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VI BLGDAnO HA Landesnorm Hamburg Anordnung zur Durchführung des Bundesleistungsgesetzes vom 26. April 1993 gültig ab: 01.07.2025

Anordnung zur Durchführung des Bundesleistungsgesetzes Vom 26. April 1993 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

§ 1

Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft auf die Hamburg Port Authority vom

  1. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 620) in der jeweils geltenden Fassung die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft, 2.2 innerhalb der Gebiete nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft auf die Hamburg Port Authority vom
  2. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 620), die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation,
  3. nach Nummer 4 in den Fällen des § 2 3.1 Absatz 1 Nummer 2 die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft, 3.2 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 Satz 1 Nummern 6 und 7 die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation, 3.3 Absatz 1 Nummern 5 und 6 die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende, 3.4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 3.4.

Abschnitt II

der Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Wegegesetzes vom 16.

Oktober 1973 (Amtl. Anz. S. 1377), zuletzt geändert am 12. Dezember 2017 (Amtl. Anz. S. 2169), in der jeweils geltenden Fassung die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende, 3.4.2 innerhalb der Gebiete nach Abschnitt II die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation, 3.5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 2 3.5.

§ 1

Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft auf die Hamburg Port Authority vom

  1. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 620), die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft, 3.5.2 innerhalb der Gebiete nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft auf die Hamburg Port Authority vom
  2. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 620), die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation, 3.6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummern 4 und 5 3.6.

§ 1

Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft auf die Hamburg Port Authority vom

  1. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 620), die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft, 3.6.2 innerhalb der Gebiete nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft auf die Hamburg Port Authority vom
  2. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 620), die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation,
  3. im Übrigen die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation.

(2)Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 2 ABV in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummern 2, 4 und 5 ABV ist die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation. zur Einzelansicht III IV Als Bedarfsträger handeln für die Freie und Hansestadt Hamburg die einzelnen Verwaltungszweige im Rahmen ihrer fachlichen Zuständigkeit. zur Einzelansicht IV V Die Aufgaben der zuständigen zivilen Verwaltungsbehörde (§ 66 Absatz 1 Satz 1 des Bundesleistungsgesetzes), der zuständigen Landesbehörde (§ 66 Absatz 2 Satz 3 und § 69 des Bundesleistungsgesetzes) sowie der zuständigen Behörde (§ 70 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 des Bundesleistungsgesetzes) nimmt die Behörde für Inneres und Sport wahr. zur Einzelansicht V VI Fachbehörde nach § 42 sowie § 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom
  1. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist für
  2. Anforderungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesleistungsgesetzes mit Ausnahme der Anforderungen von Wohnräumen und für Anforderungen von unbeweglichen Sachen nach § 2 Absatz 1 Nummern 6 bis 8 des Bundesleistungsgesetzes die Behörde für Finanzen und Bezirke,
  3. Anforderungen von Arzneimitteln, Verbandsstoffen und Desinfektionsmitteln, ärztlichem und tierärztlichem Instrumentarium sowie ärztlichen Einrichtungsgegenständen die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration,
  4. Anforderungen von Wohnräumen nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesleistungsgesetzes die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen,
  5. Anforderungen aller übrigen Leistungen die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation. zur Einzelansicht VI VII Die Anordnung zur Durchführung des Bundesleistungsgesetzes vom
  6. Dezember 1962 (Amtlicher Anzeiger Seite 1227) in ihrer geltenden Fassung wird aufgehoben. Hamburg, den
  7. April 1993 Der Senat zur Einzelansicht VII

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