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VII GlüZustAnO HA Landesnorm Hamburg Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Glücksspielwesens vom 16. Juli 2013 gültig ab: 01.07.2025

Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Glücksspielwesens Vom

  1. Juli 2013 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 112 der Anordnung vom
  2. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1872) zur Einzelansicht Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Glücksspielwesens vom
  3. Juli 2013 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Glücksspielwesens vom
  4. Juli 2013 20.07.2013 I 01.07.2020 II 20.07.2013 III 20.07.2013 IV 01.07.2020 V 20.07.2013 VI 01.07.2025 VII 01.07.2025 VIII 20.07.2013 I Zuständig für die Durchführung des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) vom
  5. Dezember 2011 (HmbGVBl. 2012 S. 240) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
  6. in Angelegenheiten von Spielhallen und Gaststätten nach § 2 Absätze 3 und 4 GlüStV sind die Bezirksämter,
  7. in Angelegenheiten von Wettannahmestellen der Buchmacher und für Pferdewetten nach § 2 Absätze 4 und 5 GlüStV ist die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft,
  8. in Angelegenheiten nach § 5 Absatz 4 und § 27 Absatz 2 in Verbindung mit § 9 a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 GlüStV ist die Behörde für Inneres und Sport,
  9. im Übrigen ist die Behörde für Inneres und Sport. zur Einzelansicht I II Zuständig für die Durchführung des Hamburgischen Glücksspieländerungsstaatsvertrags-Ausführungsgesetzes vom
  10. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 235) in der jeweils geltenden Fassung ist, sofern nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die Behörde für Inneres und Sport. zur Einzelansicht II III

(1)Zuständig für die Durchführung des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank vom
  1. Mai 1976 (HmbGVBl. S. 139), zuletzt geändert am
  2. November 2010 (HmbGVBl. S. 631), und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in den jeweils geltenden Fassungen ist, sofern nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die Behörde für Inneres und Sport.
(2)Abschnitt IX Nummer 8 der Anordnung über die Zuständigkeit der Finanzämter vom
  1. Oktober 1997 (Amtl. Anz. S. 2609), zuletzt geändert am
  2. April 2013 (Amtl. Anz. S. 642), in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. zur Einzelansicht III IV Zuständig für die Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom
  3. April 1922 (BGBl. III 611-14), zuletzt geändert am
  4. Juni 2012 (BGBl. I S. 1424, 1427), und der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz vom
  5. Juni 1922 (BGBl. III 611-14-1), zuletzt geändert am
  6. Juni 2012 (BGBl. I S. 1424, 1426), in den jeweils geltenden Fassungen ist, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
  7. in Rennwettangelegenheiten nach Abschnitt I des Rennwett- und Lotteriegesetzes und insoweit auch nach §§ 26 und 27 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie Abschnitt A der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft,
  8. im Übrigen die Behörde für Inneres und Sport. zur Einzelansicht IV V Zuständig für die Durchführung des Hamburgischen Spielhallengesetzes vom
  9. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505) sowie der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung sind, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksämter. zur Einzelansicht V VI Zuständige Behörde für die Beteiligungsverwaltung bei staatlichen Glücksspielangeboten ist die Behörde für Finanzen und Bezirke. zur Einzelansicht VI VII Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom
  10. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am
  11. Oktober 2012 (HmbGVBl. S. 449, 452), in der jeweils geltenden Fassung ist
  12. in den Fällen von 1.1 Abschnitt I Nummer 1 hinsichtlich §§ 6 und 7 GlüStV und 1.2 Abschnitt V hinsichtlich § 6 Absätze 3 bis 7 und § 7 Absatz 1 Nummern 11 bis 15 des Hamburgischen Spielhallengesetzes sowie hinsichtlich der auf § 2 Absatz 6 und § 6 Absatz 4 Satz 3 des Hamburgischen Spielhallengesetzes gestützten Rechtsverordnungen die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration,
  13. im Übrigen die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation. zur Einzelansicht VII VIII Die Anordnung über Zuständigkeiten im Glücksspiel- und Spielbankwesen vom
  14. Dezember 2007 (Amtl. Anz. S. 3252) in der geltenden Fassung und die Anordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom
  15. September 1976 (Amtl. Anz. S. 1000) in der geltenden Fassung werden aufgehoben. zur Einzelansicht VIII

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.