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IV SGB9DAnO HA 2020 Landesnorm Hamburg Anordnung zur Durchführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 25. Februar 2020 gültig ab: 01.01.2026

Anordnung zur Durchführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Vom

  1. Februar 2020 *) Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Anordnung vom
  2. November 2025 (Amtl. Anz. S. 2205) Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Anordnung zum Neuerlass und zur Änderung von Anordnungen zur Durchführung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom
  3. Februar 2020 (Amtl. Anz. S. 265) zur Einzelansicht Anordnung zur Durchführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom
  4. Februar 2020 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Anordnung zur Durchführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom
  5. Februar 2020 01.01.2020 I 01.01.2026 II 01.07.2025 III 01.01.2026 IV 01.01.2026 I Zuständig für Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) vom
  6. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert am
  7. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2135, 2136), in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration. zur Einzelansicht I II Zuständig für
  8. die Bearbeitung von Kostenerstattungsanträgen auswärtiger Träger der Eingliederungshilfe sowie streitige Auseinandersetzungen über Kostenerstattung mit auswärtigen Trägern der Eingliederungshilfe und für die Entscheidung über die Übernahme von Leistungsberechtigten in die örtliche Zuständigkeit der Freien und Hansestadt Hamburg,
  9. streitige Auseinandersetzungen mit Trägern anderer Sozialleistungen, insbesondere über Erstattungsansprüche,
  10. die Durchführung der §§ 123 bis 134, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, ist die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration. zur Einzelansicht II III Zuständig für
  11. Schulweghilfe für Schülerinnen und Schüler, die zum leistungsberechtigten Personenkreis im Sinne des § 99 gehören,
  12. Eingliederungshilfe für Schülerinnen und Schüler, die zum leistungsberechtigten Personenkreis im Sinne des § 99 gehören, soweit diese Hilfe ausschließlich im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen steht,
  13. Eingliederungshilfe für den schulischen Teil einer Ausbildung nach § 112 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, für Menschen mit Behinderungen, die zum leistungsberechtigten Personenkreis im Sinne des § 99 gehören, soweit diese nicht über Tag und Nacht oder über Tag erbracht wird, ist die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung. zur Einzelansicht III IV

(1)Zuständige Behörde nach § 1 Absatz 6 der SGB IX-Schiedsstellenverordnung vom 1. Oktober 2019 (Hmb-GVBl. S. 327) in der jeweils geltenden Fassung ist die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration.
(2)Für die Eingliederungshilfe zuständige Fachbehörde im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 1 der SGB IX-Schiedsstellenverordnung ist die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration.
(3)Die Aufgaben der Trägerin der Eingliederungshilfe im Sinne der SGB IX-Schiedsstellenverordnung wird wahrgenommen von der Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration.
(4)(aufgehoben)
(5)Die für die Finanzen zuständige Behörde im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 3 der SGB IX-Schiedsstellenverordnung ist die Behörde für Finanzen und Bezirke. zur Einzelansicht IV

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.