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Artikel 3 VwBehGuaÄndG5 HA Landesnorm Hamburg - Änderung des Stadtreinigungsgesetzes Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Verwaltungsbehörden

Obsah (5)Artikel 1Artikel 2Artikel 3Artikel 4Artikel 5

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Verwaltungsbehörden und anderer Gesetze Vom 13. Juni 2025 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Verwaltungsbehörden und anderer Gesetze vom

  1. Juni 2025 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Verwaltungsbehörden und anderer Gesetze vom
  2. Juni 2025 01.07.2025 Eingangsformel 01.07.2025 Artikel 1 - Änderung des Gesetzes über Verwaltungsbehörden 01.07.2025 Artikel 2 - Änderung des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes 01.07.2025 Artikel 3 - Änderung des Stadtreinigungsgesetzes 01.07.2025 Artikel 4 - Änderung der Landeshaushaltsordnung 01.07.2025 Artikel 5 - Schlussvorschriften 01.07.2025 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Eingangsformel Artikel 1 Änderung des Gesetzes über Verwaltungsbehörden (Änderungsanweisungen)

Artikel 1

Artikel 2 Änderung des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes (Änderungsanweisungen)

Artikel 2

Artikel 3 Änderung des Stadtreinigungsgesetzes (Änderungsanweisungen)

Artikel 3

Artikel 4 Änderung der Landeshaushaltsordnung (Änderungsanweisungen)

Artikel 4Artikel 5 Schlussvorschriften

(1)Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
(2)Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes 1. sind
  1. a)das Amt für Familie und
  2. b)der Landesbetrieb Erziehung und Beratung - LEB - der bisherigen Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration der Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung zugeordnet, 2. sind
  3. a)die Abteilung Arbeitsmarktpolitik, Steuerung team.arbeit.hamburg, bestehend aus den Referaten
  4. aa)Grundsatzfragen der Arbeitsmarktpolitik und Steuerung Jobcenter team.arbeit.hamburg (AI 31) sowie die Wahrnehmung der Aufgaben des kommunalen Trägers im Rahmen der gemeinsamen Einrichtung Jobcenter team.arbeit.hamburg gemäß § 44b Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 852, 2094), zuletzt geändert am 24. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 57 S. 1, 6),
  5. bb)Fachkräftesicherung und zielgruppenorientierte Arbeitsmarktpolitik,
  6. cc)Programmsteuerung Europäischer Sozialfonds (ESF),
  7. dd)Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten und Zuwanderern und
  8. ee)Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen/IQ Netzwerk Hamburg und
  9. b)die Referate
  10. aa)ESF-Zuwendungen und
  11. bb)Zuwendungen Arbeitsmarktpolitik aus der Abteilung Projekt- und Zuwendungssteuerung der bisherigen Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration der Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation zugeordnet, 3. sind
  12. a)das Amt Bezirksverwaltung,
  13. b)das Amt Hamburg Service im Geschäftsbereich der für die Bezirke zuständigen Behörde gemäß § 4 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden in der Fassung vom 30. Juli 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2000-a), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. 2023 S. 11), sowie
  14. c)die Stabsstelle Digitalisierung und IT der Bezirksämter der bisherigen Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke der Behörde für Finanzen und Bezirke zugeordnet, 4. ist die Geschäftsstelle des Landesseniorenbeirats aus dem Amt für Gleichstellung und gesellschaftlichen Zusammenhalt der bisherigen Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke der Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration zugeordnet.
(3)Zum selben Zeitpunkt mit der Neuorganisation nach Absatz 2 sind die Angehörigen des öffentlichen Dienstes 1. des Amtes für Familie der bisherigen Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration in die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung versetzt, 2. der
  1. a)Abteilung Arbeitsmarktpolitik, Steuerung team.arbeit.hamburg, bestehend aus den Referaten
  2. aa)Grundsatzfragen der Arbeitsmarktpolitik und Steuerung Jobcenter team.arbeit.hamburg sowie diejenigen, denen gemäß § 44g Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung Jobcenter team.arbeit.hamburg zugewiesen wurden und deren Zuweisung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes fortbesteht, unter Beibehaltung dieser Zuweisung,
  3. bb)Fachkräftesicherung und zielgruppenorientierte Arbeitsmarktpolitik,
  4. cc)Programmsteuerung Europäischer Sozialfonds (ESF),
  5. dd)Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten und Zuwanderern sowie
  6. ee)Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen/IQ Netzwerk Hamburg, und
  7. b)Referate
  8. aa)ESF-Zuwendungen und
  9. bb)Zuwendungen Arbeitsmarktpolitik aus der Abteilung Projekt- und Zuwendungssteuerung der bisherigen Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration in die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation versetzt, 3. des Amtes Bezirksverwaltung und der Stabsstelle Digitalisierung und IT der Bezirksämter der bisherigen Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke in die Behörde für Finanzen und Bezirke versetzt, 4. der Geschäftsstelle des Landesseniorenbeirats aus dem Amt für Gleichstellung und gesellschaftlichen Zusammenhalt der bisherigen Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke in die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration versetzt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.