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§ 1 SchfGebO HA Landesnorm Hamburg Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Schornsteinfegerwesens vom 5. Dezember 1995 gültig ab: 01.01.

Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Schornsteinfegerwesens Vom

  1. Dezember 1995 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 § 4 der Verordnung vom
  2. Dezember 2025 (HmbGVBl. S. 754) zur Einzelansicht Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Schornsteinfegerwesens vom
  3. Dezember 1995 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Schornsteinfegerwesens vom
  4. Dezember 1995 01.01.2004 Eingangsformel 01.01.2004 § 1 01.01.2023 § 2 01.01.2004 Anlage 01.01.2026 Auf Grund von § 2 Absatz 1 des Gebührengesetzes vom
  5. März 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 37), zuletzt geändert am
  6. Dezember 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 373), wird verordnet: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1 Für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Schornsteinfegerwesens werden die in der Anlage festgelegten Verwaltungsgebühren erhoben. Die in dieser Verordnung genannten Gebühren enthalten keine Umsatzsteuer. Soweit eine Leistung der Freien und Hansestadt Hamburg als Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, ist die Umsatzsteuer im Rahmen der Festsetzung der Verwaltungsgebühren hinzuzurechnen. Bei Auslagen sind umsatzsteuerrechtliche Bestimmungen ebenfalls zu berücksichtigen. zur Einzelansicht § 1 § 2

(1)Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
(2)Gebührenrechtsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden sind, werden nach bisherigem Recht abgewickelt. zur Einzelansicht § 2 Anlage Nummer Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro 1 Bestellung 1.1 als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger nach § 10 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) vom
  1. November 2008 (BGBl. I S. 2242), zuletzt geändert am
  2. April 2025 (BGBl. I Nr. 106 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung 660,- 1.2 als betriebsangehörige Vertreterin oder als betriebsangehöriger Vertreter nach § 11b SchfHwG 90,- 2 Aufhebung der Bestellung 2.1 auf eigenen Antrag nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 SchfHwG ... 90,- 2.2 wegen fehlender Zuverlässigkeit nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 SchfHwG ... 90,- 2.3 wegen Unfähigkeit der Berufsausübung aus gesundheitlichen Gründen nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 SchfHwG ... 90,- 3 Aufsichtsmaßnahmen 3.1 Auferlegung der Überprüfungskosten wegen Feststellung wesentlicher Pflichtverletzungen nach § 21 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG 50,- bis 500,- 3.2 Ausspruch eines Verweises oder Verhängung eines Warnungsgeldes nach § 21 Absatz 3 SchfHwG 50,- bis 500,- 4 Sonstige Amtshandlungen 4.1 Erlass einer Duldungsanordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 1 Absatz 4 SchfHwG ... 50,- bis 500,- 4.2 Verfügung über Sicherungsmaßnahmen nach § 14 Absatz 2 Satz 4 SchfHwG ... 50,- bis 500,- 4.3 Erlass eines Leistungsbescheides nach § 20 Absatz 3 Satz 1 SchfHwG ... 50,- bis 500,- 4.4 Erlass eines Zweitbescheides nach § 25 Absatz 2 SchfHwG 50,- bis 500,- 4.5 Anordnung einer Ersatzvornahme nach § 26 SchfHwG nach erfolglosem Zweitbescheid nach § 25 Absatz 2 SchfHwG 50,- bis 500,- zur Einzelansicht

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.