2025 unterzeichneten Sechsten Medienänderungsstaatsvertrag und
  4. zwischen dem
  5. und dem
  6. März 2025 unterzeichneten Reformstaatsvertrag wird zugestimmt.

Artikel 1

Artikel 2 Die in Artikel 1 genannten Staatsverträge werden nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

Artikel 2Artikel 3 Der Tag, an dem der 1.

Sechste Medienänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 in Kraft tritt, 2. Reformstaatsvertrag nach seinem Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.

Artikel 3

Anlage Sechster Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Sechster Medienänderungsstaatsvertrag) Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen schließen nachstehenden Staatsvertrag: Artikel 1 Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages [Änderungsanweisungen]

Artikel 1

Artikel 2 Änderung des Medienstaatsvertrages [Änderungsanweisungen]

Artikel 2Artikel 3 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

(1)Für die Kündigung der in den Artikeln 1 und 2 geänderten Staatsverträge sind die dort jeweils vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(2)Dieser Staatsvertrag tritt am
  1. Dezember 2025 in Kraft. Sind bis zum
  2. November 2025 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der oder dem Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3)Die oder der Vorsitzende der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4)Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages und des Medienstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 und 2 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

Artikel 3

Anlage Siebter Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge – Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (Reformstaatsvertrag) Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen schließen nachstehenden Staatsvertrag: Artikel 1 Änderung des Medienstaatsvertrages [Änderungsanweisungen]

Artikel 1

Artikel 2 Änderung des ARD-Staatsvertrages [Änderungsanweisungen]

Artikel 2

Artikel 3 Änderung des ZDF-Staatsvertrages [Änderungsanweisungen]

Artikel 3

Artikel 4 Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages [Änderungsanweisungen]

Artikel 4

Artikel 5 Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages [Änderungsanweisungen]

Artikel 5Artikel 6 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

(1)Für die Kündigung der in den Artikeln 1 bis 5 geänderten Staatsverträge sind die dort jeweils vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(2)Dieser Staatsvertrag tritt am
  1. Dezember 2025 in Kraft. Sind bis zum
  2. November 2025 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der oder dem Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3)Die oder der Vorsitzende der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4)Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Medienstaatsvertrages, des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 5 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

Artikel 6

Protokollerklärung Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen geben folgende Protokollerklärung zum Siebten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge – Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (Reformstaatsvertrag) ab: Die vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk unterhaltenen Klangkörper leisten seit ihrer Gründung einen wertvollen Beitrag zu den Kultur- und Bildungsangeboten sowie einen eigenständigen publizistischen Beitrag zur Meinungsbildung. Sie erhöhen durch ihre Präsenz die Wahrnehmbarkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Angesichts fortlaufender Veränderungen der Medien- und Kulturlandschaft und der Neuaufstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch den Reformstaatsvertrag sehen die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen eine Standortbestimmung der Klangkörper des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als geboten an. Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen erwarten von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem Deutschlandradio eine kritische Analyse zum Status Quo und zu den Zukunftsperspektiven der von ihnen unterhaltenen Klangkörper. Sie werden aufgefordert, bis zum

  1. Dezember 2026 ein gemeinsames Konzept vorzulegen. In dem Konzept sollen zum einen Funktion und Aufgaben der Klangkörper, insbesondere ihre Leistung für die Erfüllung des Kultur- und Bildungsauftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, definiert werden. Das Konzept soll dazu insbesondere den Beitrag der jeweiligen Klangkörper und ihre Präsenz in den Angeboten sowie vor Ort in den jeweiligen Sendegebieten bestimmen und mit nachprüfbaren Zielvorgaben verknüpfen. Auf der Grundlage der im Konzept definierten Funktion und Aufgaben sollen zum anderen Aufstellung und Finanzierung der Klangkörper überprüft werden. Im Rahmen der Strukturanalyse soll in Bezug auf Art und Anzahl, einschließlich möglicher Reduktionen der Klangkörper insbesondere überprüft werden, wo Doppelungen im öffentlich-rechtlichen Klangkörperportfolio abgebaut werden können und wo arbeitsteilig sichergestellt werden kann, dass die regionalen und musikalischen Besonderheiten in Deutschland angemessen abgebildet werden. Auch soll in den Blick genommen werden, wo Zusammenführungen administrativer und technischer Aufgaben möglich sind. In Bezug auf die Finanzierung der Klangkörper soll insbesondere überprüft werden, inwieweit weiterhin Vollfinanzierungen geboten oder andere Finanzierungsmodelle bzw. eine Erhöhung der Wirtschaftlichkeit und von Deckungsbeiträgen möglich sind. Dabei sollen auch die Modellüberlegungen der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten in ihrem Sondergutachten vom
  2. September 2024 berücksichtigt werden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.