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§ 1 OGewGebO Landesnorm Hamburg Oberflächengewässergebührenordnung (OGewGebO) vom 2. November 2021 gültig ab: 01.01.2021

Oberflächengewässergebührenordnung (OGewGebO) Vom

  1. November 2021 * Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom
  2. Dezember 2025 (HmbGVBl. S. 754, 771) Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Neuregelung der Gebühren für die Nutzung von Oberflächengewässern vom
  3. November 2021 (HmbGVBl. S. 728) zur Einzelansicht Oberflächengewässergebührenordnung (OGewGebO) vom
  4. November 2021 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Oberflächengewässergebührenordnung (OGewGebO) vom
  5. November 2021 01.01.2021 Eingangsformel 01.01.2021 § 1 01.01.2021 § 2 01.01.2021 Anlage 01.01.2026 Auf Grund von § 4 Absatz 1 Satz 2 des Oberflächengewässergebührengesetzes vom
  6. September 2021 (HmbGVBl. S. 678) wird verordnet: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1

(1)Für die Benutzung von oberirdischen Gewässern werden Gebühren nach der Anlage erhoben.
(2)Die Gebührensätze sind abhängig von der Art der Benutzung oberirdischer Gewässer. zur Einzelansicht § 1 § 2 Für Spülwassereinleitungen aus dem Versorgungsnetz der Hamburger Wasserwerke GmbH werden keine Gebühren erhoben. zur Einzelansicht § 2 Anlage Nummer Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro 1 Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern 1.1 für gewerbliche Zwecke, jedoch nicht für Feuerlöschzwecke, je Kubikmeter 0,0064 je Entnahmestelle jährlich mindestens 1120 1.2 für landwirtschaftliche, klein- oder erwerbsgärtnerische Zwecke, je Entnahmestelle jährlich 300 2 Einbringen und Einleiten in oberirdische Gewässer 2.1 Einbringen fester Stoffe wie Sand Kies, Steine, je angefangenen Kubikmeter 6,40 mindestens 97 2.2 Einleiten von Abwasser 2.2.1 Verschmutztes, auch mechanisch, biologisch oder chemisch-physikalisch behandeltes Abwasser, je Kubikmeter 0,0127 je Einleitstelle aus gewerblicher Nutzung jährlich mindestens 1120 je Einleitstelle aus privater Nutzung jährlich mindestens 152 2.2.2 von temperaturverändertem Wasser, nicht verschmutzt (zum Beispiel Kühl- oder Kondenswasser), je Kubikmeter 0,0064 je Einleitstelle jährlich mindestens 1120 2.2.3 Niederschlags- und Drainwassereinleitungen, die über den Gemeingebrauch nach § 9 Absatz 1 des Hamburgischen Wassergesetzes in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510, 519), in der jeweils geltenden Fassung hinausgehen einschließlich entsprechender Einleitungen in Straßengräben 2.2.3.1 je Einleitstelle jährlich 152 2.2.3.2 beim Anschluss mehrerer Grundstücke an eine Einleitstelle, je Grundstück jährlich 84 2.2.3.3 bei der Einleitung von Niederschlagswasser von Dachflächen für die Inanspruchnahme je Gebäude, jährlich 94 2.2.4 Zeitlich befristetes Einleiten (zum Beispiel von Baugrubenwasser) bis zu 250 m 3 175 jeder weitere Kubikmeter 0,123 zur Einzelansicht

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.