Anordnung zur Durchführung des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes Vom
- Juli 1998 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Abschnitt III und VII geändert sowie Abschnitt V neu gefasst durch Artikel 43 der Anordnung vom
- September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1865) zur Einzelansicht Anordnung zur Durchführung des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes vom
- Juli 1998 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Anordnung zur Durchführung des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes vom
- Juli 1998 01.01.2004 I 10.12.2011 II 01.07.2015 III 01.07.2025 IV 01.04.2017 V 01.07.2025 VI 01.10.2005 VII 01.10.2025 VIII 01.01.2004 I Zuständig für die Durchführung des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes vom
- März 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 726) und der darauf gestützten Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung als oberste Landesbehörde und nach Landesrecht zuständige Behörde ist, soweit die Aufgaben von Landesbehörden wahrzunehmen sind und soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die Behörde für Inneres und Sport. zur Einzelansicht I II Oberste Landesbehörde und nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei baulichen Maßnahmen zum Schutzbau nach § 7 Absatz 2 Satz 1 und § 8 Absatz 1 Satz 2 und bei haushaltsrechtlichen Angelegenheiten des Schutzbaus im Sinne von § 29 Absatz 2 Satz 3 die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen. zur Einzelansicht II III Oberste Landesbehörde und nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit nach § 21 Absätze 1 und 4 sowie § 22 Absatz 1 und bei haushaltsrechtlichen Angelegenheiten der gesundheitlichen Vorsorge im Sinne von § 29 Absatz 2 Satz 3 die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration. zur Einzelansicht III IV Oberste Landesbehörde und nach Landesrecht zuständige Behörde bei Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut nach § 25 ist
- für die Sicherungsverfilmung von Archiv- und Bibliotheksgut und bei haushaltsrechtlichen Angelegenheiten der Sicherungsverfilmung im Sinne von § 29 Absatz 2 Satz 3 das Staatsarchiv,
- im Übrigen die Behörde für Kultur und Medien. zur Einzelansicht IV V Die für den Katastrophenschutz zuständige Behörde und die zuständige Stelle im Sinne von § 28 Absatz 1 sind für die Aufgaben nach § 15, § 26 Absatz 4, § 28 Absatz 1 und § 30 Absatz 4 Nummer 3 die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz, die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration, die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende, die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation, die Behörde für Inneres und Sport, die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft und die Bezirksämter. zur Einzelansicht V VI Zuständig für die Aufgaben der Gemeinde nach § 5 Absätze 1, 2 und 4, § 7 Absatz 1 sowie § 10 Absatz 2 sind die Bezirksämter. zur Einzelansicht VI VII Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom
- Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist
- bei Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit nach § 21 Absatz 1, Absatz 4 Nummer 2 sowie § 22 Absatz 1 Nummer 1 die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration,
- bei baulichen Maßnahmen zum Schutzbau nach § 7 Absatz 1 Satz 2 die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen,
- im Übrigen die Behörde für Inneres und Sport. zur Einzelansicht VII VIII In ihrer geltenden Fassung werden aufgehoben
- die Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Zivilschutz vom
- Mai 1977 (Amtlicher Anzeiger Seite 713),
- die Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes vom
- September 1974 (Amtlicher Anzeiger Seite 1305),
- die Anordnung zur Durchführung des Schutzbaugesetzes vom
- März 1975 (Amtlicher Anzeiger Seiten 401, 497),
- die Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Zivilschutzkorps vom
- Januar 1967 (Amtlicher Anzeiger Seite 31). zur Einzelansicht VIII
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.