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§ 2 JagdGebO HA Landesnorm Hamburg - Erteilung von Jagdscheinen Gebührenordnung in Jagdangelegenheiten vom 25. Januar 1994 gültig ab: 01.01.2026

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

Gebührenordnung in Jagdangelegenheiten Vom 25. Januar 1994 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Gebührenordnung in Jagdangelegenheiten vom

  1. Januar 1994 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gebührenordnung in Jagdangelegenheiten vom
  2. Januar 1994 01.01.2004 Eingangsformel 01.01.2004 § 1 - Allgemeine Jagdangelegenheiten 01.01.2026 § 2 - Erteilung von Jagdscheinen 01.01.2026 § 3 - Gebührenfreie Amtshandlungen 01.01.2004 § 4 - Schlussvorschriften 01.01.2004 Auf Grund der §§ 2, 10, 12 sowie § 24 Absatz 3 des Gebührengesetzes vom
  3. März 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 37), zuletzt geändert am
  4. Dezember 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 261), wird verordnet:

Eingangsformel § 1 Allgemeine Jagdangelegenheiten Für Amtshandlungen werden folgende Verwaltungsgebühren erhoben:

  1. Jägerprüfung und Wiederholung der Jägerprüfung je ... 208 Euro
  2. Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 7 Absatz 3 des Hamburgischen Jagdgesetzes vom
  3. Mai 1978 (HmbGVBl. S. 162), zuletzt geändert am
  4. März 2025 (HmbGVBl. S. 268, 269), in der jeweils geltenden Fassung 20 Euro bis 200 Euro
  5. Festsetzung einer Entschädigung für den Jägernotweg (§ 19 Absatz 1 Satz 4 Hamburgisches Jagdgesetz ) 10 Euro bis 200 Euro
  6. Befriedung von Grundstücken aus ethischen Gründen nach § 6a des Bundesjagdgesetzes vom
  7. September 1976 (BGBl. I S. 2850), zuletzt geändert am
  8. Oktober 2024 (BGBl. Nr. 332 S. 1, 11), in der jeweils geltenden Fassung 4.1 ein Einzelflurstück 1 450 Euro bis 2 550 Euro 4.2 jedes weitere Flurstück, das mit dem Flurstück nach Nummer 4.1 eine zusammenhängende Eigentumsfläche bildet 145 Euro bis 310 Euro 4.3 jedes weitere Flurstück, das mit dem Flurstück nach Nummer 4.1 keine zusammenhängende Eigentumsfläche bildet 715 Euro bis 1 515 Euro. Die in Satz 1 genannten Gebühren enthalten keine Umsatzsteuer. Soweit eine Leistung der Freien und Hansestadt Hamburg als Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, ist die Umsatzsteuer im Rahmen der Festsetzung der Verwaltungsgebühren hinzuzurechnen. Bei Auslagen sind umsatzsteuerrechtliche Bestimmungen ebenfalls zu berücksichtigen.

§ 1§ 2 Erteilung von Jagdscheinen

(1)Für die Erteilung und Verlängerung von Jagdscheinen werden folgende Gebühren erhoben:
  1. Dreijahresjagdschein ... 234 Euro
  2. Einjahresjagdschein ... 156 Euro
  3. Jahresjugendjagdschein ... 78 Euro
  4. Dreijahres-Falknerjagdschein ... 67 Euro
  5. Tagesjagdschein ... 67 Euro
  6. Erteilung einer Zweitschrift des Jagdscheines ... 27 Euro Die in Satz 1 genannten Gebühren enthalten keine Umsatzsteuer. Soweit eine Leistung der Freien und Hansestadt Hamburg als Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, ist die Umsatzsteuer im Rahmen der Festsetzung der Verwaltungsgebühren hinzuzurechnen. Bei Auslagen sind umsatzsteuerrechtliche Bestimmungen ebenfalls zu berücksichtigen.
(2)Für die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung eines Dreijahresjagdscheines, eines Einjahresjagdscheines, eines Jahresjugendjagdscheines, eines Dreijahres-Falknerjagdscheines oder eines Tagesjagdscheines werden 75 vom Hundert der in Absatz 1 vorgesehenen Gebühr erhoben; dabei ist die Gebühr auf volle Euro aufzurunden.
(3)Für die Einziehung eines Jagdscheines gemäß § 18 des Bundesjagdgesetzes wird eine Gebühr von 75 vom Hundert der in Absatz vorgesehenen Gebühr erhoben; dabei ist die Gebühr auf volle Euro aufzurunden.

§ 2§ 3 Gebührenfreie Amtshandlungen Gebührenfrei sind folgende Amtshandlungen: 1.

Befriedung von Grundflächen und Anlagen (§ 2 Absatz 1 Nummer 5 Hamburgisches Jagdgesetz).

  1. Genehmigung der Verwendung von Schalldämpfern in befriedeten Bezirken (§ 2 Absatz 2 Satz 6 Hamburgisches Jagdgesetz).
  2. Zulassung einer beschränkten Ausübung der Jagd im befriedeten Bezirk (§ 2 Absatz 3 Hamburgisches Jagdgesetz).
  3. Genehmigung des Ruhens der Jagd (§ 3 Absatz 1 Satz 1 Hamburgisches Jagdgesetz).
  4. Genehmigung der Satzung der Jagdgenossenschaft (§ 5 Absatz 2 Hamburgisches Jagdgesetz) oder der Hegegemeinschaft (§ 6 Absatz 2 Satz 1 Hamburgisches Jagdgesetz).
  5. Zulassung von Abschussplänen für einen kürzeren Zeitraum als drei Jahre (§ 18 Absatz 1 Satz 2 Hamburgisches Jagdgesetz).
  6. Zulassung der Überschreitung des Abschussplanes (§ 18 Absatz 3 Satz 3 Hamburgisches Jagdgesetz).
  7. Feststellungsverfahren in Wild- und Jagdschadenssachen (§ 24 Absatz 1 Hamburgisches Jagdgesetz).
  8. Zulassung der Fütterung außerhalb von Notzeiten (§ 25 Absatz 1 Satz 2 Hamburgisches Jagdgesetz).
  9. Genehmigung der Verabreichung von Medikamenten an Wildtiere (§ 25 Absatz 3 Hamburgisches Jagdgesetz).
  10. Genehmigung der Prüfungsordnung für die Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde (§ 26 Absatz 2 Satz 2 Hamburgisches Jagdgesetz).
  11. Gestattung der vorzeitigen Jagdausübung (§ 12 Absatz 4 Satz 1 Bundesjagdgesetz).

§ 3

§ 4 Schlussvorschriften Mit Inkrafttreten dieser Gebührenordnung wird die Gebührenordnung in Jagdangelegenheiten vom 2. März 1971 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 41) in der geltenden Fassung aufgehoben.

§ 4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.