Obsah (4)
§ 1§ 2§ 3§ 4Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Hochschulwesens Vom 7. Juni 2016 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Hochschulwesens vom
- Juni 2016 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Hochschulwesens vom
- Juni 2016 11.06.2016 Eingangsformel 11.06.2016 § 1 - Geltungsbereich 01.01.2025 § 2 - Entstehung der Gebührenpflicht 11.06.2016 § 3 - Vorauszahlungen 01.01.2025 § 4 - Gebührenfreiheit 01.01.2025 Anlage 01.01.2026 Auf Grund der §§ 2 und 15 des Gebührengesetzes vom
- März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am
- Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 523), wird verordnet:
Eingangsformel § 1 Geltungsbereich Für Amtshandlungen
- der für das Hochschulwesen zuständigen Behörde,
- des Studierendenwerkes Hamburg im Rahmen seiner Aufgaben nach § 2 Absatz 3 des Studierendenwerksgesetzes vom
- Juni 2005 (HmbGVBl. S. 250), zuletzt geändert am
- Februar 2022 (HmbGVBl. S. 137), in der jeweils geltenden Fassung werden Verwaltungsgebühren nach der Anlage erhoben. Für Amtshandlungen nach Satz 1 Nummer 1 werden zusätzlich besondere Auslagen erhoben.
§ 1
§ 2 Entstehung der Gebührenpflicht Die Gebührenpflicht entsteht mit Beendigung der Amtshandlung oder mit der Zurücknahme eines Antrages oder Widerspruchs.
§ 2
§ 3 Vorauszahlungen Die gebührenpflichtige Amtshandlung wird von der Vorauszahlung der besonderen Auslagen abhängig gemacht.
§ 3
§ 4 Gebührenfreiheit Entscheidungen über die Gewährung von Förderungsleistungen oder Ausbildungsbeihilfe auf Grund
- der Richtlinien für die Förderung ausländischer Studierender an den Hamburger Hochschulen vom
- August 2011,
- des Hamburgischen Gesetzes zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses vom
- November 1984 (HmbGVBl. S. 225), zuletzt geändert am
- Oktober 2014 (HmbGVBl. S. 462), in der jeweils geltenden Fassung sind gebührenfrei.
§ 4
Anlage Nummer Gebührentatbestand Gebühren- satz in Euro 1 Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ für an ausländischen Hochschulen erworbene Abschlüsse je 177,- bis 293,- 2 Staatliche Anerkennung von nicht staatlichen Hochschulen 2.1 Entscheidung über den Antrag gemäß § 115 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) vom
- Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am
- November 2024 (HmbGVBl. S. 594, 599), in der jeweils geltenden Fassung je 6 150,- bis 22 000,- 2.2 Änderung eines Anerkennungsbescheides oder Erteilung von ergänzenden Auflagen je 850,- bis 7 350,- 2.3 Genehmigung oder Gestattung nach § 113 Absatz 3 oder § 116 Absatz 4 oder 5 HmbHG je 130,- bis 2 250,- 2.4 Widerruf einer Genehmigung oder Gestattung nach § 113 Absatz 3 oder § 116 Absatz 4 oder 5 HmbHG je 150,-- bis 2.000,-- 2.5 Widerruf der Genehmigung der Evangelischen Hochschule für Soziale Arbeit & Diakonie nach § 113 Absatz 4 HmbHG je 2.500,-- bis 10.000,-- 2.6 Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung einer nicht staatlichen Hochschule nach § 117 Absatz 2 oder 3 HmbHG je 2.500,-- bis 10.000,-- 2.7 Neben der Gebühr nach den Nummern 2.1, 2.2 und 2.6 sind Aufwendungen, die durch die gutachterliche Stellungnahme einer Akkreditierungseinrichtung gemäß § 114a in Verbindung mit § 114b HmbHG entstehen, als besondere Auslagen zu erstatten. 2.8 Genehmigung von Grundordnungen beziehungsweise Statuten und weiteren Hochschulsatzungen und deren Änderungen je 130,- bis 5.000,-- 2.9 Anzeige der Aufhebung einer Hochschule durch ihren Träger gemäß § 117 Absatz 5 HmbHG je 1.500,-- bis 7.000,-- 3 Staatliche Anerkennung von nicht staatlichen Berufsakademien 3.1 Erteilung eines Anerkennungsbescheides gemäß § 12 des Hamburgischen Berufsakademiegesetzes (HmbBAG) vom
- Juni 2005 (HmbGVBl. S. 253), geändert am
- Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 447), in der jeweils geltenden Fassung je 6 150,- bis 22 000,- 3.2 Änderung eines Anerkennungsbescheides oder Erteilung von ergänzenden Auflagen je 850,- bis 7.000,-- 3.3 Genehmigung gemäß § 12 Absatz 4 HmbBAG je 130,- bis 5.000,-- 3.4 Genehmigung nach § 13 Absatz 3 HmbBAG je 130,- bis 2 250,- 3.5 Widerruf einer Genehmigung nach § 12 Absatz 4 HmbBAG je 500,-- bis 5.000,-- 3.6 Widerruf einer Genehmigung nach § 13 Absatz 3 HmbBAG je 150,-- bis 2.000,-- 3.7 Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung einer nicht staatlichen Berufsakademie nach § 14 Absatz 2 oder 3 HmbBAG je 2.500,-- bis 10.000,-- 3.8 Genehmigung gemäß § 4 Absatz 2 HmbBAG je 130,- bis 2 250,- 3.9 Rücknahme oder Widerruf der staatlichen Anerkennung einer nicht staatlichen Berufsakademie nach § 14 Absatz 4 HmbBAG je 1.500,-- bis 7.000,-- 4 Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung zur Befreiung von der Umsatzsteuer gemäß § 4 Nummer 21 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung vom
- Februar 2005 (BGBl. I S. 388), zuletzt geändert am
- Oktober 2022 (BGBl. I S. 1838, 1869), in der jeweils geltenden Fassung je 195,- bis 350,--