Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Geld- und Kreditwesens Vom
- Februar 1995 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 122 der Anordnung vom
- September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1874) zur Einzelansicht Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Geld- und Kreditwesens vom
- Februar 1995 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Geld- und Kreditwesens vom
- Februar 1995 01.01.2004 I 01.07.2025 II 01.01.2004 III 15.04.2018 IV 01.01.2004 I
(1)Zuständige Behörde auf dem Gebiet des Geld- und Kreditwesens ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Behörde für Finanzen und Bezirke. Sie ist insbesondere zuständig für
- die Wahrnehmung der den Ländern obliegenden Aufgaben nach § 62 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes in der Fassung vom
- September 1998 (BGBl. I S. 2777), zuletzt geändert am
- Juli 2017 (BGBl. I S. 2446, 2491, 2492, 2493), soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, und
- das öffentliche Kreditwesen, insbesondere für 2.1 das Wertpapierwesen der öffentlichen Hand, 2.2 die Verwaltung der Schulden der öffentlichen Hand einschließlich der Kreditaufnahmen und 2.3 die Verwaltung der Ausgleichsforderungen gegenüber Geldinstituten.
(2)Sie ist auch vom Senat bestimmte Behörde nach § 18 Absatz 1 des Gesetzes über die Hamburgische Investitions- und Förderbank in der Fassung vom
- März 1973 (HmbGVBl. S. 41), zuletzt geändert am
- Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 529), in der jeweils geltenden Fassung und Aufsichtsbehörde im Sinne der Satzung der HASPA Finanzholding, soweit nicht nach Abschnitt II Nummer 3 der Senat zuständig ist. zur Einzelansicht I II Die Aufgaben der
- nach Landesrecht zuständigen Stelle im Verfahren der Bestellung der Präsidenten der Landeszentralbanken nach § 8 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank in der Fassung vom
- Oktober 1992 (Bundesgesetzblatt I Seite 1783), zuletzt geändert am
- Oktober 1994 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2911, 2943),
- zuständigen Landesregierung und der Bestimmung des zuständigen Landesministers im Verfahren der Berufung der Mitglieder des Beirats der Landeszentralbank nach § 9 Absätze 3 und 4 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank,
- Genehmigung von Satzungsänderungen der HASPA Finanzholding, Genehmigung der Auflösung der HASPA Finanzholding und Entscheidung über die Verwendung des nach der Auflösung und Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens obliegen dem Senat. zur Einzelansicht II III Zuständige Behörde im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 3, § 11 Absatz 3 Satz 3 und § 12 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 des Gesetzes über die Hamburgische Investitions- und Förderbank ist die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen. zur Einzelansicht III IV Die Anordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Geld- und Kreditwesens vom
- September 1963 (Amtlicher Anzeiger Seite 967) in der geltenden Fassung wird aufgehoben. Hamburg, den
- Februar 1995 Der Senat zur Einzelansicht IV