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HmbLVO-TechnD Landesnorm Hamburg Abschnitt II - Befähigungserwerb, Laufbahnzugang Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Technische Dienste (

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Technische Dienste (HmbLVO-TechnD) Vom 26. Juni 2012 *) Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Technische Dienste (HmbLVO-TechnD) vom

  1. Juni 2012 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Technische Dienste (HmbLVO-TechnD) vom
  2. Juni 2012 14.07.2012 Abschnitt I - Allgemeine Vorschriften 14.07.2012 § 1 - Geltungsbereich 14.07.2012 § 2 - Gestaltung der Laufbahn 30.07.2016 Abschnitt II - Befähigungserwerb, Laufbahnzugang 14.07.2012 § 3 - Vorbereitungsdienst 14.07.2012 § 4 - Hochschulausbildung und hauptberufliche Tätigkeit 30.07.2016 Abschnitt III - Berufliche Entwicklung 14.07.2012 § 5 - Beförderung 01.01.2026 Abschnitt I Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich Für die Laufbahnen der Fachrichtung Technische Dienste gelten folgende von der Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (HmbLVO) vom
  3. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511) in der jeweils geltenden Fassung abweichende oder sie ergänzende Vorschriften.

§ 1

§ 2 Gestaltung der Laufbahn In der Fachrichtung Technische Dienste sind folgende Laufbahnzweige eingerichtet:

  1. Architektur,
  2. Städtebau,
  3. Bauingenieurwesen,
  4. Maschinen- und Elektrotechnik,
  5. Geodäsie und Geoinformation,
  6. Landschaftsarchitektur/Landschaftsplanung/Landespflege,
  7. Umwelttechnik,
  8. Eisenbahnwesen,
  9. Technisches Gesundheitswesen,
  10. Arbeitsschutzdienst (zur Verwendung in der Gewerbeaufsicht),
  11. Hafendienst (zur Verwendung im nautischen Dienst bei der Hamburg Port Authority - Anstalt des öffentlichen Rechts).

§ 2

Abschnitt II Befähigungserwerb, Laufbahnzugang § 3 Vorbereitungsdienst Für die Laufbahnen der Fachrichtung Technische Dienste sind bei der jeweils zuständigen Behörde zur Verwendung in den Laufbahnzweigen nach § 2 Nummern 1 bis 8 folgende Vorbereitungsdienste eingerichtet:

  1. Vorbereitungsdienst für den Zugang zum ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Technische Dienste,
  2. Vorbereitungsdienst für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Technische Dienste.

§ 3§ 4 Hochschulausbildung und hauptberufliche Tätigkeit

(1)Der Zugang zu der Laufbahn nach § 14 HmbLVO auf Basis einer Hochschulausbildung und einer hauptberuflichen Tätigkeit erfordert 1.
  1. a)zur Verwendung im Laufbahnzweig Hafendienst das Befähigungszeugnis als Nautischer Wachoffizier, Erster Offizier oder Kapitän nach § 29 Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 der Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV) vom 8. Mai 2014 (BGBl. I S. 460), geändert am 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257, 1274), in der jeweils geltenden Fassung und eine mindestens zweijährige Tätigkeit in einem für die Verwendung förderlichen Beruf,
  2. b)zur Verwendung im Laufbahnzweig Arbeitsschutzdienst ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss in einer für die Verwendung geeigneten Fachrichtung und eine geeignete Berufstätigkeit von mindestens drei Jahren, davon mindestens ein Jahr und sechs Monate in Aufgaben des Arbeitsschutzes oder vergleichbaren Aufgaben,
  3. c)zur Verwendung im Laufbahnzweig Technisches Gesundheitswesen ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss in einer für die Verwendung geeigneten Fachrichtung und eine geeignete Berufstätigkeit von mindestens drei Jahren, davon mindestens ein Jahr und sechs Monate im Gesundheitswesen,
  4. d)in allen übrigen Fällen ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss in einer Fachrichtung, die für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst im jeweiligen Laufbahnzweig nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nachzuweisen wäre, sowie eine geeignete Berufstätigkeit von mindestens drei Jahren, 2. für die Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2
  5. a)zur Verwendung im Laufbahnzweig Hafendienst das Befähigungszeugnis als Kapitän nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 See-BV in Verbindung mit § 28 Absatz 1 See-BV und eine mindestens vierjährige Tätigkeit in einem für die Verwendung förderlichen Beruf, davon eine zweijährige Fahrtzeit mit der geforderten Befähigung als Kapitän,
  6. b)zur Verwendung im Laufbahnzweig Arbeitsschutzdienst ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss in einer für die Verwendung geeigneten Fachrichtung und eine geeignete Berufstätigkeit von mindestens drei Jahren, davon mindestens ein Jahr und sechs Monate in Aufgaben des Arbeitsschutzes oder vergleichbaren Aufgaben,
  7. c)in allen übrigen Fällen ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium in einer Fachrichtung, die für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst im jeweiligen Laufbahnzweig nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nachzuweisen wäre, sowie eine geeignete Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren.
(2)Die oberste Dienstbehörde kann die Mindestdauer der Berufstätigkeit für eine Einstellung nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a beim Nachweis des Befähigungszeugnisses als Kapitän verkürzen oder auf sie verzichten, soweit die zur Erlangung des Befähigungszeugnisses abzuleistenden Fahrtzeiten als Nautischer Wachoffizier oder Erster Offizier geeignet sind, eine zusätzliche Berufstätigkeit zu ersetzen. Für eine Einstellung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a kann die zuständige Behörde die Mindestdauer der Fahrtzeit verkürzen oder auf sie verzichten, soweit die Bewerberin oder der Bewerber zusätzlich zu den geforderten Befähigungszeugnissen über ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium in einer für die Verwendung förderlichen Fachrichtung verfügt. In allen übrigen Fällen einer Einstellung nach Absatz 1 kann die oberste Dienstbehörde die Mindestdauer der Berufstätigkeit im Einzelfall bis zur Hälfte abkürzen, soweit die notwendige Mindestdauer einer nach den Bestimmungen von Absatz 1 im Zeitraum der geforderten Berufstätigkeit anteilig nachzuweisenden besonderen Verwendung hierdurch nicht unterschritten wird.
(3)Beamtinnen und Beamte, die nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a eingestellt werden, werden für die Dauer von zwölf Monaten in ausgewählten Tätigkeitsbereichen in die Aufgaben ihrer Laufbahn eingeführt. Die Einführung umfasst praxisbezogene Lehrveranstaltungen.

§ 4

Abschnitt III Berufliche Entwicklung § 5 Beförderung Beamtinnen und Beamte können den erforderlichen Qualifizierungsstand für die Übertragung eines über dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 liegenden Beförderungsamtes nach § 6 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 HmbLVO auch erwerben, wenn sie 1. ein Hochschulstudium mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigem Abschluss in einer für die Verwendung in den Ämtern ab dem zweiten Einstiegsamt geeigneten Fachrichtung abgeschlossen haben oder 2.

  1. a)mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe 12 der Besoldungsordnung A erreicht haben,
  2. b)mindestens zwei verschiedene Verwendungen von jeweils mindestens zwölfmonatiger Dauer in sich deutlich voneinander unterscheidenden und mindestens der Wertigkeit nach Buchstabe a zuzuordnenden Funktionen der Laufbahn Technische Dienste durchlaufen haben,
  3. c)in den Verwendungen nach Buchstabe a überdurchschnittliche Leistungen gezeigt haben, wovon hier in der Regel dann auszugehen ist, wenn mindestens zum Abschluss der letzten sowie einer weiteren Verwendung in den dienstlichen Beurteilungen jeweils das Gesamturteil „Anforderungen übertroffen“ vergeben wurde und 1)
  4. d)in der letzten Beurteilung das für die Wahrnehmung der Aufgaben ab dem zweiten Einstiegsamt erforderliche Fach- und Führungspotential bescheinigt bekommen haben. Fußnoten 1) [Red. Anm.: Vgl. auch die Schlussbestimmungen in Artikel 10 Absatz 2 Nr. 2 der Verordnung zur Neuordnung des Beurteilungswesens für die Beamtinnen und Beamten vom 14. Oktober 2025 (HmbGVBl. S 571, 580): Beurteilungen, die nach § 34 Absatz 2 der Beurteilungsverordnung vom 14. Oktober 2025 (HmbGVBl. S. 571) gültig bleiben, können bei der Anwendung von § 5 Nummer 2 Buchstabe c der Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Technische Dienste vom 26. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 297), zuletzt geändert durch Artikel 5 dieser Verordnung, berücksichtigt werden, wenn sie die in den genannten Vorschriften in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung jeweils genannten Anforderungen erfüllen.]

§ 5

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