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§ 1 ÖRA-GebO Landesnorm Hamburg - Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme Gebührenordnung für die Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstel

Obsah (6)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6

Gebührenordnung für die Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle (ÖRA-GebO) Vom 1. Februar 2011 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Gebührenordnung für die Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle (ÖRA-GebO) vom

  1. Februar 2011 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gebührenordnung für die Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle (ÖRA-GebO) vom
  2. Februar 2011 09.02.2011 Eingangsformel 09.02.2011 § 1 - Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme 01.01.2023 § 2 - Gebühren für die Rechtsberatung 01.01.2012 § 3 - Gebühren für das Sühneverfahren 09.02.2011 § 4 - Gebühren für das Güteverfahren 01.01.2023 § 5 - Gebühren für die Mediation 09.02.2011 § 6 - Schlussbestimmungen 09.02.2011 Anlage 1 01.01.2026 Anlage 2 01.01.2026 Auf Grund der §§ 2, 5, 15 und 18 des Gebührengesetzes vom
  3. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am
  4. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 667), wird verordnet:

Eingangsformel § 1 Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme

(1)Für die Inanspruchnahme der Öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle (ÖRA) werden Benutzungsgebühren nach Anlage 1 und besondere Auslagen erhoben. Die Gebühren und Auslagen werden als Vorauszahlung erhoben.
(2)Bei Sühneverfahren und bei Güteverfahren entsteht jeweils die Pflicht zur Zahlung der Antragsgebühr mit dem Eingang des Antrags und die Pflicht zur Zahlung der Verfahrensgebühr mit der terminvorbereitenden Verfügung der oder des Vorsitzenden des Verfahrens.
(3)Über die in § 5 Absatz 2 des Gebührengesetzes genannten besonderen Auslagen hinaus sind auch zu erstatten
  1. Kosten für notwendige Übersetzungen und
  2. Kosten der Auslandszustellung.
(4)Die Kosten der Zustellung im Güte- und Sühneverfahren im Inland sind mit der Antragsgebühr abgegolten.
(5)Für die Ablehnung der Rechtsberatung, der außergerichtlichen Streitbeilegung oder eines Antrags nach § 80 Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung werden keine Gebühren erhoben.
(6)Soweit eine Leistung der Freien und Hansestadt Hamburg als Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, enthält die entsprechende Benutzungsgebühr die Umsatzsteuer. Im Übrigen enthalten die in dieser Verordnung genannten Gebühren keine Umsatzsteuer. Bei Auslagen sind umsatzsteuerrechtliche Bestimmungen ebenfalls zu berücksichtigen.

§ 1§ 2 Gebühren für die Rechtsberatung

(1)Mit der Gebühr für die Inanspruchnahme der Rechtsberatung sind die Kosten für die Folgeberatungen und die praktische Rechtshilfe in derselben Angelegenheit abgegolten.
(2)Die Gebühr ermäßigt sich für Ratsuchende, deren Einkommen den einfachen Regelsatz gemäß § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom
  1. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert am
  2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885, 1897), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Regelsatzverordnung vom
  3. Juni 2004 (BGBl. I S. 1067), zuletzt geändert am
  4. März 2009 (BGBl. I S. 416, 432), in der jeweils geltenden Fassung nicht überschreitet.
(3)Inhaftierte Ratsuchende sind für die Inanspruchnahme der Rechtsberatung in den Justizvollzugsanstalten und in der Untersuchungshaftanstalt von der Gebühr befreit.

§ 2§ 3 Gebühren für das Sühneverfahren

(1)Die Verfahrensgebühr wird auf Antrag ermäßigt für Antragstellerinnen oder Antragsteller, deren Einkommen den einfachen, jedoch nicht den zweifachen Regelsatz gemäß § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Regelsatzverordnung überschreitet.
(2)Antragstellerinnen oder Antragsteller, deren Einkommen den einfachen Regelsatz gemäß § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Regelsatzverordnung nicht überschreitet, sind von der Verfahrensgebühr befreit.
(3)Geht bis zur Zustellung des Antrags an die Gegenseite eine Rücknahmeerklärung ein, ermäßigt sich die Verfahrensgebühr um 50 vom Hundert (v. H.).
(4)Wurde die Antragstellerin oder der Antragsteller von der Verfahrensgebühr befreit oder zu einer ermäßigten Verfahrensgebühr herangezogen und wird ihr oder ihm durch Abschluss eines Vergleiches ein Vermögensvorteil zuerkannt, der den Regelgebührensatz überschreitet, so hat sie oder er den Unterschiedsbetrag zur Regelgebühr für das Verfahren im Nachhinein zu entrichten.

§ 3§ 4 Gebühren für das Güteverfahren

(1)Die Verfahrensgebühr richtet sich nach dem Gegenstandswert nach Anlage 2.
(2)Die Verfahrensgebühr wird auf Antrag ermäßigt
  1. auf die erste Stufe für Antragstellerinnen oder Antragsteller, deren Einkommen den zweifachen, jedoch nicht den dreifachen Regelsatz,
  2. auf die zweite Stufe für Antragstellerinnen oder Antragsteller, deren Einkommen den einfachen, jedoch nicht den zweifachen Regelsatz gemäß § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Regelsatzverordnung überschreitet.
(3)Antragstellerinnen oder Antragsteller, deren Einkommen den einfachen Regelsatz gemäß § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Regelsatzverordnung nicht überschreitet, sind von der Verfahrensgebühr befreit.
(4)Geht bis zur Zustellung des Antrags an die Gegenseite eine Rücknahmeerklärung ein, ermäßigt sich die Verfahrensgebühr um 50 v. H.
(5)Wurde die Antragstellerin oder der Antragsteller von der Verfahrensgebühr befreit oder zu einer ermäßigten Verfahrensgebühr herangezogen und wird ihr oder ihm durch Abschluss eines Vergleiches ein Vermögensvorteil zuerkannt, der den Regelgebührensatz überschreitet, so hat sie oder er den Unterschiedsbetrag zur Regelgebühr für das Verfahren im Nachhinein zu entrichten.

§ 4§ 5 Gebühren für die Mediation Die Gebühr wird auf Antrag ermäßigt 1.

auf die erste Stufe für Parteien, deren Einkommen den zweifachen, jedoch nicht den dreifachen Regelsatz,

  1. auf die zweite Stufe für Parteien, deren Einkommen den einfachen, jedoch nicht den zweifachen Regelsatz oder
  2. auf die dritte Stufe für Parteien, deren Einkommen den einfachen Regelsatz gemäß § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Regelsatzverordnung nicht überschreitet.

§ 5§ 6 Schlussbestimmungen

(1)Die Gebührenordnung für die Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle vom 1. Dezember 1998 (HmbGVBl. S. 254) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
(2)Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden.

§ 6

Anlage 1 Nummer Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro 1 Herstellung von Kopien im Format 210 mm x 297 mm (DIN A 4) 1.1 bis zu 29 Seiten keine Gebühr 1.2 ab der 30. Seite 12 sofern die Gebühr umsatzsteuerpflichtig ist 14,30 1.3 jede weitere Seite 0,50 sofern die Gebühr umsatzsteuerpflichtig ist 0,60 2 Rechtsberatung 2.1 Regelgebühr 15 2.2 ermäßigte Gebühr 5 3 Sühneverfahren 3.1 Antragsgebühr 50 3.2 Verfahrensgebühren 3.2.1 Regelgebühr 100 3.2.2 ermäßigte Gebühr 50 4 Güteverfahren 4.1 Antragsgebühr 50 4.2 Verfahrensgebühren 4.2.1 Regelgebühr nach Anlage 2 4.2.2 ermäßigte Gebühr 4.2.2.1 erste Stufe 75 v. H. der Gebühr nach Anlage 2 4.2.2.2 zweite Stufe 50 v. H. der Gebühr nach Anlage 2 5 Mediation 5.1 Regelgebühr je Mediationssitzung und je Mediatorin oder Mediator 196 5.2 ermäßigte Gebühr je Mediationssitzung und je Mediatorin oder Mediator 5.2.1 erste Stufe 135 5.2.2 zweite Stufe 82,50 5.2.3 dritte Stufe 37,50

Anlage 2 Gegenstandswert in Euro bis Verfahrensgebühr in Euro 500 10 1 000 20 2 000 35 3 000 50 4 000 65 5 000 80 7 000 90 9 000 100 12 000 110 15 000 150 20 000 160 25 000 190 35 000 230 50 000 300 100 000 500 200 000 900 350 000 1 600 500 000 1 900 750 000 2 500 1 000 000 3 200 1 500 000 4 300 2 500 000 5 500 3 500 000 6 500 5 000 000 8 200 Ab einem Gegenstandswert von über 5 000 000 Euro bis zu einem Gegenstandwert von 30 000 000 Euro erhöht sich die Verfahrensgebühr je weitere 2 500 000 Euro Gegenstandswert um jeweils 3 100 Euro. Die Verfahrensgebühr beträgt höchstens 45 000 Euro.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.